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Findok · Richtlinien

AH-2616

2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")

überholte Fassung (bis 19.11.2024)Richtlinie2024-0.571.655gilt ab 11.07.2024

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.07.2024 bis 19.11.2024.

Wortlaut laut Findok

2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software") 2A.3.1. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression (1) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im vorstehenden Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.3.1.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 3) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.3.1.2. Ausfuhrmöglichkeit von wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bestimmten Bedingungen Genehmigungen für die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.3.2. Ausfuhrverbot von Ausrüstung, Technologien und Software Gemäß Art. 1 Buchstabe b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.3.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 2A.3.3. Ausnahmen 2A.3.3.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.3.3.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.3.3.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden 2A.3.3.2. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien, als jenen, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angeführt sind, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen. 2A.3.3.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. 2A.3.3.4. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A.3. 2A.3.3.5. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit den die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.4. Ausfuhr und Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten Gütern und Technologien 2A.4.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten (1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist die Verbringung, die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 angeführten Güter und Technologien (Anlage 3), mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, verboten. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.4.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1529 und unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1529 für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, oder humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode X993 ("Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 (3) (a) oder 2 (3) (b) der Verordnung (EU) 2023/1529") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4.3. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern des Anhangs IIwirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern gemäß der Verordnung (EU) 2023/1529 im Zusammenhang mit "Altverträgen" 2A.4.3.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen Diese Regelung findet seit 28. Oktober 2023 keine Anwendung mehr. (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, a)die für das UAV- oder Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind; b)die iranische UAV oder Flugkörper und damit verbundene Technologien liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind i)an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine; ii)an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben; iii)an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder c)die mit den unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten, in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, werden eingefroren. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen Gütern, für die eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden kann (siehe Abschnitt 2A.4.2.). (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.4.3.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für bestimmte humanitäre Zwecke (1) Gemäß Art. 3e der Verordnung (EU) 2023/1529 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Organisationen genehmigen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.4.4. Ausnahmen 2A.4.44.4.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.4.4.14.4.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.4.4.24.4.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920Y966 ("andereAndere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.4.4.2. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien, als jenen, die im Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 angeführt sind, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen. 2A.4.4.3. Ausfuhr von der Verordnung(EU) 2023/1529 nicht umfasster GüterGütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. 2A.4.4.4. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen (1) Die Ausfuhr vonGüter und Technologien, die anderen als inden im Anhang IIIII der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten Gütern in den Iran unterliegtnatürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen gemäßEinschränkungen nach Abschnitt 2A.4. 2A.4.4.5. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für bestimmte humanitäre Zwecke (21) InGemäß Art. 3e Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode Y890 ("Waren, gilt das Ausfuhrverbot nicht für nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nicht unter die in Artikel 2.1 der von Organisationen und Agenturen, die Verordnung (EU) 2023/1529 festgelegten Verbote fallen") zu verwendenvon der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Ausfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | X060 | Einzelausfuhrgenehmigung des BMDW für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821 | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X061 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X062 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X063 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X064 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X065 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X066 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X067 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X068 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X070 | Globalausfuhrgenehmigung des BMDW oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X071 | Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AT001 bis AT004) | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | X993 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Abs. 3 lit. a oder 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2023/1529 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.4.2. | N941 | Embargogenehmigung | siehe Abschnitt 2A.2.1. oder Abschnitt 2A.2.2. | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2A.2.4., Abschnitt 2A.2.5. oder Abschnitt 2A.3.1.1. oder Abschnitt 2A.3.1.2. | Y890 | Waren, die nicht unter die in Artikel 2.1 der Verordnung (EU) 2023/1529 festgelegten Verbote fallen | Siehe Abschnitt 2A.4.4.3. | Y920 | andere Waren als in den an die Maßnahmen verknüpften Fußnoten angeführt | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4.; Abschnitt 2A.2.5.; Abschnitt 2A.2.7.1.2., Abschnitt 2A.3.3.1.2., Abschnitt 2A.4.4.2. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | Siehe Abschnitt 2A.4.5.; Abschnitt 2A.2.7.5. Abschnitt 2A.3.3.5., Abschnitt. 2A.4.4.5. | Y949 | Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5. | Y966 | Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.; Abschnitt 2A.4.4.1.2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.571.655
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
12, 13 (geltend: 19)
Gültig
11.07.2024 bis 19.11.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF