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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0748-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Unterabschnitt 1 Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Artikel 23 Erleichterungen bei Vorabanmeldungen (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich. (2) Gibt ein AEOS für eine andere Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0748-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF