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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union

überholte Fassung (bis 20.04.2018)RichtlinieBMF-010313/0362-III/10/2017gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 20.04.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kannmuss, so kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im Zollgebiet der Union ansässiger System des registrierten Ausführer die Registrierung für diesen Zwecks (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 beantragenregistriert. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend. (2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert. (3) Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde. (4) IstUnbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6.000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, so beträgt der Höchstwert 6.000 EUR pro Sendung. (5) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes: a)ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln; b(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Ursprungsdokument bis zum 31. Dezember 2017 von einem Ausführer ausgefüllt werden, der in der Union bereits über eine Zulassung alsnicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erweiterung beantragenin der Union ist. Artikel 77, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln7 findet entsprechend Anwendung. und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden. Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System registriert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0362-III/10/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis 20.04.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF