Findok · Richtlinien
AH-2616
2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")
überholte Fassung (bis 27.06.2024)Richtlinie2024-0.420.116gilt ab 11.06.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.06.2024 bis 27.06.2024.
26.07.202330.10.202311.06.202428.06.202411.07.202420.11.202402.01.202515.10.202531.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")
2A.3.1. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression
(1) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im vorstehenden Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.3.1.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 3) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.2. Ausfuhrverbot von Ausrüstung, Technologien und Software
Gemäß Art. 1 Buchstabe ab Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2A.3.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen
Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
2A.3.3. Ausnahmen
2A.3.3.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.3.3.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.3.3.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden
2A.3.3.2. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen/, Organisationen/, Einrichtungen
Die Ausfuhr vonGüter anderen Gütern und Technologien, die anderen als jenen, dieden im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, anen natürlichen andere natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die inEinrichtungen zur Verfügung gestellt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angeführt sindwerden oder zugutekommen, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen.Einschränkungen nach Abschnitt 2A.3.
2A.3.3.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst.
2A.3.3.4. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen
Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A.3.
2A.4. Ausfuhr und Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten Gütern und Technologien
2A.4.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten
(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist die Verbringung, die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 angeführten Güter und Technologien (Anlage 3), mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, verboten.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.4.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1529 und unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1529 für
medizinische oder pharmazeutische Zwecke, oder
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen
genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode X993 ("Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 (3) (a) oder 2 (3) (b) der Verordnung (EU) 2023/1529") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4.3. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1529 im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Diese Regelung findet seit 28. Oktober 2023 keine Anwendung mehr.
2A.4.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.4.4.3. Ausfuhr von der Verordnung(EU) 2023/1529 nicht umfasster Güter
(1) Die Ausfuhr von anderen als in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten Gütern in den Iran unterliegt keinen Ausfuhrbeschränkungen gemäß Abschnitt 2A.4.
(2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode Y890 ("Waren, die nicht unter die in Artikel 2.1 der Verordnung (EU) 2023/1529 festgelegten Verbote fallen") zu verwenden.
2A.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Ausfuhr
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung:
|
Dokumentenartencode
|
Beschreibung
|
Hinweise
|
X060
|
Einzelausfuhrgenehmigung des BMDW für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X061
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X062
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X063
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X064
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X065
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X066
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X067
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X068
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X070
|
Globalausfuhrgenehmigung des BMDW oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X071
|
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AT001 bis AT004)
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
X993
|
Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Abs. 3 lit. a oder 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2023/1529 des Rates
|
Siehe Abschnitt 2A.4.2.
|
N941
|
Embargogenehmigung
|
siehe Abschnitt 2A.2.1. oder Abschnitt 2A.2.2.
|
C052
|
Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
|
siehe Abschnitt 2A.2.4., Abschnitt 2A.2.5. oder Abschnitt 2A.3.1.1.
|
Y890
|
Waren, die nicht unter die in Artikel 2.1 der Verordnung (EU) 2023/1529 festgelegten Verbote fallen
|
Siehe Abschnitt 2A.4.4.3.
|
Y920
|
andere Waren als in den an die Maßnahmen verknüpften Fußnoten angeführt
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4.; Abschnitt 2A.2.5.; Abschnitt 2A.2.7.1.2., Abschnitt 2A.3.3.1.2., Abschnitt 2A.4.4.2.
|
Y921
|
Von dem Verbot ausgenommene Waren
|
Siehe Abschnitt 2A.4.5.; Abschnitt 2A.2.7.5.
|
Y949
|
Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
|
Y966
|
Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter
|
siehe Abschnitt 2A.2.1., Abschnitt 2A.2.2., Abschnitt 2A.2.4. oder Abschnitt 2A.2.5.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Buchstabe a VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 1 Abs. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Anhang I VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.420.116
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 19)
- Gültig
- 11.06.2024 bis 27.06.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF