Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0420-W/02
1. Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO 2. Behandlung ausländischer Betriebsstättenverluste bei DBA mit Befreiungsmethode (DBA Schweiz)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus einer Abgabenerklärung im Sinne des § 293 b BAO vorliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung.
Eine Unrichtigkeit ist dann nicht offensichtlich, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus Sicht der Behörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, auch wenn der Abgabepflichtige seine Rechtsansicht für vertretbar hält (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Verluste, welche ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Abgabepflichtiger in einer ausländischen Betriebsstätte erleidet, sind ertragsteuerlich ausgleichsfähig, auch wenn Österreich mit dem Betriebsstättenstaat (im Berufungsfall: Schweiz) ein Doppelbesteuerungsabkommen nach dem System der Befreiungsmethode abgeschlossen hat (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217; VwGH 25.10.2001, 99/15/0149 und vgl. ESTR 2000, Rz 7605; KSTR 2001, Rz 316;
Nikolaus Zorn, Verwertung von Auslandsverlusten bei DBA mit Befreiungsmethode, SWI 2001, 456).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Auditor Treuhand GmbH, gegen die berichtigten Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften vom 25. September 1997 betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Allgemeines:
Die Bw. wurde im Jahr 1990 mit
Sitz in Wien gegründet. Betriebsgegenstand ist der Vertrieb von Damen- und
Herrenfreizeitbekleidung am österreichischen und schweizer Markt.
Im Jahr 1992 wurde von der Bw.
eine Betriebsstätte in der Schweiz gegründet, welche im Jahr 1997 an
die C-GmbH, Zug, Schweiz verkauft wurde.
Im Jahr 2002 wurde die Bw. auf
die X-GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Die X-GmbH änderte
nachfolgend ihren Firmenwortlaut in Y-GmbH.
Strittig ist bei der
Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993, ob die Bw.
als in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft Verluste aus
Gewerbebetrieb, welche in der schweizer Betriebsstätte angefallen sind, mit
Gewinnen aus Gewerbebetrieb, welche im Ansässigkeitsstaat Österreich
erzielt wurden, ausgleichen kann. Verfahrensrechtlich bekämpft die Bw. die
Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen
Bescheidberichtigungen.
2.) Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1992:
Bei der Veranlagung der Bw. zur
Körperschaftsteuer 1992 standen vortragsfähige Verluste aus 1990
in Höhe von S 183.407,00 und aus 1991 in Höhe von
S 1,775.386,00 zur Verfügung. Desgleichen standen bei der Veranlagung
zur Gewerbesteuer 1992 Gewerbesteuerfehlbeträge aus 1990 in Höhe
von S 183.407,00 und aus 1991 in Höhe von S 1,775.386,00 zur
Verfügung.
Laut Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1992 erzielte die Bw. im Jahr 1992 in
Österreich einen handelsrechtlichen Gewinn von S 855.931,20 und erlitt
in der schweizer Betriebsstätte einen handelsrechtlichen Verlust von
S 168.768,29. Der saldierte handelsrechtliche Gewinn laut Jahresabschluss
1992 betrug S 687.162,91.
In der
Körperschaftsteuererklärung 1992 wurde unter Kennzahl 622
als handelsrechtlicher inländischer Gewinn der saldierte Betrag von
S 687.163,00 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung nicht strittiger
außerbilanzmäßiger Abänderungen wurden positive
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 445.718,00
erklärt. Die Kennzahl 678 ("ausländische Einkünfte, für
die das Besteuerungsrecht auf Grund von DBA einem anderen Staat zusteht") wurde
nicht ausgefüllt.
Der
Gewerbesteuererklärung 1992 legte die Bw. dementsprechend den Gewinn
aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 445.718,00 zugrunde; der Verlust der
schweizer Betriebsstätte in Höhe von S 168.768,19 wurde
gemäß
§ 8 Z 3 GewStG
hinzugerechnet.
Die Bw. wurde vom Finanzamt mit
Bescheiden vom 9. Mai 1994 erklärungsgemäß wie folgt
veranlagt:
|
Körperschaftsteuer 1992:
|
|
|
Gewerbesteuer 1992:
|
|
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|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
445.718
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
445.718
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
445.718
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 400.299
|
Sonderausgaben
|
- 12.840
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
+ 168.768
|
Verlustabzug
|
- 432.878
|
|
Gewerbeertrag
|
1,014.785
|
Einkommen
|
0
|
|
Fehlbeträge
|
- 1,014.785
|
Steuer
|
0
|
|
Gewerbeertrag
|
0
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
0
|
|
|
|
Hebesatz
|
0
|
|
|
|
Steuer
|
0
Nachfolgend
wurde betreffend die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Laut Betriebsprüfungsbericht vom
30. September 1996 ergaben sich keine Feststellungen, die zu einer
Änderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen
führen.
Mit Datum vom
25. September 1997 wurden sodann vom Finanzamt gemäß
§ 293 BAO berichtigte Bescheide betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1992 erlassen.
Dabei wurde der
Körperschaftsteuer unter Kennzahl 622 der handelsrechtliche Gewinn vor
Abzug des Verlustes der Betriebsstätte, das sind S 855.931
zugrundegelegt. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in
Höhe von S 614.486. Der Verlust der Betriebsstätte
(Kennzahl 678) blieb weiterhin außer Ansatz.
Der Gewerbesteuer wurde der
Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 614.486,00 zugrundegelegt.
Dementsprechend unterblieb die Hinzurechnung des Betriebsstättenverlustes
gemäß
§ 8 Z 3 GewStG.
Die Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1992 wurde wie folgt ermittelt:
|
Körperschaftsteuer 1992:
|
|
|
Gewerbesteuer 1992:
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
614.486
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
614.486
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
614.486
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 400.299
|
Sonderausgaben
|
- 12.840
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
0
|
Verlustabzug
|
- 601.646
|
|
Gewerbeertrag
|
1,014.785
|
Einkommen
|
0
|
|
Fehlbeträge
|
- 1,014.785
|
Steuer
|
0
|
|
Gewerbeertrag
|
0
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
0
|
|
|
|
Hebesatz
|
0
|
|
|
|
Steuer
|
0
Die Bw. erhob gegen die
Bescheide in der berichtigten Fassung fristgerecht Berufung und beantragte mit
folgender Begründung, die bekämpften Bescheide
aufzuheben:
§ 293 BAO
ermächtige die Abgabenbehörde zur Berichtigung von Schreib- und
Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden
tatsächlichen oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden
Unrichtigkeiten. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte biete der
Berichtigungstatbestand nach § 293 BAO jedoch keinesfalls die
Handhabe für nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides.
Ein Fehler, der bei der Sachverhaltsermittlung (Sachverhaltsbeurteilung,
Beweiswürdigung) oder in der Rechtsanwendung unterlaufen ist
(Auslegungsfehler, Rechtsirrtum) könne somit nicht nach
§ 293 Abs 1 beseitigt werden. Fehler, die der
Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, seien nicht nach
§ 293 BAO berichtigungsfähig.
Die Verluste der
Betriebsstätte seien in der Körperschaftsteuererklärung eindeutig
offengelegt worden. Der Wille der Behörde sei es offensichtlich gewesen,
die genannten Verluste zu berücksichtigen, umsomehr als auch eine die Jahre
1991 bis 1993 umfassende Betriebsprüfung laut Bericht vom
30. September 1996 keine Prüfungsfeststellungen ergeben habe. Es
könne sich auch nicht um einen Eingabefehler handeln, da das Ergebnis der
Betriebsstätte in verschiedenen Veranlagungsjahren - trotz
unterschiedlicher Form der Darstellung in der Steuererklärung - immer
gleich behandelt worden sei. Daraus zeige sich der eindeutige Bescheidwille der
Behörde. Darüberhinaus stelle diese Behandlung der Betriebsstätte
keine absolut ausgeschlossene Rechtsauffassung dar, da der österreichische
Gesetzgeber im umgekehrten Fall (Verluste von beschränkt Steuerpflichtigen
in österreichischen Betriebsstätten) einen Verlustvortrag nur
anerkenne, soweit die Verluste aus der österreichischen Betriebsstätte
das positive Welteinkommen übersteigen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung
abgewiesen:
Die Bw. habe zwar in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1992 eine entsprechende Aufteilung
des Gewinnes laut Handelsbilanz (Österreich: + S 855.931,20,
Schweiz:
- S 168.768,29)
vorgenommen, jedoch in der Körperschaftsteuererklärung selbst unter
Kennzahl 622 den falschen Betrag (S 687.163) eingesetzt, da dort der
Gewinn laut entsprechender Anmerkung im Körperschaftsteuerformular "ohne
allfällige ausländische Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat
zusteht", einzutragen gewesen wäre.
Da diese offensichtliche
Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung vom Finanzamt übernommen worden
sei, sei die Voraussetzung für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides
gemäß
§ 293 b BAO gegeben. Dabei hatte nach
Ansicht des Finanzamtes der Umstand, dass bei der Bezeichnung des angefochtenen
Bescheides letztlich eine falsche Gesetzesgrundlage (nämlich
§ 293 BAO anstatt richtigerweise § 293 b BAO)
angeführt worden sei, auf die grundsätzliche Berechtigung zur
Erlassung eines Berichtigungsbescheides keinen Einfluss, da durch
§ 293 b BAO jedenfalls eine gesetzliche Grundlage für
eine bescheidmäßige Berichtigung gegeben gewesen sei und sich eine
Auswirkung auf den Spruch des (gemeint: der) Berichtigungsbescheide dadurch
nicht ergebe.
Die Bw. beantragte die Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
vor:
Eine Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293 b BAO sei nur dann möglich, wenn
eine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht. Eine Unrichtigkeit sei dann nicht
offensichtlich, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, zB wenn
(insbesonders bei in der Judikatur nicht geklärten Rechtsfragen)
Erlassmeinungen in der Literatur mit vertretbar erscheinenden Argumenten
abgelehnt werden.
Die Erstellung der
Körperschaftsteuererklärung 1992 sei unter Zugrundelegung der
vertretbaren Rechtsauffassung erfolgt, dass dem Leistungsfähigkeitsprinzip
nur durch eine volle Berücksichtigung ausländischer Verluste Rechnung
getragen werden könne und ein Ausschluss von Verlusten bei einem
Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode verfassungsrechtlich bedenklich
sei (Lechner, Befreiungsmethode und Einkommensermittlung, in
Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, 114). § 293 b BAO bilde somit
ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Bescheidberichtigung
wie § 293 BAO.
3.) Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1993:
Im Jahresabschluss 1993
ist ein Jahresergebnis (Gewinn) "exklusive Zweigniederlassung" in Höhe von
S 2,440.459,00 und "inklusive Zweigniederlassung" von S 1,407.478,00
ausgewiesen. Demnach ist 1993 in der Betriebsstätte ein Verlust von
S 1,032.981,00 angefallen.
In der
Körperschaftsteuererklärung 1993 wurde unter Kennzahl 622
der handelsrechtliche inländische Gewinn richtig mit S 2,440.459,00
angeführt. Unter Berücksichtigung nicht strittiger
außerbilanzmäßiger Abänderungen ergaben sich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 3,280.164. Unter
Kennzahl 678 wurde der Verlust der Betriebsstätte mit
S 1,032.981,00 eingetragen.
Im Gegensatz zur Vorgangsweise
betreffend 1992 nahm das Finanzamt selbst bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1993 mit Bescheid vom 13. Februar 1996
folgende Abänderungen gegenüber den Abgabenerklärungen zugunsten
der Bw. vor:
Unter Kennzahl 622 wurde
der saldierte handelsrechtliche Gewinn mit S 1,407.478,00 eingetragen;
daraus ergeben sich Einkünfte aus Gewebebetrieb in Höhe von
S 2,247.183. Die Eintragung des ausländischen Verlustes unter
Kennzahl 678 wurde gestrichen. Die Körperschaft- und Gewerbesteuer
wurde wie folgt ermittelt:
|
Körperschaftsteuer 1993:
|
|
|
Gewerbesteuer 1993:
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2,247.183
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
2,247.183
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2,247.183
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 130.097
|
Sonderausgaben
|
- 6,420
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
+ 1,032.981
|
Verlustabzug
|
- 1,525.915
|
|
Gewerbeertrag
|
3,410.261
|
Einkommen
|
714.848
|
|
Fehlbeträge
|
- 944.008
|
Steuer
|
214.440
|
|
Gewerbeertrag (gerundet)
|
2,466.200
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
110.979
|
|
|
|
Hebesatz
|
310 %
|
|
|
|
Steuer
|
344.035
Die Bescheide betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 wurden nachfolgend mit Bescheiden
vom 25. September 1997 gemäß
§ 293 BAO
berichtigt. Dabei wurde betreffend Körperschaftsteuer unter
Kennzahl 622 anstelle des saldierten Gewinnes der inländische
handelsrechtliche Gewinn in Höhe von S 2,440.459,00 eingetragen; die
Kennzahl 678 blieb leer. Der Gewerbesteuer wurde dementsprechend ein Gewinn
aus Gewerbebetrieb im Betrag von S 3,280.164,00 zugrundegelegt. Die Bw.
wurde wie folgt veranlagt:
|
Körperschaftsteuer 1993:
|
|
|
Gewerbesteuer 1993:
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3,280.164
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
3,280.164
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
3,280.164
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 130.097
|
Sonderausgaben
|
- 6,420
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
0
|
Verlustabzug
|
- 1,357.147
|
|
Gewerbeertrag
|
3,410.261
|
Einkommen
|
1,916.597
|
|
Fehlbeträge
|
- 944.008
|
Steuer
|
574.980
|
|
Gewerbeertrag (abgerundet)
|
2,466.200
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
110.979
|
|
|
|
Hebesatz
|
310 %
|
|
|
|
Steuer
|
344.035
Die Bw. erhob
gegen letztere Bescheide Berufung und beantragte mit derselben Begründung
wie betreffend 1992 deren Aufhebung.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung aus folgenden Gründen als unbegründet
ab:
Die Bw. habe die
Körperschaftsteuererklärung 1993 hinsichtlich der Kennzahlen und
der Höhe der einzelnen Beträge richtig ausgefüllt.
Dem Finanzamt sei bei der
automationsunterstützten Bescheidausfertigung insofern ein Fehler
unterlaufen, als es den Betriebsstättenverlust nicht unter
Kennzahl 678, sondern unrichtigerweise unter Kennzahl 622
berücksichtigt habe. Da Eintragungen bei einer falschen Kennzahl
"ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten" (sog. ADV-Fehler) seien, sei
die Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zu Recht erfolgt.
Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dabei vertrat sie
die Auffassung, dass aufgrund des Art. 7 in Verbindung mit
Art 23 des DBA-Schweiz nur Gewinne, die in einer Betriebsstätte
angefallen sind, von einer Besteuerung ausgenommen werden, jedoch nicht
Verluste. Eine andere Lösung wäre nach Ansicht der Bw. im Hinblick auf
das verfassungsmäßige Leistungsfähigkeitsprinzip bedenklich.
Auch da Doppelbesteuerungsabkommen lediglich Besteuerungsrechte
einschränken, aber keine zusätzliche Steuerpflicht begründen
können, würden sie keine taugliche Grundlage dafür darstellen,
ausländische Betriebsstättenverluste vom Abzug
auszuschließen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Zulässigkeit der
Bescheidberichtigungen:
Gemäß
§ 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Bei der Unrichtigkeit kann es
sich um einen falsch dargestellten Sachverhalt oder um eine unrichtige
Rechtsansicht handeln.
Ob die Übernahme einer
"offensichtlichen Unrichtigkeit" aus einer Abgabenerklärung im Sinne des
§ 293 b BAO vorliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der
Einreichung der Abgabenerklärung.
Eine Unrichtigkeit ist
grundsätzlich dann nicht offensichtlich, wenn sie auf einer vertretbaren
Rechtsansicht beruht, so zB wenn aus der Judikatur der Höchstgerichte
ableitbare Rechtsansichten mit vertretbar erscheinenden Argumenten insbesondere
in der Literatur abgelehnt werden
(Ritz, Bundesabgabenordnung-Handbuch, § 293 b Tz 3).
Dies gilt aber nur insoweit, als die "Vertretbarkeit der Rechtsansicht" auch aus
der Sicht der Behörde gegeben wäre. Bestünde hingegen
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung der Abgabenerklärung
von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene
Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus Sicht der Behörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, auch wenn der Abgabepflichtige seine
Rechtsansicht für vertretbar hält
(VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO in der für den Berufungszeitraum
geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene
Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Ausschließlich auf dem
Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten im Sinne des § 293 BAO sind zB. Fehler, die sich
daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den es mit einer
bestimmten Eintragung in einem Eingabebogen auslöst, nicht kennt. Ein
solcher Fehler kann auch eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennzahl
erfolgte Eintragung sein (Ritz, aaO,
§ 293 Tz 7-8).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Dass im Zuge einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung keine Feststellungen getroffen wurden,
die zu einer Änderung der veranlagten bzw. erklärten
Besteuerungsgrundlagen führten, hindert das Finanzamt nicht, nachfolgend
Bescheidberichtigungen gemäß
§ 293 bzw.
§ 293 b BAO vorzunehmen, da es im Zusammenhang mit der
Bescheidberichtigung nach § 293 b BAO nicht auf das
Ausmaß der Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen
Sorgfalt der Behörde ankommt (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124 und
Stoll, BAO-Kommentar, 2834).
Nach der zum Zeitpunkt der
Erlassung der Bescheide betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1992, das ist das Jahr 1994, übereinstimmenden
Judikatur, Verwaltungspraxis und Lehre zur Auslegung der
Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode waren Verluste aus
ausländischen Betriebsstätten im Ansässigkeitsstaat
ertragsteuerlich nicht ausgleichsfähig.
Der Wille der
Abgabenbehörde, ausländische Betriebsstättenverluste aus Staaten,
mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode
abgeschlossen hat, nicht zum Ausgleich mit inländischen Gewinnen
zuzulassen, ist gegenständlich auch aus der entsprechenden Anmerkung im
Körperschaftsteuerformular zu Kennzahl 622 ersichtlich.
Der Umstand, dass in der
Körperschaftsteuererklärung 1992 unter Kennzahl 622 das um
den Betriebsstättenverlust verminderte Welteinkommen eingetragen wurde und
die auf dieser Basis ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugleich als
Gewinn aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer zugrundegelegt wurden, stellt somit
eine in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende und laut
Erläuterung zum Körperschaftsteuerformular auch vom Finanzamt
vertretene Rechtsauffassung offensichtlich unrichtige Rechtsansicht und zugleich
eine im Vergleich zur zahlenmäßigen Darstellung in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1992 offensichtliche
Sachverhaltsunrichtigkeit der Abgabenerklärungen dar, welche vom Finanzamt
sodann ohne weitere Überprüfung bei der Veranlagung zur
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 übernommen wurde.
Es war somit der Tatbestand des
§ 293 b BAO erfüllt, welcher das Finanzamt dazu
berechtigte, die Bescheide betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1992 vom 9. Mai 1994 zu berichtigen. Dabei stellt der
Umstand, dass das Finanzamt seinen Berichtigungsbescheiden vom
25. September 1997 irrtümlich die Bestimmung des
§ 293 BAO zugrundelegte, zwar einen Begründungsmangel dar,
welcher aber insoferne unbeachtlich ist, als eine Bescheidberichtigung auf
Grundlage des § 293 b BAO zum gleichen Ergebnis geführt
hätte.
Betreffend die Veranlagung zur
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 entsprach hingegen die Erfassung
des inländischen Gewinnes und des ausländischen Verlustes in der
Körperschaftsteuererklärung und die davon abgeleitete Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. des Gewinnes aus Gewerbebetrieb laut
Gewerbesteuererklärung der bei Bescheiderlassung
(13. Februar 1996) geltenden Rechtsauffassung. Das Finanzamt nahm
selbst entgegen dieser Rechtsauslegung und der Anmerkung zu Kennzahl 622
der Körperschaftsteuererklärung Abänderungen der
Abgabenerklärungen vor, welche bewirkten, dass der
Betriebsstättenverlust des Jahres 1993 ausgleichsfähig wurde. Mit
anderen Worten sind dem Finanzamt bei Erlassung der Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheide 1993 Fehler unterlaufen, die sich daraus ergaben,
dass es irrtümlich Eintragungen bei den falschen Kennzahlen vornahm. Es
lagen somit gemäß
§ 293 BAO berichtigungsfähige,
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten vor.
2.) Ertragsteuerliche
Behandlung der Betriebsstättenverluste:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 abweichend von seiner
bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass Verluste, welche ein in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtiger Abgabepflichtiger in einer
ausländischen Betriebsstätte erleidet, ertragsteuerlich
ausgleichsfähig sind, wenn Österreich mit dem
Betriebsstättenstaat (im Beschwerdefall: Deutschland) ein
Doppelbesteuerungsabkommen nach dem System der Befreiungsmethode abgeschlossen
hat.
Denn bei einem rein
innerstaatlichen Sachverhalt werden gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 Verluste aus einzelnen
Einkunftsarten in der Regel ausgeglichen. Nur das Einkommen, also die saldierte
Grösse, wird der Besteuerung unterworfen. Etwas anderes kann aber auch
für grenzüberschreitende Sachverhalte unter Berücksichtigung des
DBA-Deutschland nicht gelten. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1
des DBA-Deutschland. Es liegt nämlich kein Fall einer dort angesprochenen
Doppelbesteuerung vor. Das DBA-Deutschland steht somit einer
Berücksichtigung des in Deutschland erwirtschafteten Verlustes bei der
Ermittlung des in Österreich gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 zu versteuernden Einkommens
nicht entgegen.
Zum gleichen Ergebnis
führt nach Ansicht des Höchstgerichtes die Überlegung, dass DBA
bloß eine Schrankenwirkung insoferne entfalten, als sie eine sich aus dem
innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Sie führen
keineswegs zu einer erweiterten Steuerpflicht im Sinne einer "negativen Wirkung
von Doppelbesteuerungsabkommen". Ein Doppelbesteuerungsabkommen vermag also den
sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebenden Besteuerungsanspruch
einzuschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht gar nicht
bestehenden Besteuerungsanspruch zu begründen. Das innerstaatliche
Steuerrecht umfasst aber nur das um den im Betriebsstättenstaat
erwirtschafteten Verlust verringerte Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG.
Vom Zweck des DBA und der
offenkundigen Absicht der Vertragsparteien des DBA ist jedoch die Schaffung
ungerechtfertigter Vorteile für grenzüberschreitende im Vergleich zu
rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht gedeckt. Entsteht daher im
Betriebsstättenstaat im Folgejahr ein Gewinn, so wird im Rahmen der
Einkommensbesteuerung im Betriebsstättenstaat der Gewinn nach dessen
innerstaatlichem Recht um den Verlustvortrag gekürzt. Dem Begriff der
Einkünfte iSd DBA-Deutschland ist vor dem Hintergrund des Art. 1
Abs. 1 des DBA die Bedeutung beizumessen, dass die um den Verlustvortrag
gekürzte Größe gemeint ist. Der Ansässigkeitsstaat hat im
Rahmen der Ermittlung des Einkommens und damit der Berechnung der
Einkommensteuer nur Einkünfte in diesem Sinne gemäß Art 15
des DBA aus dem von ihm zu erfassenden Einkommen gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG 1988 (Welteinkommen) auszuscheiden.
Im Erkenntnis
VwGH 25.10.2001, 99/15/0149 verdeutlichte der Verwaltungsgerichtshof,
dass diese Beurteilung nicht auf das DBA-Deutschland aus 1954 eingeschränkt
ist. Demnach steht bei der Besteuerung in Österreich als
Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen nach der
Befreiungsmethode dem Ausgleich mit ausländischen (nicht durch einen
ausländischen Verlustrücktrag verwertbaren) Verlusten nach den
Vorschriften des österreichischen Einkommensteuerrechts nicht entgegen,
wobei allerdings zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur
Gewährleistung der Einmalbesteuerung eine entsprechende Erhöhung der
in Österreich zu besteuernden Einkünfte eintritt, soweit und sobald
der ausländische Verlust im Ausland steuerliche Verwertung finden
kann.
Das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz:
DBA-Schweiz) vom 30. 1. 1974, BGBl. 64/1975 sieht betreffend
Unternehmensgewinne in Art. 7 vor:
1. Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
seine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Art. 23 Abs. 1
des DBA-Schweiz lautet:
Bezieht eine in einem
Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen
in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat,
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte von der
Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
Das schweizer Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14.12.1990 (Stand 21.5.2002) sieht
im Dritten Teil (Besteuerung der juristischen Personen), Zweiter Titel
(Gewinnsteuer), 2. Abschnitt (Berechnung des Reingewinnes) unter
Art. 67 (Verluste) vor: "Vom Reingewinn der Steuerperiode können
Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des
steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten."
Das Steuergesetz vom
25. Mai 2002 des Kantons Zug regelt in seinem 2. Kapitel (Besteuerung
juristischer Personen) im 2. Abschnitt (Gewinnsteuer) unter § 65
Abs 1 betreffend Verluste: "Vom Reingewinn der Steuerperiode können
Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes
dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten."
Das DBA-Schweiz sieht somit
für Unternehmensgewinne die Befreiungsmethode vor. Ein Verlustrücktrag
ist für die Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften weder nach
schweizer Bundessteuerrecht noch nach dem Steuerrecht des Kantones Zug
vorgesehen.
Dementsprechend ist die oben
angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den
Berufungsfall anwendbar. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind somit auf
Basis des handelsrechtlichen Gewinnes unter Einbeziehung der Verluste der
Betriebsstätte zu ermitteln.
Die Bw. ist somit zur
Körperschaftsteuer 1992 wie in der
Körperschaftsteuererklärung bzw. im
Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 9. Mai 1994 dargestellt,
und zur Körperschaftsteuer 1993 wie im Körperschaftsteuerbescheid 1993
vom 13. Februar 1996 dargestellt, zu veranlagen.
3.) Gewerbesteuer 1992 und
1993:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 GewStG ist Gewerbeertrag der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der
nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz
1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
Gemäß
§ 8 Z 3 GewStG wird die Summe des Gewinnes und der
Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages des inländischen
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebstätte
entfällt, gekürzt.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 6 GewStG leitet sich somit aus den
Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Körperschaftsteuerbescheid ab. Die
Gewerbesteuer ist jedoch im Gegensatz zur Körperschaftsteuer eine
Objektsteuer. Es wird nicht das Welteinkommen, sondern der Ertrag der
inländischen Betriebsstätte der Steuer unterzogen.
Daher ist die og. Judikatur,
wonach ausländische Betriebsstättengewinne ertragsteuerlich bei
Ermittlung des Welteinkommens zu berücksichtigen sind, auf die Ermittlung
des Gewerbeertrages nicht anwendbar.
Da aber der Ermittlung der
Einkünfte, welche gemäß
§ 6 Abs. 1 GewStG
als Gewinn aus Gewerbebetrieb angesetzt werden, das Welteinkommen zugrundegelegt
wird, ist der Verlust der ausländischen Betriebsstätte dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 8 Z 3 GewStG
hinzuzurechnen (vgl. Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 8
Z 3 Anm. 43).
Im Berufungsfall ist somit die
Gewerbesteuer für 1992 wie in der Gewerbesteuererklärung und im
Gewerbesteuerbescheid 1992 vom 9. Mai 1994 dargestellt, und
für 1993 wie - abweichend von der Gewerbesteuererklärung - im
Gewerbesteuerbescheid 1993 vom 13. Februar 1996 dargestellt, zu
ermitteln.
4.)
Zusammenfassung:
Wenngleich zum Zeitpunkt der
Erlassung der bekämpften Bescheide die Berechtigung des Finanzamtes, die
Erstbescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993
gemäß
§ 293 bzw. § 293 b BAO zu
berichtigen, gegeben war, waren aufgrund der nachfolgenden Änderung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die angefochtenen Bescheide dennoch
zugunsten der Bw. abzuändern, sodass im Ergebnis dem Berufungsbegehren
stattzugeben und die Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992
und 1993 vor Durchführung der bekämpften Bescheidberichtigungen
wiederherzustellen war.
Die Bw. war somit wie folgt zu
veranlagen:
|
Körperschaftsteuer 1992:
|
|
|
Gewerbesteuer 1992:
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
445.718
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
445.718
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
445.718
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 400.299
|
Sonderausgaben
|
- 12.840
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
+ 168.768
|
Verlustabzug
|
- 432.878
|
|
Gewerbeertrag
|
1,014.785
|
Einkommen
|
0
|
|
Fehlbeträge
|
- 1,014.785
|
Steuer
|
0
|
|
Gewerbeertrag
|
0
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
0
|
|
|
|
Hebesatz
|
0
|
|
|
|
Steuer
|
0
|
Körperschaftsteuer 1993:
|
|
|
Gewerbesteuer 1993:
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2,247.183
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
2,247.183
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2,247.183
|
|
§ 7 Z 1 GewStG
|
+ 130.097
|
Sonderausgaben
|
6,420
|
|
§ 8 Z 3 GewStG
|
+ 1,032.981
|
Verlustabzug
|
- 1,525.915
|
|
Gewerbeertrag
|
3,410.261
|
Einkommen
|
714.848
|
|
Fehlbeträge
|
- 944.008
|
Steuer
|
214.440
|
|
Gewerbeertrag (gerundet)
|
2,466.200
|
|
|
|
Einheitl. GewMB
|
110.979
|
|
|
|
Hebesatz
|
310 %
|
|
|
|
Steuer
|
344.035
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
offensichtlichUnrichtigkeitvertretbarRechtsansichtAbgabenerklärungVerlusteBetriebsstätteBefreiungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-W/02
- Stammnummer
- 6918
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF