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Findok · Richtlinien

ZK-2540

Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten

überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 04.04.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.04.2018 bis 06.05.2020.

Wortlaut laut Findok

Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten Anhang 1 | KN-Code | Warenbezeichnung | ex Kapitel 27: "Verschiedene" | Bestimmte, in den zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 aufgeführte Erzeugnisse | 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen | 2707 10 | - Benzole | 2707 10 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 20 | - Toluole | 2707 20 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 30 | - Xylole | 2707 30 00 90 | - - zu anderer Verwendung | 2707 50 | - andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250°C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen - - andere | 2707 50 00 89 | - - - zu anderer Verwendung | 27092707 99 | - - andere |   | - - - andere | 2707 99 91 | - - - - zum Herstellen von Waren der Position 2803 | 2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Ölabfälle |   | - Leichtöle | 2710 12 11 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 12 15 | - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 | 2710 19   | - - andere - - - mittelschwere Öle | 2710 19 11 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 15 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 |   | - - - Schweröle |   | - - - - Gasöl | 2710 19 31 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 35 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |   | - - - - Heizöl | 2710 19 51 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 55 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 |   | - - - - Schmieröle; andere Öle | 2710 19 71 | - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2710 19 75 | - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 |   | - Ölabfälle | 2710 99 | - - andere | 2710 99 00 10 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |   | - verflüssigt | 2711 12 | - - Propan |   | - - - Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr | 2711 12 19 | - - - - zu anderer Verwendung |   | - - - anderes | 2711 12 91 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 12 93 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 | 2711 13 | - - Butane | 2711 13 10 | - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2711 13 30 | - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 | 2712 | Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 90 | - andere |   | - - andere |   | - - - roh | 2712 90 31 | - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | 2712 90 33 | - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 | 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | 2713 90 | - andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | 2713 90 10 | - - zum Herstellen von Waren der Position 2803   Anhang 2: Liste der für Luftfahrzeuge, Schiffe und Bohrinseln vorgesehenen Waren, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten Teil I | KN-Code | Warenbezeichnung |   | ABSCHNITT A | 8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | 8407 10 | - Motoren für Luftfahrzeuge(1) | 8407 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | 8409 10 | - von Motoren für Luftfahrzeuge(1) | 8409 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |   | - Turbo-Strahltriebwerke | 8411 11 | - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger | 8411 11 00 20 | - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 | - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN | 8411 12 10 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN | 8411 12 10 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 30 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN | 8411 12 30 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 12 80 | - - - mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN | 8411 12 80 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden |   | - Turbo-Propellertriebwerke | 8411 21 | - - mit einer Leistung von 1.100 kW oder weniger | 8411 21 00 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 22 | - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW | 8411 22 20 | - - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW bis 3.730 kW | 8411 22 20 20 | - - - -für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8411 22 80 | - - - mit einer Leistung von mehr als 3.730 kW | 8411 22 80 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden |   | - Teile | 8411 91 | - - von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken | 8411 91 00 20 | - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | 8412 10 | - Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke | 8412 10 00 20 | - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8412 90 | - Teile | 8412 90 20 | - - von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken | 8412 90 20 20 | - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8803 | Teile von Waren der Position 8801 oder 8802: | 8803 10 | - Propeller und Rotoren sowie Teile davon: | 8803 10 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8803 20 | - Fahrgestelle und Teile davon: | 8803 20 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8803 30 | - andere Teile von Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen | 8803 30 00 20 | - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden | 8803 90 | - andere | 8803 90 90 | - - andere | 8803 90 90 20 | - - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden |   | ABSCHNITT B | Verschiedene | Waren, die in Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind. |   | ABSCHNITT C | Verschiedene | Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und denen eine autonome Zollaussetzung der Union gewährt wird (1)Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind. Teil II | KN-Code | Warenbezeichnung |   | ABSCHNITT A | Verschiedene | Waren, die dazu bestimmt sind, in Wasserfahrzeugen der Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00 und 8906 90 10 der Kombinierten Nomenklatur zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau verwendet zu werden, sowie Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (Titel II Buchstabe A Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften und Unterpositionen 8408 10 10 bis 90 der Kombinierten Nomenklatur) |   | ABSCHNITT B | Verschiedene | Waren, die in Titel II Buchstabe A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind   Anhang 3: Merkblatt zum Bewilligungsantrag Merkblatt zum Bewilligungsantrag Endverwendung Allgemeine Hinweise zum Merkblatt Dieses Merkblatt enthält die erforderlichen Angaben zum Bewilligungsantrag für die Endverwendung. In das Merkblatt wurden die unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Anhang 12 UZK-TDA sowie die für nationale Zwecke erforderlichen Angaben eingearbeitet. Hinweis zu Anhang 12 UZK-TDA Nationale Ergänzungen Bei Anträgen auf Bewilligung einer Endverwendung sind Angaben zu allen Punkten zu machen. Trifft ein Punkt auf die Besondere Verwendung nicht zu, ist "entfällt" einzutragen. Unterpunkte, die für nationale Zwecke auszufüllen sind, sind in Kursivschrift gedruckt. Anträge auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung können in einfacher Schriftform (formlos) gestellt werden. Diese Anträge müssen zumindest die Geschäftszahl der zu erneuernden oder zu ändernden Bewilligung, sowie die für die Erneuerung oder Änderung erforderlichen Angaben enthalten. Anhang 4: Richtlinien zur Bewilligungserteilung Allgemeines Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Besondere Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittels der auf Formularbasis (Formulartextfelder, Kontrollkästchen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann die Zahl der Positionszeilen verändert werden. Trifft ein Punkt der Bewilligung nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei Bewilligungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sind ergänzende Anordnungen im Hinblick auf den Sprachaspekt jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgefertigte Textpassagen (Hinweise, Anordnungen), die nicht zutreffen, sind zu löschen. Bewilligungsnummer Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen. 1 Bewilligungsinhaber siehe Merkblatt 1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vom: (TT.MM.JJJJ) Bezugsnummer: ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, etc. des Antrages 2 Zollverfahren siehe Merkblatt 3 Art der Bewilligung siehe Merkblatt 4 Zusatzblätter siehe Merkblatt 5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen festzulegen sind: Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse) Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen 6 Geltungsdauer der Bewilligung 6 a Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ). Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden. 6 b Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind höchstzulässige Geltungsdauern. 7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen siehe Merkblatt; eine Mengen- oder Wertbegrenzung ist nur in besonderen Fällen erforderlich. 8 Veredelungserzeugnisse siehe Merkblatt 9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge Ablaufbeschreibung Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben. Ort(e) der Verwendung (Zuführung) siehe Merkblatt Sonstiges siehe Merkblatt 10 Wirtschaftliche Voraussetzungen (entfällt) 11 Zollstellen siehe Merkblatt (Abschnitt 11b entfällt) 12 Nämlichkeitsmittel siehe Merkblatt 13 Frist für die Beendigung (in Monaten) Die Frist ist in Monaten anzugeben Besondere Modalitäten Sofern beantragt ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen 14 Vereinfachte Verfahren siehe Merkblatt (Abschnitt 14b entfällt) 15 Beförderung Verfügbare Beförderungsmodalitäten: 16 Zusätzliche Angaben Mitteilungsverfahren Das im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegte Verfahren zur Information der Überwachungszollstelle bei Übertragungen im Anwendungsgebiet wird beschrieben. Sicherheit Hier ist über eine ggf. zu leistende Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, etc.) festzulegen. Verantwortlicher Sachbearbeiter Sonstiges Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere besondere Überwachungsmaßnahmen Anordnung besonderer Mitteilungspflichten Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten im Zuge der Abfertigung Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden. Begründung Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen. 17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen. Anhang 5: (entspricht Anhang 71-06 der UZK-DA) In der Abrechnung vorzulegende Informationen: a)Referenzhinweis auf die Bewilligung; b)die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird; c)KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren; d)die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert; e)Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden; f)Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen; g)KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird; h)Ausbeutesatz; i)zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4 UZK-DA, so ist er getrennt auszuweisen; j)Frist für die Erledigung des Verfahrens.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0214-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 16)
Gültig
04.04.2018 bis 06.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF