Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0071-F/03
Werbungskosten bei VuV
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-F/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 20.1.2003 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2001 StrNr 439/0536
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird mit
1.065,89 € festgesetzt. Bisher waren 1.621,69 €
vorgeschrieben. Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages
ändert sich nicht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin war im Jahr 2001 als Vertreterin
für die Bausparkasse Wüstenrot AG tätig. Bei der Ermittlung der
Provisionseinkünfte bei der Wüstenrot AG machte die
Berufungsführerin unter anderem die ihr von ONE in Rechnung gestellten
Handykosten in Höhe von 8.856,00 S als Werbungskosten geltend. Sie hat
dabei keinen Privatanteil ausgeschieden. Weiters machte sie Telefonkosten der
Anbieter Telekom, Telering und Tele 2 geltend. Bei diesen Rechnungen hat sie
jeweils 50% Privatanteil ausgeschieden.
Bei der Veranlagung hat das Finanzamt Bregenz 40% der
Handykosten ONE als Privatanteil ausgeschieden.
Weiters erzielte die Berufungsführerin unter anderem
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Vermietung des Objektes
Bahnhofstraße machte sie unter anderem die Kosten für den Einbau
eines Acrylwanneneinsatzes im Bad in Höhe von 13.500,00 S als
Instandhaltungskosten geltend.
Bei der Veranlagung hat das Finanzamt Bregenz diesen
Aufwand als Instandsetzungsaufwand qualifiziert und nur die Abschreibung
für Abnutzung in Höhe von 10% als Werbungskosten anerkannt.
Mit Schreiben vom 15.11.2002 teilte die
Berufungsführerin dem Finanzamt Bregenz mit, dass sie die Miete für
das Objekt Hasenfeld von 6.000,00 S monatlich auf 3.000,00 S monatlich
reduziert habe, weil ihr die Mieter zu Übernachtungszwecken bei Besuchen
ihrer Kinder mit Freund und Freundin sowie Bekannten und Freunden sowohl das
Wohnzimmer als auch das Kabinett zur Verfügung gestellt hätten. Die
Häufigkeit dieser Inanspruchnahme habe erst Ende 2001 festgestellt werden
können. In beiderseitigem Einvernehmen hätten sich Vermieter und
Mieter auf diesen Preisnachlass geeinigt.
Auf Grund dieses Schreibens hat das Finanzamt Bregenz bei
der Veranlagung für das Jahr 2001 nur die Hälfte aller nicht nur den
Mietern zurechenbaren Werbungskosten des mit der Vermietung des Objektes
Hasenfeld zusammenhängenden Werbungskosten als solche
anerkannt.
In der Berufung vom 23.1.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die hohen Telefonkosten bei ONE
zu 100% für den Internetanschluss und für den Geschäftsbereich,
ihrer Erreichbarkeit im Außendienst resultieren. Von den Rechnungen
Telekom, Tele 2 und Telering seien zu 80% Geschäftsanbahnungsgespräche
geführt worden und trotzdem von ihr nur 50% als Werbungskosten geltend
gemacht worden. Diese Anbieter brauche sie vor allem für den
Telefonanrufbeantworter und das Faxgerät. Als nebenberufliche
Wüstenrot-Beraterin seien die Telefonkosten sehr hoch, da sie alle
Geschäftsanbahnungsversuche telefonisch von zuhause führen müsse.
Wenn sie auf 10 Anrufe einen Termin erhalte, sei es immer noch nicht sicher,
dass sie damit ein Geschäft mache. Bei den Provisionseinkünften habe
sie von der Hälfte der Geschäftsanbahnungskosten irrtümlich
nochmals die Hälfte abgezogen. Sie ersuche daher die Betriebsausgaben bei
den Provisionseinkünften um 546,00 S zu erhöhen.
Die Reparaturkosten an der Badewanne in Höhe von
13.500,00 S seien notwendiger Erhaltungsaufwand, da der Vormieter, wegen
Nichtbezahlung der Miete exekutiert worden sei und deswegen das Bad mutwillig
zerstört habe, in dem er die Fliesen weiß bzw blau übermalt und
die Badewanne total zerkratzt habe. Es sei ihr dadurch ein nicht wieder gut zu
machender Schaden an den Fliesen entstanden, der irreparabel sei -
lediglich die Badewanne habe durch einen Acryleinsatz ersetzt werden
können. Diese Badewanne sei den Nachmietern nicht zumutbar gewesen. Sie
habe sowieso einen Mietnachlass in Höhe von 12.000,00 S für die
Unannehmlichkeiten bzw Abtretung von zwei Zimmern, die sie für die
Unterbringung der Möbel und Inventar benötigt habe, gewähren
müssen. Es sei ihr durch den Vormieter des Objektes Bahnhofstraße ein
Verlust in Höhe von 50.000,00 S entstanden.
Der Mietnachlass von 6.000,00 S auf 3.000,00 S
bei Beibehaltung der vollen Betriebskosten von 1.500,00 S sei
einvernehmlich im nachhinein erfolgt, nachdem festgestellt worden sei, wie oft
sie die Räume nur zum Übernachten für ihre Kinder und deren
Partner bzw für ihren Freundes- und Bekanntenkreis in Anspruch genommen
habe. Die Betriebskosten seien voll von der Mietpartei zu tragen, da weder eine
Heizung (Nachtabsenkung), noch Bad und WC benützt worden seien. Untertags
hätten sich alle bei ihr bzw auswärts aufgehalten. Da sie ein Zimmer
als Büro benütze, habe sie als Schlafstätte lediglich einen
8 m² großen Schlafraum und es sei für sie nicht zumutbar
wiederholt in der Küche oder im Wohnzimmer mehr als unbequem zu schlafen.
Die Betriebskosten seien in voller Höhe berechtigt, da die Mietpartei
tagsüber die Wohnräume benutzen habe können, da die
Schlafutensilien morgens wieder entfernt worden seien. Es sei weder das Bad noch
das WC benützt worden. Es sei auch kein Heizkostenanteil anzurechnen, da in
der Nacht generell die Nachtabsenkung zum tragen gekommen sei. Der
Betriebskostenanteil sei um so mehr berechtigt, da sie die Gasheizungskosten nur
mit 2/3 berechnet habe. Für ihre Wohnung komme ein ganz minimaler Anteil
zum Tragen, da sie tagtäglich mit dem Kachelofen heize und so in der
Übergangszeit überhaupt keine Gaskosten für sie entstehen
würden. Es seien ebenso die Wasser- und Müllkosten gekürzt
worden. Ein Zweipersonenhaushalt mit Kleintierhaltung brauche sicher mehr als
den Hälfteanteil von 5.459,49 S. Obwohl nur 2.729,70 S
berücksichtigt worden seien, sei dieser noch gekürzt worden. Sie
beantrage einen Anteil in Höhe von 2/3, das sind 3.640 S, zu
berücksichtigen. Die Cablecom Rechnung sei ebenso mit ganzem Anschluss
für beide Wohnungen berechnet und somit entfielen auf die Mietwohnung
1.999,00 S. Nach Kündigung seien ihr noch zusätzlich Kosten bis
zum 31.3.2003 in Höhe von 39 € entstanden.
Das Finanzamt hat der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 4.3.2003 hinsichtlich der
Geschäftsanbahnungskosten stattgegeben; im Übrigen aber als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 12.3.2003 brachte die
Berufungsführerin ergänzend vor, dass sie mit einem 50% igen
Privatanteil bei Telering, Telekom und Tele 2 auch ihren Privatanteil beim Handy
berücksichtigt habe, da sie ausschließlich mit ihren Kindern in Wien
über Handy telefoniere, da diese ebenfalls einen ONE-Anschluss hätten
und dies somit die billigste Variante sei. Die Handy-Telefonate seien abends 1-2
mal wöchentlich. Da sie das Handy ausschließlich für
Berufszwecke verwende (bis auf die paar Wien Telefonate mit den Kindern) und bei
der ONE-Rechnung auch die Internetkosten berücksichtigt seien, habe sie die
ONE-Rechnung zur Gänze abgezogen. Da sie ihre ca 1.000 Kunden
ausschließlich für Terminabsprachen telefonisch kontaktieren
müsse und dies mehrmals, bis sie zu einem möglichen Termin komme, sei
ein 40%iger Privatanteil bei der ONE-Rechnung keineswegs gerechtfertigt. Ihren
Privatanteil bei der ONE-Rechnung habe sie mit einem 50%igen Privatanteil bei
der Festnetzabrechnung berücksichtigt, da auch ihre Festnetzkosten zu 80%
beruflich seien.
Instandhaltungsaufwand liege dann vor, wenn lediglich
unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden bzw es zu keiner
Verlängerung der Nutzungsdauer, zu keiner wesentlichen Erhöhung des
Nutzungswertes kommt. Die Badewanne sei daher im Jahr der Verausgabung zur
Gänze absetzbar.
Der Mietnachlass sei von den Betriebskosten
unabhängig, da dies so vereinbart worden sei, weil ja der Verbrauch
unvermindert bestanden habe. Da sich die Mieter entgegenkommender Weise bereit
erklärt hätten, ihre Kinder fallweise im Wohnzimmer und Kabinett
übernachten zu lassen, habe sie ihnen einen Mietnachlass gewährt. Die
Betriebskosten seien voll zu tragen gekommen, da ihre Kinder tagsüber sich
in ihrer Wohnung aufgehalten hätten. Sie hätten weder Müll,
Wasser, noch Heizung beansprucht, da in der Nacht die Absenkung zu tragen
gekommen sei.
Mit Schreiben vom 18.11.2003 hat der UFS der
Berufungsführerin folgende Fragen vorgehalten:
"Der
Austausch der Badewanne ist eine Sanitärinstallation. Nach Doralt, EStG
§ 28 Tz 127, gelten Sanitärinstallationen einschließlich der
Erneuerung der Bodenbeläge und Fliesen als Instandsetzungsaufwendungen.
Instandsetzungsaufwendungen bei Mietgebäuden sind zwingend auf zehn Jahre
zu verteilen.
Bewohnt
der Eigentümer eines Mietgebäudes einen Teil des Gebäudes selbst,
dann sind die auf den selbstbewohnten Teil entfallenden Aufwendungen nicht
abzugsfähig; bei unteilbaren Aufwendungen ist entsprechend zu aliquotieren.
Dies gilt auch für den Fall der Nutzung durch Angehörige des
Eigentümers. Da im gegenständlichen Fall die Hälfte der Miete
rückerstattet wurde, ist auch die Hälfte der auf die vermietete
Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht abzugsfähig. Da die Betriebskosten
für das gesamte Haus ermittelt werden und die Aufteilung zwischen Ihnen und
den Mietern nur nach einem geschätzten Aufteilungsschlüssel erfolgt
und nicht eigene Wasser- und Wärmezähler für die vermietete
Wohnung installiert sind, ist die vom Finanzamt vorgenommene Änderung des
Aufteilungsschlüssels für Gasheizung, Wasser- und Kanalgebühr von
67% auf 50% durchaus angemessen, da nach Ihren Ausführungen in der Berufung
sich Ihre Gäste tagsüber bei Ihnen aufgehalten haben. Der UFS geht
daher davon aus, dass dadurch Ihr Verbrauch von Wasser und Heizung bzw die
Produktion von Müll entsprechend angestiegen ist. Weiters erachtet der UFS
die Aufteilung der oa Betriebskosten im Verhältnis 50:50 für
angemessen, da beide Mieter berufstätig waren und sohin sich tagsüber
nicht in der Wohnung aufgehalten haben.
Laut
Ihren Ausführungen im Vorlageantrag telefonieren sie von Ihrem ONE-Handy
aus ein bis zweimal wöchentlich mit Ihren Kindern in Wien, die ebenfalls
über ein ONE-Handy verfügen. Sie werden ersucht bekannt zu geben,
welchen ONE-Tarif Sie im Jahr 2001 benützt haben, wie lange die Telefonate
mit Ihren Kindern in Wien durchschnittlich gedauert haben und mit wie vielen
Kindern Sie über ONE telefoniert haben.
Die
Ausführungen wonach die Telefonkosten bei den anderen Anbietern nicht wie
in der Beilage zur Einkommensteuererklärung vorgebracht 50%, sondern in
Wahrheit 80% betragen wird vom UFS als reine Schutzbehauptung gewertet, da es
der Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, dass jemand einen
höheren Privatanteil ausscheidet als er eigentlich müsste und dies
erst nachträglich erkennt.
Im
Vorlageantrag haben Sie geltend gemacht, dass Sie Geschäftsanbahnungskosten
in Höhe von 546 S irrtümlich zu wenig geltend gemacht haben. Das
Finanzamt Bregenz hat der Berufung hinsichtlich dieses Punktes stattgegeben, die
Bemessungsgrundlage aber irrtümlich um 1.546 S vermindert. Der UFS
beabsichtigt daher diesen Fehler des Finanzamtes zu korrigieren und die
Bemessungsgrundlage (gegenüber der Berufungsvorentscheidung) um
1.000 S zu erhöhen.
Einer
Stellungnahme wird binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
entgegengesehen. Falls der Vorhalt nicht beantwortet wird der Berufung teilweise
stattgegeben und die Einkommensteuer mit 22.699 S (=Verböserung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung)
festgesetzt."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie den ONE 99 Tarif bezahle.
Sie telefoniere maximal einmal pro Woche mit beiden Kindern zwischen 5 und 10
min, da die Kinder ja auch gelegentlich bei ihr anrufen. Sie räume ein,
dass es der Erfahrung des täglichen Lebens widerspreche, dass jemand einen
höheren Privatanteil ausscheide, als er eigentlich müsste und dies
erst nachträglich erkenne. In ihrem Fall sei es so, dass sie
Außendienstmitarbeiterin bei Wüstenrot sei und einen Kundenstock von
ca 1.000 Kunden zu betreuen habe und dies alles telefonisch, dh jede
Terminvereinbarung, jede Kündigung, jede Änderung eines Vertrages,
jede Einmahnung bei Zahlungsverzug. Sie müsse einen Kunden oft drei- bis
viermal anrufen, damit ein Termin zustande komme. Dann beim Kunden müsse
sie über Handy ein- bis zweimal das Büro anrufen um eventuelle Fragen
zu klären wie Kontostand per Ablauf.
In einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom
26.11.2003 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass ihre
Tochter Architektin in Wien sei. Ihre Tochter habe bei zwei
Einfamilienhäusern in Vorarlberg die Planung und Bauleitung
übernommen. Deshalb habe sie oft hier vor Ort sein müssen. Da die
Berufungsführerin in ihrem ehemaligen Schlafzimmer ihr Büro
eingerichtet habe, habe sie auf Grund ihres schlechten Gewissens mit der
Mietpartei im EG vereinbart den Mietzins auf 3.000,00 S herabzusetzen. Die
Übernachtungskosten für ihre Tochter wären sicher höher
gewesen als die Mietreduktion. Den Aufteilungsschlüssel für die
Betriebskosten von 67 % für die Mietpartei erachte sie als gerechtfertigt,
da sie wie bereits erwähnt hauptsächlich den Kachelofen heize und die
Gaskosten den größten Anteil bei den Betriebskosten ausmachen. Die
Wohnung müsse voll geheizt werden, auch wenn die Mieter ganztags
berufstätig sind und außer Haus sind. Der Wasserverbrauch vollziehe
sich morgens und abends und zwar im Verhältnis 2 : 1 von den Personen her.
Die Wasser- und Kanalgebühr sei unbedeutend bei einer monatlichen
Übernachtung von 3- 4 - 5 Tagen, da sie in der übrigen Zeit allein in
der Wohnung und ebenso berufstätig im Außendienst sei. Also EG 2
Pers. und OG hauptsächlich nur 1 Pers. Durch 1 - 2 mal duschen sei kein
beträchtlicher Wasserverbrauch entstanden und ebenso kein Müll, da
sich ihre Tochter nach dem Frühstück auf die Baustelle begeben habe.
Es entspreche der Wahrheit, dass ihre Telefonkosten bei allen übrigen
Anbietern 80 % Geschäftsanteil seien und nicht wie unbedachter Weise
angegeben 50 %. Das habe sie leider aus ihrer hauptberuflichen Zeit als
Wüstenrot-Finanzberaterin, wo sie tagsüber ja vom Geschäft aus
telefoniert habe und auch abends noch im Büro telefonieren habe
können, übernommen. Als Hauptberufliche habe sie mit einem
Schlüssel jederzeit ins Büro kommen können um zu
telefonieren.
In einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom
4.12.2003 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass ihre
Tochter 3, 4 oder 5 mal im Monat in der vermieteten Wohnung übernachtet
habe. Wenn sie allein gewesen sei habe sie im kleinsten Zimmer mit 7,3 m²
geschlafen, wo auch ein Bett gestanden sei, das die Berufungsführerin der
Mietpartei überlassen habe. Wenn die Tochter mit ihrem Freund oder Bruder
in der vermieteten Wohnung übernachtet habe, sei auch das Wohnzimmer im
Ausmaß von 18,5 m² benützt worden. Die vermietete Wohnung
im Objekt Hasenfeld habe folgende Ausmaße:
|
Gang
|
8 m²
|
Schlafzimmer
|
16,6 m²
|
Küche
|
15,8 m²
|
Bad
|
3,8 m²
|
Wohnzimmer
|
18,5 m²
|
Kinderzimmer
|
7,3 m²
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs 2 EStG sind Aufwendungen
für nicht regelmäßig jährlich anfallende
Instandhaltungsarbeiten über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre
zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der
Instandsetzungsaufwendungen folgendes: - Instandsetzungsaufwendungen,
die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus
öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der
Ermittlung der Einkünfte aus. - Soweit Instandsetzungsaufwendungen
nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit
Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen
oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Wird das Gebäude auf
eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung
folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen
werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die
Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für
Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1
Z 8) berechnet.
Instandsetzungsaufwendungen
sind danach solche Aufwendungen, die zugleich eine Sanierung des Gebäudes
bewirken. Instandhaltungsaufwendungen sind im Gesetz nicht definiert, sie
ergeben sich jedoch aus der negativen Abgrenzung; Instandhaltungsaufwendungen
sind Erhaltungsaufwand, soweit keine Instandsetzung vorliegt. Der Austausch der
Badewanne ist eine Sanitärinstallation. Nach Doralt, EStG § 28 Tz 127,
gelten Sanitärinstallationen einschließlich der Erneuerung der
Bodenbeläge und Fliesen als Instandsetzungsaufwendungen.
Instandsetzungsaufwendungen bei Mietgebäuden sind zwingend auf zehn Jahre
zu verteilen.
Die Einkünfte aus Vermietung des Objektes
Bahnhofstrasse errechnen sich daher folgendermaßen:
|
Einnahmen
|
|
Mieteinnahmen
|
144.000,00
|
1 x Miete retour
|
-12.000,00
|
Summe
Einnahmen
|
132.000,00
|
Werbungskosten
|
|
Werbungskosten laut Erklärung
|
88.310,34
|
Badewanne
|
-13.500,00
|
Afa Badewanne 10%
|
1.350,00
|
Summe
Werbungskosten
|
76.160,34
|
Überschuss
|
55.839,66
Auf Grund der Angaben der Berufungsführerin, dass sie
einmal wöchentlich mit ihren beiden Kindern je zehn Minuten von ihrem
ONE-Handy aus telefoniert hat, berechnet sich der Privatanteil für dieses
Handy folgendermaßen:
|
Handykosten gesamt
|
8.856,00
|
Grundgebühr bei ONE 99
|
1.188,00
|
Handykosten ohne Grundgebühr
|
7.668,00
|
|
|
Anrufkosten bei Kindern in Wien
|
1.040,00
|
|
|
Anteil der Anrufkosten bei Kindern in Wien an den
Handykosten ohne Grundgebühr in Prozent
|
13,56
|
Anteil der Anrufkosten bei Kindern in Wien an den
Handykosten gesamt in ATS
|
1.201,13
|
|
|
Provisionseinkünfte laut
Erklärung
|
19.439,65
|
Privatanteil Handykosten
|
1.201,13
|
minus zusätzliche
Geschäftsanbahnungsspesen laut Berufung
|
-546,00
|
Provisionseinkünfte
|
20.095,00
Die Ausführungen wonach
die Telefonkosten bei den anderen Anbietern nicht wie in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung vorgebracht 50%, sondern in Wahrheit 80% betragen
wird vom UFS als reine Schutzbehauptung gewertet, da es der Erfahrung des
täglichen Lebens widerspricht, dass jemand einen höheren Privatanteil
ausscheidet als er eigentlich müsste und dies erst nachträglich
erkennt. Die Wertung als Schutzbehauptung wird auch dadurch erhärtet, dass
die Berufungsführerin im Vorlageantrag den geringeren Privatanteil damit zu
begründen versuchte, dass sie bei diesem Privatanteil auch den Privatanteil
des Handys berücksichtigt hat. In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.11.2003
ist sie von dieser Argumentation abgewichen und hat vorgebracht, dass die
höheren Telefonkosten dadurch entstanden seien, dass sie nicht mehr
hauptberuflich Wüstenrotberaterin gewesen ist und daher nicht mehr das
Firmentelefon benützten konnte. Allerdings war die Berufungsführerin
bereits im Jahr 2000 in Pension und hat in diesem Jahr die gleichen
Privatanteile ausgeschieden wie in der Erklärung für 2001. Die
Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die Berufungsführerin hat
erst im Verfahren vor dem UFS das Ausmaß der privat genutzten Räume
in der vermieteten Wohnung Hasenfeld sowie die Dauer der privaten Nutzung
angegeben. Auf Grund dieser Angaben berechnet sich der privat genutzte Anteil an
der vermieteten Wohnung folgendermaßen:
|
Gang
|
8
|
Schlafzimmer
|
16,6
|
Küche
|
15,8
|
Bad
|
3,8
|
Summe
Schlafzimmer, Küche, Bad
|
36,2
|
Wohnzimmer
|
18,5
|
Kinderzimmer
|
7,3
|
Summe Wohn- und
Kinderzimmer
|
25,8
|
Summe Gesamt
ohne Gang
|
62
|
Anteil von Wohn- und Kinderzimmer
an Gesamt ohne Gang in Prozent
|
41,61
|
5 Tage pro Monat mal 12 Monate
|
60
|
Privat genutzter Anteil auf ein Jahr gerechnet
(bei 5 Tagen p.m.)
|
6,84
|
3 Tage pro Monat mal 12 Monate
|
36
|
Privat genutzter Anteil auf ein Jahr gerechnet
(bei 3 Tagen p.m.)
|
4,104
Da aber die Tochter der
Berufungsführerin nicht jedes mal beide Zimmer sondern ab und zu auch nur
ein Zimmer benutzt hat wird der privat genutzte Anteil mit 5% ermittelt. Die in
der folgenden Tabelle kursiv angeführten Ansätze waren dementsprechend
um 5% gegenüber den von der Berufungsführerin beantragten Werten zu
kürzen.
Hinsichtlich des
Aufteilungsschlüssels der übrigen Betriebskosten ist das Vorbringen
der Berufungsführerin in der Vorhaltsbeantwortung glaubhaft und
nachvollziehbar. Der Berufung wird daher in diesem Punkt
stattgegeben.
Die Einkünfte aus Vermietung des Objektes Hasenfeld
errechnen sich daher folgendermaßen:
|
Einnahmen
|
|
Mieteinnahmen
|
36.000,00
|
Betriebskosten
|
18.000,00
|
Summe
Einnahmen
|
54.000,00
|
Werbungskosten
|
|
Afa
|
19.950,00
|
Abschreibung Küche
|
18.490,40
|
Großreparaturen
1. HJ 98
|
3.934,24
|
Großreparaturen
2. HJ 98
|
3.641,83
|
Garagentor
ersetzen und reparieren
|
1.008,52
|
Elektrospeicher
|
1.279,08
|
Esszimmertisch
|
1.389,00
|
Versicherung
|
2.990,13
|
Gasabrechnung
|
14.745,16
|
Wartung
Gasheizung
|
759,98
|
VEG neue
Uhr
|
1.649,81
|
Waschmaschine rep.
|
816,00
|
Rasenmäher
rep.
|
370,36
|
Eudora Keilriemen
|
1.126,80
|
Hansa Bad
|
180,00
|
Grundsteuer
|
929,58
|
Müllgebühr
|
83,60
|
Wasser-Kanal
|
3.474,95
|
Cablecom
|
1.898,56
|
Summe
Werbungskosten
|
78.717,97
|
Überschuss
der Werbungskosten
|
-24.717,97
Die Einkommensteuer errechnet sich daher
folgendermaßen:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
20.095,00
|
20.095,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
|
PVANG
|
112.040,00
|
|
Bausparkasse Wüstenrot
|
7.471,00
|
|
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-170,00
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-1.800,00
|
117.541,00
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
31.122,00
|
31.122,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
168.758,00
|
Sonderausgaben
|
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
|
-819,00
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
Einkommen
|
|
166.939,00
|
gerundetes Einkommen
|
|
166.900,00
|
0% für die ersten
|
50.000,00
|
0,00
|
21% für die weiteren
|
50.000,00
|
10.500,00
|
31% für die weiteren
|
65.500,00
|
20.739,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
31.239,00
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-11.731,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-750,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
14.758,00
|
Lohnsteuer
|
|
-90,96
|
Abgabenschuld
|
|
14.667,00
|
Abgabenschuld in Euro
|
|
1.065,89
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
-1.621,69
|
Abgabengutschrift
|
|
555,80
Feldkirch,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-F/03
- Stammnummer
- 7024
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF