Findok · Richtlinien
AH-2616
2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")
geltende FassungRichtlinie2026-0.649.417gilt ab 31.07.2026
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
26.07.202330.10.202311.06.202428.06.202411.07.202420.11.202402.01.202515.10.202531.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2A.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")
2A.3.1. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression
(1) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte (siehe Anlage 12), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im vorstehenden Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.3.1.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 3) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-zollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.1.2. Ausfuhrmöglichkeit von wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bestimmten Bedingungen Genehmigungen für die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-zollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3.2. Ausfuhrverbot von Ausrüstung, Technologien und Software
Gemäß Art. 1 Buchstabe b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2A.3.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen
Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
2A.3.3. Ausnahmen
2A.3.3.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.3.3.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.3.3.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden
2A.3.3.2. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen
Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A.3.
2A.3.3.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst.
2A.3.3.4. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit den die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.4. Ausfuhr und Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten Gütern und Technologien
2A.4.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten
(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist die Verbringung, die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 angeführten Güter und Technologien (Anlage 13), mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, verboten.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.4.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1529 und unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1529 für
medizinische oder pharmazeutische Zwecke, oder
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, oder
amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran
genehmigen.
(2) Gemäß Art. 3ca Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Zwecke genehmigen.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(4) In e-zollACCS ist dazu der Dokumentenartencode X993 ("Ausfuhrgenehmigung gemäß ArtikelArtikel 2 Abs. 3 lit. a 2 (3) (a) oder 2 (3) (b) der Artikel 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2023/1529") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern gemäß der Verordnung (EU) 2023/1529
2A.4.3.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 werden sämtliche wirtschaftliche Ressourcen und Gelder, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
a)die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
b)die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
i)Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
ii)bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
iii)natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
c)die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,
werden eingefroren.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen Gütern, für die eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden kann (siehe Abschnitt 2A.4.2.).
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2A.4.3.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für bestimmte humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Art. 3e der Verordnung (EU) 2023/1529 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Organisationen genehmigen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.4.4. Ausnahmen
2A.4.4.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.4.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.4.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y966 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden
2A.4.4.2. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen
Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A.4.
2A.4.4.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst.
2A.4.4.4. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für bestimmte humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Art. 3e Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 gilt das Ausfuhrverbot nicht für nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(2) Gemäß Art. 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für
a)humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
b)die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Sitzungen erforderlich sind, die darauf abzielen, eine Lösung für die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran zu finden, oder die der Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele dienen,
c)Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge, oder d) Reisen von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen oder von Konsularstellen von Mitgliedstaaten in Iran oder von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.5. Zolltarif und Codierungen in e-zollACCS in der Ausfuhr
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zollACCS steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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X060
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Einzelausfuhrgenehmigung des BMWET für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X061
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X062
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X063
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X064
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X065
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X066
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X067
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X068
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X070
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Globalausfuhrgenehmigung des BMWET oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X993
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Abs. 3 lit. a oder 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2023/1529 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.4.2.
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Y243
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Waren, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr.267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind
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Siehe Abschnitt 2A.2.3.1.3.
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Y244
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Waren, die gemäß Artikel 10c der Verordnung (EU) Nr.267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind
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Siehe Abschnitt 2A.2.4.1.1.
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Y245
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Waren, die gemäß Artikel 15c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind
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Siehe Abschnitt 2A.2.8.1.1.
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Y246
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Güter, die gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EU) 267/2012 vom Verbot ausgenommen sind (in den Anhängen I, II und IIA der Verordnung (EU) Nr. 276/2012 aufgeführte Waren))
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Siehe Abschnitt 2A.2.8.1.2.
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Y248
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Güter, die nach Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Verordnung 267/2012
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.2.
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Y249
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Waren, die gemäß Artikel 6 vom Verbot ausgenommen sind. d) und e) (Verordnung 267/2012
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.1.
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Y250
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Güter, die gemäß Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Anhang II der Verordnung 267/2012
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.2.
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Y251
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Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 6. d) (Anhang II der Verordnung 267/2012
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.1.
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Y252
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Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates betroffen
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.1.1.2.
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Y253
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Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates betroffen
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Siehe Abschnitt 2A.2.3.1.1.2.
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Y254
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Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 sind die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I, II oder IIA aufgeführten Güter von den Anhängen VI und VIA ausgenommen
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Siehe Abschnitt 2A.2.3.1.2.
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Y255
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Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang VIIA der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates betroffen
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Siehe Abschnitt 2A.2.6.1.1.
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Y750
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II)
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.4.
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Y890
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Waren, die nicht unter die in Artikel 2.1 der Verordnung (EU) 2023/1529 festgelegten Verbote fallen
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Siehe Abschnitt 2A.4.4.3.
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Y920
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andere Waren als in den an die Maßnahmen verknüpften Fußnoten angeführt
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Siehe Abschnitt 2A.3.3.1.2.
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Y921
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Von dem Verbot ausgenommene Waren
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Siehe Abschnitt 2A.2.10.2.3.; 2A.3.3.4., 2A.4.3.2., 2A.4.4.4.
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Y949
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Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.2.1.1.3.2.
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Y966
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Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter
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Siehe Abschnitt 2A.2.5.2.2.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Buchstabe a VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 1 Abs. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Anhang I VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 7a Abs. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 7a VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Anhang III VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 12 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 3e VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 3e Abs. 2 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 3ca Abs. 1 und 2 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 3f Abs. 1 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 lit. a VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 lit. b VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.649.417
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 19 (geltend: 19)
- Gültig
- 31.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF