Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Normen und Schlagworte
- Art. 222 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF