Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0312-G/03
Aufhebung nach § 295 Abs.3 BAO setzt die Erlassung (oder Änderung, Aufhebung) eines rechtswirksamen anderen Bescheides voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-G/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Radkersburg betreffend Aufhebung des vorläufig
erlassenen Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 vom
7. November 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid vom 7. November 2000 den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid
über die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 1997 vom 23. Oktober 1998 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufgehoben.
Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO Abgaben- oder Feststellungsbescheide
aufzuheben sind, wenn der Spruch dieser
Bescheide anders hätte lauten müssen oder diese Bescheide nicht
hätten ergehen dürfen, wäre bei Erlassung eines der vorgenannten
Bescheide ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen
gewesen.
Das Ermittlungsverfahren
hätte nun ergeben, dass - wie aus dem Bescheid betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung für das Jahre 1997 vom
7. November 2000 hervorgehe - hinsichtlich der von der Bw. betriebenen
Fremdenzimmervermietung keine Einkunftsquelle vorliege und daher der Bescheid
vom 23. Oktober 1998 nicht ergehen
hätte dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 295 Abs. 3 BAO
lautet: "Ein Bescheid ist ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu
ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte
lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen,
wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des
Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des
anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene Bescheid
rechtskräftig geworden ist."
Die Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung setzt somit ua. die Erlassung eines
anderen - rechtswirksamen - Bescheides
voraus. Im vorliegenden Fall wurde aber die auf
§ 295 Abs. 3 BAO gestützte Aufhebung des
(gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) vorläufigen
erlassenen Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 von einer Erledigung
"abgeleitet" (Nichtfeststellungsbescheid für 1997), der es - wie die
nachstehenden Ausführungen deutlich machen sollen - am
Bescheidcharakter gemangelt hat und die daher
ohne rechtliche Wirsamkeit geblieben
ist:
Laut Judikatur des VwGH ist ein
Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung von Einkünften
zu unterbleiben hat (sogenannter
"Nichtfeststellungsbescheid"), ein
Bescheid gemäß
§ 188 BAO vgl. ua. Erkenntnis vom
27.1.1998, 97/14/0158). Ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO
entfaltet ua. nur dann eine bescheidmäßige Wirkung, wenn er seinem
Adressaten zugestellt ist oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als
zugestellt gilt (§§ 97 Abs. 1 iVm 101 Abs. 3 und
190 Abs. 1 letzter Satz
BAO).
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO (gilt gemäß
§ 190 Abs. 1 letzter Satz auch für
Nichtfeststellungsbescheide) sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge
in der Ausfertigung hingewiesen
wird
.
In dem in Rede stehenden
"Nichtfeststellungsbescheid" für das Jahr 1997 fehlt jedoch dieser - laut
VwGH -
unentbehrliche
Hinweis (vgl. ua. Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0034), weshalb die oben
angeführte Zustellfiktion gar nicht eintreten konnte. Somit konnte auch der
Nichtfeststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 7. November 2000
in seinem Abspruch über die
(Nicht)Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
keine Rechtswirkungen entfalten (siehe
auch Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
3. Dezember 2003, Zl. RV/0313-G/03).
Dies bedeutet aber, dass auch
die daraus "abgeleitete" Erlassung des
Aufhebungsbescheides für das Jahr
1997 zu Unrecht erfolgt ist und dieser Bescheid somit ersatzlos aufzuheben
war.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-G/03
- Stammnummer
- 7139
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF