Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kann, so kann ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer die Registrierung für diesen Zweck beantragen. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.
(3) Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.
(4) Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, so beträgt der Höchstwert 6.000 EUR pro Sendung.
(5) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes:
a)ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln;
b)ein Ausführer, der in der Union bereits über eine Zulassung als ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erweiterung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln
und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden.
Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System registriert.
Normen und Schlagworte
- Art. 68 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF