RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2225

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 22.05.2023)Richtlinie2021-0.747.142gilt ab 20.08.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2225

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2018 bis 22.05.2023.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 dürfen den im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können, dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Andere als die im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 5 bis Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Einfuhr von Gütern an eine angeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3B. Einfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 3B.1. Einfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (2) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 dürfen den im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 3B.2.1. Andere als die im Anhang I und II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B. 3B.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6 bis Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 gilt das Einfuhrbot nach Abschnitt 3B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 3B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.747.142
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0058-IV/8/2014
Stammnummer
69190
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 7)
Gültig
20.08.2018 bis 22.05.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF