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UZK-IA
Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023
Wortlaut laut Findok
Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die ein Konnossement ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.
(2) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Konnossements.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.
(3) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Luftfrachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.
(4) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.
(5) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a AbsatzAbsätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers, des Drittlandpostbetreibers oder des Anbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hatstellt. (*)
(6) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Frachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.(*)
(7) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.(*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8 Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2023, ABl. Nr. L 56 vom 23.02.2023 S. 18
Normen und Schlagworte
- Art. 184 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF