Findok · Richtlinien
AH-2225
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 17.11.2025)Richtlinie2023-0.377.349gilt ab 23.05.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2225
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.05.2023 bis 17.11.2025.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3A.1. Allgemeines
Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
3A.2. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/735 werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen eingefroren und es dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
3A.3. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 5 bis Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3A.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot
3A.4.1. Einfuhr an andere als die im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die an andere als im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.377.349
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0058-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69190
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 23.05.2023 bis 17.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF