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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich. (*) b)Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern. (2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt. (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF