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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten die folgenden Vorschriften: a)Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex; b)Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex; c)Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung; d)Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung. (2) Eine Person kann ihren VerpflichtungenIm Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß denArtikel 1 Absatz 3 des Zollkodex Vorschriften in Absatz 1 nachkommenein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, indem sie in den folgenden Fällen eine Rechnungdass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ("Versandanmeldung") und der Verbringung ("Verbringungsanmeldung") der Waren in, aus oder ein Beförderungspapier vorlegt:zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird. a)Die Waren werden von dem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt; b)die Waren werden aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats in das steuerliche Sondergebiet verbracht; c(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Waren werden von einem anderen TeilZollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Zollgebiets der Union ausHandels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der kein steuerliches Sondergebiet istin ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, in das steuerliche Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt;die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen. d)die Waren werden aus dem steuerlichen Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet der Union ist, verbracht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF