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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Unterabschnitt 1 Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Artikel 23 Erleichterungen bei Vorabanmeldungen (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich. (2) Gibt ein AEOS für eine Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF