Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 13.04.2017
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Unterabschnitt 1 Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 23 Erleichterungen bei Vorabanmeldungen
(Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
(2) Gibt ein AEOS für eine Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
Normen und Schlagworte
- Art. 23 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF