Findok · Richtlinien
AH-3210
3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
überholte Fassung (bis 23.11.2023)Richtlinie2021-0.453.678gilt ab 16.01.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-3210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.01.2020 bis 23.11.2023.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
3A.1. Einfuhrverbot und Einfuhr mit Genehmigung
3A.1.1. Waffenembargos
(1) Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus den Waffenembargoländern Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Iran, Libyen und Russland ist verboten.
(2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen jene Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten sind.
Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMDW (*) unter "BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos"" abfragbar.
(*)Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 12.02.2020 wurde "BMWFW" auf "BMDW" aktualisiert.
3A.1.2. Andere Länder als jene in Abschnitt 3A.1.1.
Hinweis: Die Einfuhrgenehmigungspflicht gegenüber der VR China wurde durch Aufhebung der 2. Außenwirtschaftsverordnung 2011 (BGBl. I Nr. 26/2011) unter BGBl. II Nr. 181/2017 mit Wirkung 7. Juli 2017 aufgehoben.
3A.1.3. Angaben in e-zoll
(1) In der Einfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHE" (Einfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Einfuhranmeldung die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
(2) Werden Güter zur Einfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Einfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Einfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr).
3A.1.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4. Durchfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen
Die Bestimmungen des Abschnitts 2A. über die Ausfuhr sowie des Abschnitts 3A.über die Einfuhr sind sinngemäß in Abhängigkeit von der jeweiligen Ware, auch bei der Durchfuhr anzuwenden.
5. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den AH-1130 Abschnitt 3.
6. Mehrere Maßnahmen nebeneinander in e-zoll
(1) Sind, wie im TARIC-Kapitel 93, die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für Verteidigungsgüter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so ist für die angemeldeten genehmigungspflichtigen Güter nur eine für diese Güter gültige Genehmigung vorzulegen.
(2) Sind die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für andere Güter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so sind diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden.
Beispiel:
So ist zB die Embargo-Vorabanmeldepflicht für alle Güter betreffend den Iran (siehe AH-2616 Abschnitt 5.) (*) neben den Bestimmungen für Feuerwaffen anzuwenden.
(*)Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurden am 03.08.2017 die Zitierungen "(siehe AH-2616 Abschnitt 5. insbesondere AH-2616 Abschnitt 5.4.)" auf "(siehe AH-2616 Abschnitt 5.)" richtiggestellt.
Abschnitte 7. bis 19.
derzeit frei
Anlage 1
Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
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Beschreibung
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KN-Code1)
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Kat.
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Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen
Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9302 00 00
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1
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Kurze Repetier-Feuerwaffen
Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird
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ex 9302 00 00
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1
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Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung
Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen
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ex 9302 00 00
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2
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Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von
weniger als 28 cm
Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet (Anm.: hier noch weiter auf eine Gesamtlänge von weniger als 28 cm eingeschränkt), ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen
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ex 9302 00 00
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3
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Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
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4
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Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
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5
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Lange Repetier-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird
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ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
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6
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Halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist
Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
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6
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Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen
Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9302 00 00
ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
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7
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Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer FW 6 aufgeführt sind
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird
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ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
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8
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Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen
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ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
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9
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Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern FW 4 bis FW 7 aufgeführt sind
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann
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ex 9303 90 00
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10
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Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm
Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen
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ex 9302 00 00
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11
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Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen
Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen
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9303 10 00
ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
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12
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Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung
Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde.
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ex 9305 10 00
ex 9305 21 00
ex 9305 29 00
ex 9305 99 00
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13
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Munition:
die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind
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ex 3601 00 00
ex 3603 00 90
ex 9306 21 00
ex 9306 29 00
ex 9306 30 10
ex 9306 30 90
ex 9306 90 90
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14
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Sammlungen von historischem Interesse
Sammlerstücke von historischem Interesse
Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind
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ex 9705 00 00
ex 9706 00 00
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15
1) Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif;
Bei Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs.
Anlage 2
Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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Normen und Schlagworte
- § 4 2. AußWV 2011, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 418/2011
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.453.678
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0051-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70672
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 16.01.2020 bis 23.11.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF