RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2225

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2025-0.719.613gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2225

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3A.1. Allgemeines Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 3A.2. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/735 werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen eingefroren und es dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2. Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. 3A.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 5 bis Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.4.1. Einfuhr an andere als die im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die an andere als im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.719.613
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0058-IV/8/2014
Stammnummer
69190
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF