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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt 13 Anmerkungen

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.07.2023 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 13 Anmerkungen | Nummer der Anmerkung | Beschreibung der Anmerkung | [1] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde. | [2] | In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. | [3] | Dieses Element stellt eine Alternative zur eindeutigen Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Es enthält Hinweise auf andere nützliche Informationsquellen. | [4] | Diese Angabe ist nur dann zu übermitteln, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten. | [5] | Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. | [6] | Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. | [7] | Die Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens ist nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer der betreffenden Person nicht angegeben ist. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. Die Kennnummer des TIR-Inhabers ist obligatorisch, wenn es sich bei der Art der Anmeldung um TIR handelt; andernfalls kann sie nicht verwendet werden. | [8] | Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt. | [9] | Diese Angabe ist nicht erforderlich für an Bord verbleibende Fracht (FROB = freight remaining on board) oder umgeladene Fracht, für die der Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union liegt. | [10] | Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. | [11] | Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. | [12] | Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. | [13] | Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. | [14] | Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen, | - | wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt oder | - | wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder | - | bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden. | [15] | Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde. | [16] | Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. | [17] | Diese Information ist nur erforderlich, wenn die vereinfachte Anmeldung nicht zusammen mit einer summarischen Ausgangsanmeldung eingereicht wird. | [18] | Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch. | [19] | Dieses Datenelement ist obligatorisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist. | [20] | Diese Angaben sind erforderlich, wenn | a) | keine Präferenzbehandlung erfolgt oder | b) | sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet. | [21] | Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 14 11 000 000 ,Präferenz' eine Präferenzbehandlung erfolgt. | [22] | Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden. | [23] | Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird. | [24] | Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. | [25] | Diese Angaben sind nur für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und nur dann zu übermitteln, wenn sich die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde. | [26] | Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warennummer, wenn diese nicht angegeben wurde. | [27] | Dieses Datenelement kann angegeben werden, um die Nämlichkeit von Waren festzustellen, die unter eine Wiederausfuhranmeldung für Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung fallen, wenn ein Teil der von der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung betroffenen Waren nicht wiederausgeführt wird. | [28] | Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warenbezeichnung, wenn diese nicht angegeben wurde. | [29] | Dieses Datenelement ist nicht obligatorisch, wenn es sich bei der Art der Anmeldung um TIR handelt. | [30] | Die Mitgliedstaaten können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Außengrenze der Union nicht überschreitet. | [31] | Diese Angaben brauchen nicht übermittelt zu werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union erfüllt werden. | [32] | Dieses Datenelement braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten am Ort des Grenzübertritts in das Zollgebiet der Union durchgeführt werden. | [33] | Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [Im Fall von Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen sind diese Angaben nicht erforderlich.] | [34] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. | [35] | Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 19 07 063 000 ,Containerkennnummer' verzeichnet sind. | [36] | In folgenden Fällen sehen die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, zu übermitteln: | - | wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status hat und | - | wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können. | [37] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. | [38] | Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder um Schienenverkehr. [Im Fall von Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr sind diese Angaben nicht erforderlich.] | [39] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn für die Überlassung der Waren eine Gesamtsicherheit geleistet werden muss. | [40] | Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. | [41] | Dieses Datenelement darf nur im Zusammenhang mit einer ergänzenden Anmeldung zur Anschreibung in der Buchführung des Anmelders verwendet werden. | [42] | Dieses Datenelement darf nur im Zusammenhang mit dem Carnet TIR verwendet werden. | [43] | Jede Warenpositionsnummer muss während der gesamten Sendung einmalig sein (Sammelbeförderungsebene). Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird. | [44] | Jede Warenpositionsnummer muss während der gesamten Sendung einmalig sein (Einzelsendungsebene). Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird. | [45] | Diese Angaben sind entweder auf der Ebene der Sendung oder auf der Ebene der Sendung/Warenposition zu machen. Gelten dieselben Angaben für alle Warenpositionen derselben Sendung, so sind sie nur auf der Ebene der Sendung zu machen. | [46] | Die EORI-Nummer ist anzugeben. | [47] | Wurde eine EORI-Nummer oder eine eindeutige Drittlandskennnummer (TCUIN) vergeben, so ist diese anzugeben. | [48] | Mindestens eine der folgenden Angaben ist zu machen: Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft (D.E. 15 03 000 000); Beförderungspapier (D.E. 12 05 000 000) oder Vorpapier (D.E. 12 01 000 000). Im Seeverkehr kann zusätzlich der Eingangsschlüssel verwendet werden. | [49] | Unter der Adresse sind entweder Straße und Hausnummer oder das Postfach anzugeben. | [50] | Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldung vor dem Abgang abgegeben wird. | [51] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung geändert wird. | [52] | Diese Angaben können bei Stellung eines Verweisungsantrags auch auf Sammelsendungs- oder auf Einzelsendungsebene gemacht werden. | [53] | Diese Angaben können alternativ auf Sammelsendungs- oder auf Einzelsendungsebene gemacht werden. | [54] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, | a) | wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder | b) | wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates (1) von der Mehrwertsteuer befreit sind. | [55] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. | [56] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates fallen. | [57] | Diese Angabe ist bei mehreren Waren, die zusammen verpackt werden, und bei Postsendungen nicht erforderlich. | [58] | Für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind Angaben zu den nationalen Codes für den Mitgliedstaat der Bewilligung und den Mitgliedstaat der Gestellung zu machen. | [59] | Wird dieses Datenelement verwendet, so ist mindestens entweder der Code oder der Text anzugeben. | [60] | Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäß dem entsprechenden Abschnitt Titel I Titel des Anhangs A dieser Verordnung vorliegt. | [61] | Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird. | [62] | Diese Angaben beziehen sich auf die Situation zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung. | [63] | Diese Angaben werden für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte gemacht. | [64] | Die Rohmasse auf der Ebene der Positionen braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Gesamtrohmasse auf der Ebene ,MC' (Sammelsendung) oder ,HC' (Einzelsendung) angegeben wird. | [65] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen. | [66] | Gegebenenfalls ist die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer (TCUIN) anzugeben. | [67] | Diese Angaben sind erforderlich, wenn die Abgangsregion angegeben wird. | [68] | Diese Angaben sind im Falle einer vorab eingereichten Anmeldung nicht erforderlich. | [69] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Codes von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. | [70] | Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (17 04 000 000) angemeldet wurde. | [71] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Abgangstransportmittel (19 05 000 000) identisch sind. | [72] | Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. | [73] (*) | Diese Angaben sind im Falle der Bewilligung der besonderen Verwendung zu machen. | [74] | nicht festgelegt | [75] | nicht festgelegt | [76] | nicht festgelegt | [77] | nicht festgelegt | [78] | nicht festgelegt | [79] | nicht festgelegt | [80] | nicht festgelegt | [81] | nicht festgelegt | [82] | nicht festgelegt | [83] | nicht festgelegt | [84] | nicht festgelegt | [85] | nicht festgelegt | [86] | Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn sie eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren betrifft, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden (Spalte H8). | [87] | Die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs kann von dieser Anforderung absehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass ihre Computersysteme in der Lage sind, diese Angabe unzweideutig aus anderen Elementen der Anmeldung wie beispielsweise der Kennnummer des vertrauenswürdigen Händlers abzuleiten (Spalte H8). | [88] | Dieses Datenelement ist nur erforderlich im Zusammenhang mit Waren, die als ,Waren der Kategorie 2' im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden (Spalte H8). (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 8)
Gültig
07.07.2023 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF