Findok · Richtlinien
ZK-2540
Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten
geltende FassungRichtlinie2025-0.732.113gilt ab 01.11.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
01.05.201606.02.201704.04.201807.05.202001.01.202101.07.202201.01.202301.08.202301.11.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
Anhang 1: Liste der Erdölerzeugnisse, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten
Anhang 1
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex Kapitel 27:
"Verschiedene"
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Bestimmte, in den zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 aufgeführte Erzeugnisse
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2707
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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen
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2707 10
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- Benzole
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2707 10 00 90
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- - zu anderer Verwendung
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2707 20
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- Toluole
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2707 20 00 90
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- - zu anderer Verwendung
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2707 30
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- Xylole
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2707 30 00 90
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- - zu anderer Verwendung
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2707 50
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- andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)
- - andere
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2707 50 00 89
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- - - zu anderer Verwendung
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2707 99
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- - andere
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- - - andere
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2707 99 91
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- - - - zum Herstellen von Waren der Position 2803
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2710
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
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2710 12
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- Leichtöle und Zubereitungen
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2710 12 11
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- - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2710 12 15
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- - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11
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2710 19
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- - andere
- - - mittelschwere Öle
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2710 19 11
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- - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2710 19 15
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- - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11
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- - - Schweröle
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- - - - Gasöl
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2710 19 31
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- - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2710 19 35
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- - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31
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- - - - Heizöl
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2710 19 51
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- - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2710 19 55
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- - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51
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- - - - Schmieröle; andere Öle
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2710 19 71
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- - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2710 19 75
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- - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71
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- Ölabfälle
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2710 99
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- - andere
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2710 99 00 10
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- - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2711
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Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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- verflüssigt
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2711 12
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- - Propan
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- - - Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr
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2711 12 19
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- - - - zu anderer Verwendung
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- - - anderes
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2711 12 91
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- - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2711 12 93
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- - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91
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2711 13
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- - Butane
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2711 13 10
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- - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2711 13 30
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- - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10
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2712
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Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
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2712 90
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- andere
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- - andere
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- - - roh
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2712 90 31
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- - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
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2712 90 33
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- - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31
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2713
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Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
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2713 90
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- andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
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2713 90 10
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- - zum Herstellen von Waren der Position 2803
Anhang 2: Liste der für Luftfahrzeuge, Schiffe und Bohrinseln vorgesehenen Waren, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gelten
Teil I
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ABSCHNITT A
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8407
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Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
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8407 10
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- Motoren für Luftfahrzeuge(1)
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8407 10 00 20
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- - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8409
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Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
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8409 10
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- von Motoren für Luftfahrzeuge(1)
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8409 10 00 20
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- - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411
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Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
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- Turbo-Strahltriebwerke
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8411 11
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- - mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger
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8411 11 00 20
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- - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411 12
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- - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
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8411 12 10
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- - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN
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8411 12 10 20
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- - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411 12 30
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- - - mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN
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8411 12 30 20
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- - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411 12 80
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- - - mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN
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8411 12 80 20
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- - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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- Turbo-Propellertriebwerke
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8411 21
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- - mit einer Leistung von 1.100 kW oder weniger
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8411 21 00 20
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- - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411 22
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- - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW
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8411 22 20
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- - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW bis 3.730 kW
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8411 22 20 20
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- - - -für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8411 22 80
|
- - - mit einer Leistung von mehr als 3.730 kW
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8411 22 80 20
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- - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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- Teile
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8411 91
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- - von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken
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8411 91 00 20
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- - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8412
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Andere Motoren und Kraftmaschinen
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8412 10
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- Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
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8412 10 00 20
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- - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8412 90
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- Teile
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8412 90 20
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- - von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken
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8412 90 20 20
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- - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8807
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Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806:
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8807 10
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- Propeller und Rotoren sowie Teile davon:
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8807 10 00 20
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- - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8807 20
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- Fahrgestelle und Teile davon:
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8807 20 00 20
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- - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8807 30
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- andere Teile von Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen
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8807 30 00 20
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- - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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8807 90
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- andere
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8807 90 90
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- - andere
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8807 90 90 20
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- - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Europäischen Union hergestellt werden
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ABSCHNITT B
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Verschiedene
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Waren, die in Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind.
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ABSCHNITT C
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Verschiedene
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Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und denen eine autonome Zollaussetzung der Union gewährt wird
(1) Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
Teil II
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ABSCHNITT A
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Verschiedene
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Waren, die dazu bestimmt sind, in Wasserfahrzeugen der Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 22 10, 8903 23 10, 8903 32 10, 8903 33 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00 und 8906 90 10 der Kombinierten Nomenklatur zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau verwendet zu werden, sowie Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (Titel II Buchstabe A Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften und Unterpositionen 8408 10 10 bis 90 der Kombinierten Nomenklatur)
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ABSCHNITT B
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Verschiedene
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Waren, die in Titel II Buchstabe A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind
Anhang 3: (entspricht Anhang 71-06 der UZK-DA)
In der Abrechnung vorzulegende Informationen:
a)Referenzhinweis auf die Bewilligung;
b)die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird;
c)KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren;
d)die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert;
e)Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden;
f)Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen;
g)KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
h)Ausbeutesatz;
i)zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4 UZK-DA, so ist er getrennt auszuweisen;
j)Frist für die Erledigung des Verfahrens.
Anhang 4: Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung
1. Zusammenhang zwischen Verfahren und Tarif:
Ausgangslage: Die Anfrage betraf Kunststoffteile, die extra verpackt waren und laut Auskunft des Wirtschaftsbeteiligten eine Abdeckung innerhalb der begünstigen Ware darstellen. Die begünstigte Ware sind Fahrradteile zur Montage.
Frage: Wie sind diese Kunststoffteile und tarifmäßig und verfahrensmäßig zu werten?
Antwort: Wenn es sich um einen erkennbaren Teil der gegenständlichen Ware (Fahrradrahmen) handelt, ist die AV 2a der KN anwendbar. (Hier wird konkret der letzte Satz betreffend zerlegter oder noch nicht zusammengebauter Waren angesprochen.)
Die tatsächliche Verwendung ist jedenfalls im Rahmen einer Nachschau zu überprüfen.
2. Nicht genützte Bewilligungen:
Ausgangslage: Wirtschaftsbeteiligte haben vor einiger Zeit eine Bewilligung für die Endverwendung erhalten. Diese Bewilligungen werden aber nun nicht mehr genutzt.
Frage: Dürfen diese Bewilligungen widerrufen werden, ist die Anwendung des Art. 28 UZK verhältnismäßig?
Antwort: Eine Rücknahme nach Art. 27 UZK muss die dortigen Voraussetzungen kumulativ erfüllen, dies ist nicht der Fall. (War zwar nicht ausdrücklich in der Frage, wird aber der Vollständigkeit halber angeführt.)
Der Aufwand eines Widerrufes nach Art. 28 UZK ist nicht verhältnismäßig. Vor allem auch, da es sich um zeitlich begrenzte Entscheidungen (Bewilligungen) handelt. - Das Argument der Nichtnutzung kann im Rahmen eines Verlängerungs- oder Erneuerungsantrages eingebracht werden. (In diesem Sinne auch Witte 8. Auflage, Art. 28 RZ 4).
3. Behandlung von Transportschäden:
Ausgangslage: Bei Waren, die für in die Endverwendung überführt wurden, werden Transportschäden (vor allem Lackschäden) festgestellt. Bevor die für die Zollbegünstigung notwendige Verarbeitung durchgeführt wird, müssen diese Schäden ausgebessert werden.
Es wird überlegt, diese Arbeiten bei einem Partnerbetrieb in einem anderen MS durchzuführen.
Frage: Grundsätzlich sollten diese Arbeiten im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt werden, das ist aber wegen des zollrechtlichen Status der Waren in der Endverwendung nicht mehr möglich. Geht bzw wie geht das in der Endverwendung?
Antwort: Waren, die in die Endverwendung überführt wurden, befinden sich im freien Verkehr. Daher ist eine solche Behandlung grundsätzlich unschädlich, solange die zollamtliche Aufsicht nicht unterbrochen wird.
EsDie Bewilligung ist zu klärennach den neuen Gegebenheiten jedenfalls bezüglich der Aufzeichnungen für die Überwachung der zusätzlichen Transportwege, ob dieder benötigten Zuführungsfrist Bewilligung zuund der zusätzlichen Verwendungs-/Ausbesserungsorte ändern ist (mögliche Gründe: neuer Bearbeiteranzupassen. Sollten andere Änderungen zusätzlich erforderlich sein, zusätzlicher Mitgliedsstaatsind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Zusätzlich ist zu prüfen, längere Zuführungsfrist wegen dem Zwischenschritt) und wieob der Referenzbetrag für die Aufzeichnungen für diesen Bearbeitungsschritt auszusehen habenSicherheit wegen der längeren Zuführungsfrist weiterhin ausreichend ist.
44. Rückwirkung einer Bewilligung (EuGH Rs. C-825/19Rückwirkung);
einer Bewilligung (EUGH RS C-825/19; ist zwar nach altem Recht beurteilt, die Bestimmungen zu den Fristen sind aber im UZK vergleichbar.)
Ausgangslage: Eine Bewilligung zur besonderen Verwendung (nun Endverwendung) lief mit Ende 2012 aus, dennoch wurden weiter Einfuhren der betroffenen Waren zur betreffenden Verarbeitung getätigt. Bei einer Prüfung des zuständigen Zollamtes wurde das Fehlen einer aufrechten Bewilligung festgestellt, woraufhin das Unternehmen eine rückwirkende Erneuerung der Bewilligung auf den Zeitpunkt des Auslaufens der vorangegangenen Bewilligung beantragte. Das Zollamt bewilligte aber nur bis zum Zeitpunkt der Neubeantragung.
Tenor der Entscheidung: Grundsätzlich ist eine rückwirkende Bewilligung bis zum Zeitpunkt der Neubeantragung möglich. Ergänzend dazu sind zwei davon abweichende Optionen vorgesehen:
unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Rückwirkung bis zu einem Jahr möglich,
bei Erneuerungen bereits erteilter Bewilligungen, wo die Waren und die zu bewilligenden Vorgänge gleichbleiben, bis zu dem Zeitpunkt des Ungültigwerdens der alten Bewilligung;
Zusatz: Mit Inkrafttreten des UZK gelten besondere Bedingungen zur rückwirkenden Bewilligung gemäß Art. 211 (2) UZK für alle diese Möglichkeiten. Dass die Erneuerung einer Bewilligung auch länger als ein Jahr rückwirken kann, geht auch aus Art. 211 (2) Buchstabe h hervor, wo u.a. festgelegt ist, dass ein solcher Antrag innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung zu stellen ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.732.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16 (geltend: 16)
- Gültig
- 01.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF