RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2540

Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten

überholte Fassung (bis 31.07.2023)Richtlinie2023-0.258.119gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2023 bis 31.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten Anhang 1 | KN-Code | Warenbezeichnung | ex Kapitel 27: "Verschiedene" | Bestimmte, in den zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 aufgeführte Erzeugnisse | 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen | 2707 10 | - Benzole | 2707 10 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 20 | - Toluole | 2707 20 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 30 | - Xylole | 2707 30 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 50 | - andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86) - - andere | 2707 50 00 89 | - - - zu anderer Verwendung | 2707 99 | - - andere | | - - - andere | 2707 99 91 | - - - - zum Herstellen von Waren der Position 2803 | 2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmenGrundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen,; Ölabfälle | 2710 12 | - Leichtöle und Zubereitungen | 2710 12 11 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 12 15 | - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 | 2710 19 | - - andere - - - mittelschwere Öle | 2710 19 11 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 15 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 | | - - - Schweröle | | - - - - Gasöl | 2710 19 31 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 35 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 | | - - - - Heizöl | 2710 19 51 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 55 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 | | - - - - Schmieröle; andere Öle | 2710 19 71 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 75 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 | | - Ölabfälle | 2710 99 | - - andere | 2710 99 00 10 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | | - verflüssigt | 2711 12 | - - Propan | | - - - Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr | 2711 12 19 | - - - - zu anderer Verwendung | | - - - anderes | 2711 12 91 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 12 93 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 | 2711 13 | - - Butane | 2711 13 10 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 13 30 | - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 | 2712 | Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 90 | - andere | | - - andere | | - - - roh | 2712 90 31 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2712 90 33 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 | 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | 2713 90 | - andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | 2713 90 10 | - - zum Herstellen von Waren der Position 2803 Anhang 2: Liste der für Luftfahrzeuge, Schiffe und Bohrinseln vorgesehenen Waren, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten Teil I | KN-Code | Warenbezeichnung | | ABSCHNITT A | 8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | 8407 10 | - Motoren für Luftfahrzeuge(1) | 8407 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | 8409 10 | - von Motoren für Luftfahrzeuge(1) | 8409 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen | | - Turbo-Strahltriebwerke | 8411 11 | - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger | 8411 11 00 20 | - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 | - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN | 8411 12 10 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN | 8411 12 10 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 30 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN | 8411 12 30 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 80 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN | 8411 12 80 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | | - Turbo-Propellertriebwerke | 8411 21 | - - mit einer Leistung von 1.100 kW oder weniger | 8411 21 00 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 22 | - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW | 8411 22 20 | - - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW bis 3.730 kW | 8411 22 20 20 | - - - -für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 22 80 | - - - mit einer Leistung von mehr als 3.730 kW | 8411 22 80 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | | - Teile | 8411 91 | - - von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken | 8411 91 00 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | 8412 10 | - Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke | 8412 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8412 90 | - Teile | 8412 90 20 | - - von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken | 8412 90 20 20 | - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 88038807 | Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 88028806: | 88038807 10 | - Propeller und Rotoren sowie Teile davon: | 88038807 10 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 88038807 20 | - Fahrgestelle und Teile davon: | 88038807 20 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 88038807 30 | - andere Teile von Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen | 88038807 30 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 88038807 90 | - andere | 88038807 90 90 | - - andere | 88038807 90 90 20 | - - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | | ABSCHNITT B | Verschiedene | Waren, die in Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind. | | ABSCHNITT C | Verschiedene | Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und denen eine autonome Zollaussetzung der Union gewährt wird (1) Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind. Teil II | KN-Code | Warenbezeichnung | | ABSCHNITT A | Verschiedene | Waren, die dazu bestimmt sind, in Wasserfahrzeugen der Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 9122 10, 8903 9223 10, 8903 32 10, 8903 33 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00 und 8906 90 10 der Kombinierten Nomenklatur zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau verwendet zu werden, sowie Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (Titel II Buchstabe A Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften und Unterpositionen 8408 10 10 bis 90 der Kombinierten Nomenklatur) | | ABSCHNITT B | Verschiedene | Waren, die in Titel II Buchstabe A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind Anhang 3: (entspricht Anhang 71-06 der UZK-DA) In der Abrechnung vorzulegende Informationen: a)Referenzhinweis auf die Bewilligung; b)die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird; c)KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren; d)die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert; e)Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden; f)Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen; g)KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird; h)Ausbeutesatz; i)zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4 UZK-DA, so ist er getrennt auszuweisen; j)Frist für die Erledigung des Verfahrens.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.258.119
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
11, 12 (geltend: 16)
Gültig
01.01.2023 bis 31.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF