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Findok · Richtlinien

AH-3210

3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen

überholte Fassung (bis 19.07.2017)RichtlinieBMF-010302/0056-III/11/2017gilt ab 08.06.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-3210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.06.2017 bis 19.07.2017.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen 3A.1. Einfuhrverbot und Einfuhr mit Genehmigung 3A.1.1. Waffenembargos (1) Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus den Waffenembargoländern Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Iran, Libyen und Russland ist verboten. (2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen jene Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind. Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar. 3A.1.2. Andere Länder als jene in Abschnitt 3A.1.1 Die Einfuhr von Verteidigungsgütern (*) aus der VR China ist gemäß § 4 der 2. AußWV 2011 einfuhrgenehmigungspflichtig. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern erfolgt mit gültiger Einfuhrgenehmigung des BMWFW. Bei der Einfuhr muss der Anmelder in der Zollanmeldung erklären, dass für die Waren eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (*)Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurde am 23. Juli 2015 die Wortfolge "Die Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen aus der VR China [...]" durch Löschen der Worte "und Feuerwaffen" berichtigt auf "Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus der VR China [...]" 3A.1.3. Angaben in e-zoll (1) In der Einfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHE" (Einfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Einfuhranmeldung die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. (2) Werden Güter zur Einfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Einfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Einfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr). 3A.1.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4. Durchfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen Die Bestimmungen des Abschnitts 2A.(*) über die Ausfuhr sowie des Abschnitts 3A.(*) über die Einfuhr sind sinngemäß in Abhängigkeit von der jeweiligen Ware, auch bei der Durchfuhr anzuwenden. (*)Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurden am 13. Juli 2015 die Zitierungen "Abschnitt 2." bzw. "Abschnitt 3." auf "Abschnitt 2A." bzw. "Abschnitt 3A." richtiggestellt. 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den AH-1130 Abschnitt 3. 6. Mehrere Maßnahmen nebeneinander in e-zoll (1) Sind, wie im TARIC-Kapitel 93, die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für Verteidigungsgüter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so ist für die angemeldeten genehmigungspflichtigen Güter nur eine für diese Güter gültige Genehmigung vorzulegen. (2) Sind die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für andere Güter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so sind diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden. Beispiel: So ist zB die Embargo-Vorabanmeldepflicht für alle Güter betreffend den Iran (siehe AH-2616 Abschnitt 5. insbesondere AH-2616 Abschnitt 5.4.) neben den Bestimmungen für Feuerwaffen anzuwenden. Abschnitte 7. bis 19. derzeit frei Anlage 1 Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012) | Beschreibung | KN-Code1) | Kat. | Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9302 00 00 | 1 | Kurze Repetier-Feuerwaffen Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird | ex 9302 00 00 | 1 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen | ex 9302 00 00 | 2 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet (Anm.: hier noch weiter auf eine Gesamtlänge von weniger als 28 cm eingeschränkt), ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen | ex 9302 00 00 | 3 | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 | 4 | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 | 5 | Lange Repetier-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 | 6 | Halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 | 6 | Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 | 7 | Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer FW 6 aufgeführt sind Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird | ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 | 8 | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen | ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 | 9 | Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern FW 4 bis FW 7 aufgeführt sind Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ex 9303 90 00 | 10 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen | ex 9302 00 00 | 11 | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen | 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 | 12 | Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde. | ex 9305 10 00 ex 9305 21 00 ex 9305 29 00 ex 9305 99 00 | 13 | Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind | ex 3601 00 00 ex 3603 00 90 ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 90 ex 9306 90 90 | 14 | Sammlungen von historischem Interesse Sammlerstücke von historischem Interesse Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind | ex 9705 00 00 ex 9706 00 00 | 15 1) Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; Bei Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs. Anlage 2 Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen - (gemäß Artikel 4 Verordnung (EU) Nr. 258/2012) Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. [Grafik]  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0056-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0051-IV/8/2015
Stammnummer
70672
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 9)
Gültig
08.06.2017 bis 19.07.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF