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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich. b)Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern. (2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0538-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF