Findok · Richtlinien
AH-3210
3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
überholte Fassung (bis 07.06.2017)RichtlinieBMF-010302/0058-IV/8/2016gilt ab 09.07.2015
Inhaltsverzeichnis der AH-3210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.07.2015 bis 07.06.2017.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
3A.1. Einfuhrverbot und Einfuhr mit Genehmigung
3A.1.1. Waffenembargos
(1) Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus den Waffenembargoländern Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Iran, Libyen und Russland ist verboten.
(2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen jene Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten sind.
Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar.
3A.1.2. Andere Länder als jene in Abschnitt 3A.1.1
Die Einfuhr von Verteidigungsgütern (*) aus der VR China ist gemäß § 4 der 2. AußWV 2011 einfuhrgenehmigungspflichtig.
Die Einfuhr von Verteidigungsgütern erfolgt mit gültiger Einfuhrgenehmigung des BMWFW. Bei der Einfuhr muss der Anmelder in der Zollanmeldung erklären, dass für die Waren eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurde am 23. Juli 2015 die Wortfolge "Die Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen aus der VR China [...]" durch Löschen der Worte "und Feuerwaffen" berichtigt auf "Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus der VR China [...]"
3A.1.3. Angaben in e-zoll
(1) In der Einfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHE" (Einfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Einfuhranmeldung die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
(2) Werden Güter zur Einfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Einfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Einfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr).
3A.1.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4. Durchfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
Die Bestimmungen des Abschnitts 2A.(*) über die Ausfuhr sowie des Abschnitts 3A.(*) über die Einfuhr sind sinngemäß in Abhängigkeit von der jeweiligen Ware, auch bei der Durchfuhr anzuwenden.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurden am 13. Juli 2015 die Zitierungen "Abschnitt 2." bzw. "Abschnitt 3." auf "Abschnitt 2A." bzw. "Abschnitt 3A." richtiggestellt.
5. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den AH-1130 Abschnitt 3.
6. Mehrere Maßnahmen nebeneinander in e-zoll
(1) Sind, wie im TARIC-Kapitel 93, die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für Verteidigungsgüter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so ist für die angemeldeten genehmigungspflichtigen Güter nur eine für diese Güter gültige Genehmigung vorzulegen.
(2) Sind die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für andere Güter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so sind diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden.
Beispiel:
So ist zB die Embargo-Vorabanmeldepflicht für alle Güter betreffend den Iran (siehe AH-2616 Abschnitt 5. insbesondere AH-2616 Abschnitt 5.4.) neben den Bestimmungen für Feuerwaffen anzuwenden.
Abschnitte 7. bis 19.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 4 2. AußWV 2011, Zweite Außenhandelsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 418/2011
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0058-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0051-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70672
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 9)
- Gültig
- 09.07.2015 bis 07.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF