Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.07.2020
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) InAb dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den Fällen nachin Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle sonstigenPersonen, die ein Konnossement ausstellenden Personenausstellen, in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität deraller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.
(2) InAb dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen nachfestgelegt Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Konnossementausstellung und stellt ihrAusstellung dieses ausKonnossements.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.
(3) InAb dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den Fällen nachin Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle anderenPersonen, die einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personenausstellen, in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität deraller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.
(4) InAb dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den Fällen nachin Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.
(5) InAb dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den Fällen nachin Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446113a machtAbsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in dem unvollständigen Datensatzden Angaben der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zurdie Identität des PostbetreibersAnbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. (*)
((*)6Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 184 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.455.572
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF