Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten die folgenden Vorschriften:
a)Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;
b)Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;
c)Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;
d)Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.
(2) Eine Person kann ihren VerpflichtungenIm Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß denArtikel 1 Absatz 3 des Zollkodex Vorschriften in Absatz 1 nachkommenein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, indem sie in den folgenden Fällen eine Rechnungdass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ("Versandanmeldung") und der Verbringung ("Verbringungsanmeldung") der Waren in, aus oder ein Beförderungspapier vorlegt:zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.
a)Die Waren werden von dem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt;
b)die Waren werden aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats in das steuerliche Sondergebiet verbracht;
c(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Waren werden von einem anderen TeilZollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Zollgebiets der Union ausHandels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der kein steuerliches Sondergebiet istin ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, in das steuerliche Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt;die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.
d)die Waren werden aus dem steuerlichen Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet der Union ist, verbracht.
Normen und Schlagworte
- Art. 134 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF