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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex) (1) In den Fällen nach Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle sonstigen ein Konnossement ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben. Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person Angaben zur Identität des Empfängers. (2) In den Fällen nach Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Konnossementausstellung und stellt ihr dieses aus. Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung. (3) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle anderen einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben. (4) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus. Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs. (5) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 macht der Beförderer in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Postbetreibers, der ihm nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat. (6) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der VerbesserungAnpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF