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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssenkönnen im Zollgebiet der Union ansässig sein.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Mai 2024, ABl. Nr. L 2505 vom 24.09.2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF