Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0696-W/02
Festsetzung der Zwangsstrafe wegen Zumutbarkeit der zu erbringenden Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-W/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Zwangsstrafe darf nicht verhängt werden, wenn die zu erzwingende Leistung objektiv unmöglich oder unzumutbar wäre. Reicht das Wissen eines Abgabepflichtigen zur Erstellung richtiger Steuererklärungen bzw. Jahresabschlüsse nicht aus, so führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben objektiv unmöglich oder unzumutbar ist (siehe VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TAX Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Festsetzung der Zwangsstrafe
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist - wie bereits aus dem ehemaligen
Firmenwortlaut ersichtlich - für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
Zu einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführern der Bw. sind Dr. N. und ab 22. Juli 1997
Dr. W. bestellt.
Mit 14. November 1996
wurde die Bw. unter Hinweis auf die für berufsmäßige
Parteienvertreter geltende Quotenvereinbarung wegen deren Nichterfüllung
aufgefordert, die Abgabenerklärungen der Bw. für das Jahr 1995 samt
dem betreffenden Jahresabschluss bis 2. Jänner 1997 beim Finanzamt
für Körperschaften einzureichen.
Ein rechtzeitig beim Finanzamt
eingelangtes Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung der
Abgabenerklärungen 1995 wurde mit Bescheid vom 8. Jänner 1997
abgewiesen und der Bw. dabei gleichzeitig eine Nachfrist bis zum
31. Jänner 1997 gewährt.
Ein neuerliches Ansuchen um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 1995 wurde vom
Finanzamt mit Bescheid vom 5. Feber 1997 ohne die Setzung einer
entsprechenden Nachfrist abgewiesen.
In der Folge forderte die
Abgabenbehörde die Bw. mittels verfahrensleitender Verfügung vom
5. März 1997 nochmals zur Einreichung der bereits genannten Unterlagen
auf. Gleichzeitig wurde der Bw. angedroht, dass im Falle der Nichtbefolgung des
vorgenannten Ersuchens innerhalb einer Frist bis zum 26. März 1997
eine Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- verhängt werden
könne.
Nachdem zwischenzeitlich zwei
weitere Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung der
Abgabenerklärungen abgewiesen worden waren und die Bw. der Aufforderung,
die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung samt Jahresabschluss 1995
bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen war, setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 22. April 1997 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
S 5.000,-- fest.
Mit zwei weiteren
verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. Juli 1997 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um die Nachreichung der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung 1995 mitsamt dem das Jahr 1995
betreffenden Jahresabschluss. Gleichzeitig wurde der Bw. angedroht, dass im
Falle der Nichtbefolgung des weiteren Ersuchens vom 30. Juli 1997 innerhalb
einer weiteren Frist von 14 ab Zustellung eine Zwangsstrafe in Höhe von
nunmehr S 10.000,-- festgesetzt werden könne.
Nachdem die Bw. auch diesem
Ersuchen nicht nachgekommen ist, wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheiden
vom 18. September 1997 die weiteren angedrohten Zwangsstrafen in Höhe
von jeweils S 10.000,-- und somit im Gesamtbetrag von S 20.000,--
festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. unter Androhung einer weiteren nicht
streitgegenständlichen Zwangsstrafe von S 10.000,-- aufgefordert, die
verlangten Unterlagen bis zum 6. Oktober 1997 einzureichen.
Gegen die Bescheide über
die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von jeweils S 10.000,-- vom
18. September 1997 richtet sich die mit 20. Oktober 1997 eingebrachte
Berufung. In dieser Berufung wurde beantragt, von der Festsetzung der
vorstehenden Zwangsstrafen in Höhe von S 20.000,-- gänzlich
abzusehen und dies wie folgt begründet:
Im Gefolge des Erwerbes eines
Geschäftsanteiles der Bw. im Nominale von S 490.000,-- durch
Dr. W. und dessen Bestellung zum weiteren einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführer der Bw. sei mit Generalversammlungsbeschluss vom
24. Juli 1997 dem Geschäftsführer Dr. N. die Weisung erteilt
worden, sich solange jedweder Rechtshandlungen zur Vertretung der Bw. zu
enthalten, als das über sein Vermögen eröffnete Konkursverfahren
nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei. Zur Dokumentation dieses
Vorbringens wurde das mit 24. Juli 1997 datierte
Generalversammlungsprotokoll der Bw. in Kopie nachgereicht.
Dies bedeute, dass seit des
Erwerbes von Geschäftsanteilen der Bw. durch Dr. W. und der damit
verbundenen Änderung des Firmenwortlautes die operative
Geschäftsführung ausschließlich bei Dr. N. gelegen
sei.
Dr. W. sei derzeit dabei,
das Rechnungswesen der Bw. auf den aktuellen Stand zu bringen und habe
insbesondere die Bezahlung sämtlicher in der Vergangenheit
rückständig gebliebener Verbindlichkeiten veranlasst. Wegen der hohen
Komplexität der vorliegenden Verrechnungen mit dem nunmehr in Konkurs
verfallenen bisherigen Geschäftsführer Dr. N., die auch
entsprechende Abstimmungen mit dessen Masseverwalter erforderlich machen, werde
die Fertigstellung der Jahresabschlüsse der Bw. für 1995 und 1996 noch
bis Ende 1997 dauern.
Es möge sein, dass der
bisherige Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
bereits mehrfach nicht fristgerecht nachgekommen sei, wodurch nunmehr eine
Zwangsstrafe in besonders hohem Ausmaß zur Vorschreibung gebracht worden
sei.
Sinn der Vorschreibung von
Zwangsstrafen sei es aber, bestimmte
natürliche Personen zu bestimmten
Leistungen zu verhalten, weil ja juristische Personen nicht selbst, sondern nur
über natürliche Personen als ihre organschaftlichen Vertreter
abgabenrechtlich bedeutsame Leistungen erbringen können: Daher sei die
nunmehr erfolgte Vorschreibung einer Zwangsstrafe unter Bedachtnahme auf die
gebotene Ermessensübung nach § 20 BAO unbillig, weil dem neuen
Geschäftsführer Dr. W. eine angemessene Frist zugestanden werden
müsse, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. und deren
Rechnungswesen in Ordnung zu bringen.
Bei der Ermessensübung sei
weiters zu berücksichtigen, dass Dr. W. seine anderen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig fristgerecht
erfülle: So seien die Abgabenerklärungen der im Alleineigentum von
Dr. W. befindlichen "T-GmbH", deren Geschäftsführung
er auch ausübe, bereits im Jahre 1996 abgegeben worden. Daraus lasse sich
ableiten, dass Dr. W. im Gegensatz zum bisherigen Geschäftsführer
der Bw. kein "notorisch säumiger Abgabepflichtiger" sei, der
durch Zwangsstrafen in großer Höhe zur Einhaltung seiner
Verpflichtungen angehalten werden müsste.
Es werde daher angesichts der
vorbeschriebenen Umstände zugleich beantragt, die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen der Bw. für 1995 und 1996 bis zum 20. Dezember
1997 zu erstrecken.
Die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von jeweils
S 10.000,-- wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September 1998
als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde mit
Verweis auf Ritz ausgeführt, dass
Zwangsstrafen sowohl gegen die in §§ 80 bis 82 BAO genannten
Vertreter als auch gegenüber den vertretenen juristischen Personen
verhängt werden können.
Wenn daher im vorliegenden Fall
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 1995 eine Zwangsstrafe gegen die
Bw. verhängt worden sei, könne nicht erfolgreich eingewendet werden,
dass die Schuld am Fristversäumnis dem vorherigen Geschäftsführer
Dkfm. N. zuzurechnen sei. Vielmehr habe die Bw. selbst das Risiko eines
säumigen Vertreters zu tragen, was auch aus der Haftungsbestimmung des
§ 10 BAO deutlich hervorgehe.
Abgesehen davon sei darauf zu
verweisen, dass die Erklärungen und Bilanz für das Jahr 1995 nicht wie
angekündigt am 20. Dezember 1997, sondern erst am 27. Juli 1998
beim Finanzamt eingelangt seien.
Der Zweck der Zwangsstrafe sei,
die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verhalten.
Im vorliegenden Fall habe die
Frist zur Abgabe der Erklärungen für das Jahr 1995 mit 5. Feber
1997 geendet. Die gegenständliche Zwangsstrafe sei daher mit Erinnerung vom
30. Juli 1997 angedroht und erst am 18. September 1997 verhängt
worden. Da die Erklärungen und die Bilanz 1995 erst am 27. Juli 1998
eingereicht worden seien, erhelle dies, dass es offenbar dieser Maßnahme
bedurft habe.
In Anbetracht der
Verspätung von 17 Monaten sowie des Faktums, dass die Bw. bereits mit der
Abgabe anderer Erklärungen in Verzug gewesen sei und damit insbesondere
für die Jahre 1991, 1992 und 1994 einen erhöhten Verwaltungsaufwand
infolge der Schätzung wegen Nichtabgabe der Erklärungen verursacht
habe, entspreche die Zwangsstrafe den Kriterien der Zweckmäßigkeit
und Billigkeit.
Mit Eingabe vom
13. Oktober 1998 stellte die Bw. den Antrag auf die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wird
ausgeführt, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung die
Argumentation der Berufungsschrift verkenne, wenn im wesentlichen
ausgeführt werde, dass es
rechtlich
zulässig sei, gegen die Bw. (und
nicht gegen deren organschaftlichen Vertreter) eine Zwangsstrafe zu
verhängen. Dies stehe außer Streit.
Vielmehr gehe das wesentliche
Berufungsvorbringen dahin, dass die Verhängung der bekämpften
Zwangsstrafe unbillig gewesen sei: Denn bei der gemäß
§ 111
iVm. § 20 BAO gebotenen Ermessensübung sei sehr wohl auf das
bisherige Verhalten derjenigen
natürlichen Personen abzustellen,
die durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu einem bestimmten Tun (wenn
auch als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person) verhalten werden
soll. Ein Tun oder Unterlassen könne ja notwendigerweise nur immer von
einer natürlichen Person gesetzt werden, sodass die
Billigkeitserwägung bei der Zwangsstrafenausmessung sich notwendigerweise
jeweils auf das Verhalten eben der (wenn auch als organschaftlicher Vertreter)
einschreitenden natürlichen Person zu beziehen hat.
Dass Dr. W. kein
"notorisch säumiger Abgabepflichtiger" sei, der durch
Zwangsstrafen zur Einhaltung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen verhalten
werden müsste, ergebe sich nicht nur aus dem sonstigen steuerlichen
Verhalten derselben, sondern auch aus dem Umstand, dass mit 27. Juli 1998
nicht nur die Abgabenerklärungen 1995, sondern auch diejenigen für die
Jahre 1996 und 1997 vorgelegt worden seien. Durch die fristgerechte Vorlage
dieser Abgabenerklärungen habe Dr. W. dargetan, dass er um eine
fristgerechte Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bemüht
sei.
Dass die
Abgabenerklärungen 1995 nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - bis
Ende 1997 vorgelegt worden seien, sei in keinster Weise der Bw. oder deren
organschaftlichen Vertreter zuzuschreiben: Wie bereits in der Berufungsschrift
ausgeführt seien zur Fertigstellung des Jahresabschlusses 1995 und der
Abgabenerklärungen 1995 umfängliche Abstimmungen mit dem
Masseverwalter des Dr. N. erforderlich gewesen. Diese umfänglichen
Abstimmungen haben aus ausschließlich bei den beim Masseverwalter
gelegenen Gründen wie Arbeitsüberlastung und
"Undurchschaubarkeit" des Konkursaktes erst im Sommer 1998 erledigt
werden können.
Bei einer dem Berufungsbegehren
Rechnung tragenden Berufungserledigung würde sich demnach keine
Zwangsstrafe ergeben.
Zufolge der Eingabe vom
12. November 2003 sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
25. Juni 199x über das Vermögen des Dr. N. das
Konkursverfahren eröffnet worden. Dieser Konkurs sei erst mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 16. Dezember 199x aufgehoben und mit
4. Feber 199x rechtskräftig geworden.
Wenngleich mit
Abtretungsvertrag vom 10. April 1997 Dr. W. den Geschäftsanteil
des Dr. N. an der Bw. erworben habe, hätten beide Herren dergestalt an
der Führung der Geschäfte der Bw. mitgewirkt, dass Dr. N. als
Geschäftsführer die Akquisition von Wirtschaftsprüfungsmandaten,
die kaufmännische Administration (einschließlich dem Verkehr mit dem
Finanzamt und die Erstellung der Jahresabschlüsse) sowie die Mitwirkung an
strategisch wesentlichen Besprechungen übernommen hatte, während
Dr. W. als Einzelprokurist die Wirtschaftsprüfungsmandate in
operativer Hinsicht abgewickelt habe.
Anlässlich der mit
10. April 1997 erfolgten Anteilsabtretung sei mündlich vereinbart
worden, dass Dr. W. dann weiterer Geschäftsführer der Bw. werden
sollte, wenn Dr. N. alle "Altlasten" in administrativer Hinsicht saniert
hätte und von ihm insbesondere Fakturierung, Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen auf den aktuellen Stand gebracht worden
seien.
Dieser Plan sei durch die
vorerwähnte Konkurseröffnung über das Vermögen des
Dr. N. insofern durchkreuzt worden, als Dr. W. sich auf Grund der
Konkurseröffnung veranlasst gesehen hat, kurzfristig und sohin vor
"Sanierung" der administrativen Angelegenheiten der Bw. durch Dr. N. die
Geschäftsführung der Bw. zu übernehmen, um einen "Imageverlust"
der Bw. zu verhindern:
Daher sei mit Beschluss der
Generalversammlung vom 24. Juli 1997 die Bestellung von Dr. W. zum
weiteren Geschäftsführer der Bw. erfolgt und zugleich Dr. N. die
Weisung erteilt worden, "sich solange jedweder Rechtshandlungen zur Vertretung
der Bw. zu enthalten, als das über sein Vermögen eröffnete
Konkursverfahren nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei". Die Eintragung
der Geschäftsführerbestellung von Dr. W. in das Firmenbuch sei
auf Grund des Beschlusses vom 27. August 1997 am 28. August 1997
erfolgt.
Sofort nach Übernahme der
Geschäftsführung habe sich Dr. W. daran gemacht, die
administrativen Angelegenheiten der Bw. zu "sanieren", wobei er vom Mitarbeiter
der Bw., Herrn M. unterstützt worden sei: Es sei der Zahlungsverkehr
mit dem Kunden und den Lieferanten abzustimmen, Rückstände einzumahnen
oder zu bezahlen, Fakturierungsrückstände aufzuarbeiten und
Buchführungsrückstände nachzuholen gewesen.
Demnach habe sich Dr. W.
erst Mitte September 1997 ein umfassendes Bild in der Sache verschafft: er habe
zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass zur Fertigstellung der Jahresabschlüsse
1995 und 1996 insbesondere noch die Eingangsrechnungen des Dr. N. für
seine werkvertraglich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit
für die Bw. gefehlt haben.
Eine daraufhin erfolgte
Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter des Dr. N. bzw. dem dort
zuständigen - ihm aber nicht mehr erinnerlichen Mitarbeiter - habe ergeben,
dass der Masseverwalter zunächst grundsätzlich interessiert gezeigt
habe, diese Angelegenheit "ins Reine zu bringen", da er vermutete, dass aus den
Leistungen des Dr. N. für die Bw. noch ein Honoraranspruch zustehen
würde, der der Masse zufließen müsste. Der Masseverwalter habe
jedoch erklärt, in dieser höchst komplexen Konkursangelegenheit
zunächst "wichtigeres zu tun zu haben" und man sei dabei verblieben, dass
ein entsprechender Termin zur Diskussion dieser Verrechnungsabstimmung im
November 1997 stattfinden sollte. Dies sei auch derjenige Kenntnisstand gewesen,
auf dem die Berufungsschrift vom 20. Oktober 1997 beruhte, wo es
wörtlich geheißen habe, "Dr. W. sei derzeit dabei, das
Rechnungswesen der Bw. auf den aktuellen Stand zu bringen und habe insbesondere
die Bezahlung sämtlicher in der Vergangenheit rückständig
gebliebener Verbindlichkeiten veranlasst. Wegen der hohen Komplexität der
vorliegenden Verrechnungen, insbesondere auch mit dem nunmehr in Konkurs
verfallenen bisherigen Geschäftsführer Dr. N., die auch
entsprechende Abstimmungen mit dessen Masseverwalter erforderlich machen, werde
die Festigstellung der Jahresabschlüsse der Bw. für 1995 und 1996
voraussichtlich noch bis Ende 1997 dauern".
Im November 1997 habe
schließlich Klarheit dahingehend hergestellt werden können, wie sich
der Verrechnungssaldo zwischen Dr. N. und der Bw. betreffend das Jahr 1995
dargestellt habe: Die Gewinnung dieser Klarheit sei deshalb nicht so einfach
gewesen, da bei Dr. N. ehemals die Gepflogenheit geherrscht habe, die der
Bw. als Akonti bzw. als Honorar zustehenden Beträge auf ein
persönliches Bankkonto zu vereinnahmen. Die Kontenabstimmung, die
Herr M. mit Dr. N. nach großen Mühen im November 1997 habe
fertigstellen können, ergab, dass die Bw. eine Forderung in Höhe von
S 1.901.213,44 gegen Dr. N. hatte, welche im wesentlichen aus
Kundenzahlungen resultierte, die der Bw. zustanden, aber von Dr. N.
persönlich vereinnahmt worden seien.
Eine entsprechende
Zusammenstellung der Kontoabstimmung aus den Arbeitspapieren zur
Jahresabschlusserstellung der Bw. werde als Beilage ./E vorgelegt. Demnach
sei eine Forderung der Bw. in Höhe von S 1,901.213,44 ermittelt
worden, der zum 31. Dezember 1995 eine Gegenforderung des Dr. N. in
Höhe von S 1.845.933,82 gegenüberstehe:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
EB
|
-1.131.580,53
|
Zahlung an TESTDAT von N.-EinzUnt:
|
- 30.000,00
|
Zahlung Bildschirm von N-EinzUnt:
|
- 3.559,00
|
Zahlungen an N.-EinzUnt:
|
3.956.514,00
|
Übertragung auf FA -
N.-EinzUnt:
|
50.000,00
|
Eigenerlag - N.- EinzUnt:
|
-150.000,00
|
Zahlung an Adler von N.-EinzUnt:
|
-150.000,00
|
Zahlung Lohnabgaben 4/95 von
N.-EinzUnt:
|
- 3.190,00
|
Zahlung an S-Consult von N.-EinzUnt:
|
-100.000,00
|
Zahlungen von R. N.
|
-519.999,03
|
UB Verb. H. gegen N.-EinzUnt:
|
- 16.972,00
|
SUMME:
|
1.901.213,44
|
Fakturierung Dr. N. EinzUnt per
31.12.1995:
|
-1.845.933,82
|
Saldo per
31.12.1995:
|
55.279,62
Der Betrag
der Gegenforderung des Dr. N. in Höhe von S 1,845.933,82 wurde
dabei wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Zeitraum:
|
Betrag:
|
Raumkosten Infrastruktur
|
12 Monate à 5.000,--
|
60.000,00
|
Sekretariatskosten
|
10 Wh x 50 Wo à 300,--
|
150.000,00
|
Leistungen Dr. N.
|
100 Std à 2.500,--
|
250.000,00
|
Finder's fees (20% v. 5.391.390,91 der
Erlöse):
|
1.078.278,18
|
|
|
1.538.278,18
|
|
zuzüglich 20% USt:
|
307.655,64
|
|
Gesamtbetrag:
|
1.845.933,82
Als die
vorstehende Detailaufstellung in einer Besprechung dem Masseverwalter von
Dr. N. dargetan worden sei, sei diesem klar gewesen, dass auf Grund dieser
hohen Verrechnungsforderung der Bw. gegen Dr. N. aus der noch
ausständigen Leistungsfakturierung desselben an die Bw. keinesfalls ein
Guthaben für die Masse des Dr. N. resultieren könne, sondern im
besten Fall ein annähernd ausgeglichener Wert.
Da der Masseverwalter des
Dr. N. zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass aus der Leistungsverrechnung des
Dr. N. mit der Bw. für die Masse "nichts zu holen war", habe er das
Interesse an dieser Sache verloren und Dr. W. ersucht, die entsprechenden
Abstimmungen betreffend die Honorarnote des Dr. N. für seine
Leistungen aus dem Jahre 1995 direkt mit Dr. N. abzuwickeln.
Diesem Auftrag des
Masseverwalters entsprechend, sei der zuständige Mitarbeiter der Bw.,
Hr. M. sodann ab etwa Ende November 1997 bemüht gewesen, die
entsprechende Klärung herbeizuführen und eine Honorarnote des
Dr. N. für seine Leistungen an die Bw. aus dem Jahre 1995 zu erwirken.
Die diesbezüglichen Verhandlungen mit Dr. N. haben sich jedoch
äußerst schwierig und langwierig gestaltet:
Einerseits hatte Dr. N. -
bedingt durch seinen Konkurs - "andere Sorgen" und sehr wenig Zeit, um die
erbetenen Auskünfte betreffend seine Leistungen aus dem Jahre 1995 für
die Bw. zu erteilen; andererseits sei er bzw. sogar sein Masseverwalter der
Meinung gewesen, dass diese seine Leistungen exorbitant umfangreich gewesen
seien, sodass ihm trotz des vorstehend bezeichneten Verrechnungssaldos in
Höhe von S 1,9 Millionen noch ein beträchtlicher Zahlungsanspruch
gegen die Bw. zustehen würde:
Dr. N. habe dabei sog.
"finder's fees" auf Grund von von ihm für die Bw. akquirierten Mandanten
geltend gemacht, andererseits ein Zeithonorar für seine Leistungsstunden,
namentlich die Teilnahme an "strategischen Besprechungen" für die Bw.,
sowie schließlich ein Zeithonorar für die erbrachten
Sekretariatsleistungen seiner Kanzlei für die Bw..
Die Problematik dabei sei
freilich gewesen, dass Dr. N. zwar sehr hohe Ansprüche (soweit
erinnerlich rund S 4,000.000,-- für das Jahr 1995) gegen die Bw.
geltend machte, aber die erbrachten Leistungen nur höchst unzulänglich
dokumentieren habe können. Ein monatelanges "Hin-und-Her" zwischen
Dr. N. und Dr. W. als Geschäftsführer der Bw. bzw. deren
Mitarbeiter, Herr M. sei die Folge gewesen: Schließlich sei es
gelungen, Dr. N. doch davon zu überzeugen, dass seine Leistungen
für die Bw. keineswegs so orbitant hoch gewesen seien, wie dies seinen
ursprünglichen Vorstellungen entsprochen hatte. Schließlich sei es im
Juli 1998 möglich gewesen, eine "Kompromisslösung" hinsichtlich der
Verrechnung der Leistungen des Dr. N. an die Bw. zu finden, welche auch in
der damals erstellten, mit 31. Juli 1995 datierten Honorarnote des
Dr. N., wo eine Gegenforderung in Höhe von S 1.845.933,82 geltend
gemacht wurde, ihren Ausdruck (lt. Beilage F) gefunden habe.
Da die zum Leistungsnachweis
hinsichtlich dieser Honorarnote von Dr. N. vorgelegten Unterlagen wie
Aktenvermerke, Korrespondenz mit Klienten, Kalenderaufzeichnungen udgl. aus der
Sicht des Dr. W. "etwas dürftig" gewesen seien, habe er
anlässlich der Vorlage der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre
1995 bis 1997 der Bw. eine Betriebsprüfung beantragt. Diese habe
schließlich Ende 1998/Anfang 1999 stattgefunden, wo dem Prüfungsorgan
die die Leistungen des Dr. N. dokumentierenden Unterlagen vorgelegt worden
seien.
Im Zuge dieser
Betriebsprüfung habe diese die Unterlagen des Dr. N. betreffend die
Verrechnung von "finder's fees" sowie von Sekretariatsleistungen für
ausreichend befunden, nicht jedoch diejenigen, die die persönliche
Mitwirkung des Dr. N. an "strategischen Besprechungen" im Zuge der
Mandatsabwicklung betroffen haben. Deshalb sei bei der Kürzung des geltend
gemachten Aufwandes von rund 5 Stunden pro Mandant und somit ein
Gesamtaufwand in Höhe von 50 Stunden für Dr. N. anerkannt
worden. Der restliche mit den Leistungen des Dr. N. in Zusammenhang
stehende Aufwand sei daher überhöht und wie folgt als verdeckte
Ausschüttung an Dr. N. zu werten:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
nicht anerkannter Aufwand brutto:
|
150.000,00
|
150.000,00
|
150.000,00
Was die
Vorlage der im Zusammenhang mit den Bescheiden vom 14. November 1996,
8. Jänner 1997, 5. Februar 1997 und 5. März 1997
eingereichten Ansuchen angeht, so sei darauf hinzuweisen, dass die Bw. zu diesem
Zeitpunkt durch die Steuerberatungskanzlei des Geschäftsführers
Dr. N. vertreten gewesen sei. Dr. N. habe die vorstehenden Ansuchen im
direkten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abgewickelt und Kopien dieser Ansuchen
der Bw. nicht zur Verfügung gestellt, sodass sich diese auch nicht bei
deren Schriftensammlung befinden.
Erläuternd werde bemerkt,
dass mit Verweis auf die Vollmachtsurkunde die Vollmacht zur steuerlichen
Vertretung der Bw. erst am 16. Oktober 1997 von Dr. N. auf die T-GmbH
als Rechtsvorgängerin der Bw. übergegangen sei.
Auf ein telephonisches Ersuchen
an Dr. N. zur Vorlage entsprechender Kopien, das dieser Tage gestellt
worden sei, habe er die Auskunft erteilt, dass der Schriftverkehr in
Zusammenhang mit dem "Quotenplan" eines Veranlagungsjahres stets nach Abschluss
dieses Veranlagungsjahres hinsichtlich der Einreichung der
Steuererklärungen vernichtet worden sei. Soweit Fristerstreckungen in
Zusammenhang mit dem "Quotenplan" für das Veranlagungsjahr 1995 betroffen
seien, sei diese Vernichtung - soweit Dr. Newald noch erinnerlich sei -
Anfang 1999 erfolgt. Daher habe Dr. N. dem Ersuchen der Bw., entsprechende
Kopien zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist
ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert
wird.
Nach § 134
Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer jeweils bis Ende März des
Folgejahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
erstreckt werden.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor nach Abs. 2 leg.cit.
eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Festsetzung zweier weiterer
Zwangsstrafen in Höhe von jeweils S 10.000,-- zu Recht erfolgte, wenn
erst in der dagegen eingebrachten Berufung vorgebracht wird, dass die
Einreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 1995
unmöglich gewesen sei, da umfangreiche Abstimmungen mit dem Masseverwalter
von Dr. N. erforderlich gewesen seien. Zudem sei die Verhängung der
Zwangsstrafe nach § 20 BAO unbillig, da dem nunmehrigen
Geschäftsführer Dr. W. eine angemessene Frist zugestanden werden
müsse, die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen
Bw. in Ordnung zu bringen.
Durch Erlass des
Bundesministers für Finanzen wurde diese Frist für Abgabepflichtige,
welche durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten sind, unter Verzicht auf
das Erfordernis, Einzelansuchen stellen zu müssen, generell bis zum
31. Mai des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres, sowie unter
Beachtung bestimmter Bedingungen - insbesondere der Einreichung eines
Verzeichnisses aller beim Finanzamt für das Vorjahr zu vertretenen
Fälle bis längstens 10. Juni des dem Veranlagungsjahr folgenden
Kalenderjahres - bis 31. März des auf das Veranlagungsjahr
zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert.
Diese Fiktion der
Rechtzeitigkeit über den 31. Mai des Folgejahres hinaus setzt jedoch
voraus, dass die bei jedem Finanzamt zum 30. September offenen
Erklärungsfälle nach einer Staffel (bis 31. Oktober zu 20 v.H.,
bis 30. November zu 60 v.H., bis zum 31. Jänner zu 80 v.H. und
bis zum 31. März zu 100 v.H.) durch Überreichung der
Erklärungen abgewickelt sein müssen, wobei laufend fertig gestellte
Erklärungen sofort abzugeben sind, auch wenn hierdurch die Mindestquoten
überschritten werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band II,
S. 1520).
Der BMF-Erlass räumt den
Finanzämtern auch die Befugnis ein, im Bedarfsfall jederzeit
Abgabenerklärungen unter Gewährung einer mindestens einmonatigen
Nachfrist anzufordern, wobei diese Abberufung zwingende Gründe voraussetzt.
Danach bleibt es der Abgabenbehörde unbenommen, aus dem triftigen Grund der
Nichterfüllung der Quotenvereinbarung, zu deren Einhaltung die zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen verpflichtet sind,
eine vorzeitige Abberufung der Abgabenerklärungen vorzunehmen.
Die Fristverlängerungen
über den 31. Mai des Folgejahres hinaus gelten nämlich unter den
oben erwähnten Bedingungen der Quotenregelung. Bei Nichteinhaltung des
Planes, vermag die Fiktion der Rechtzeitigkeit der Einreichung der
entsprechenden Erklärung nicht wirksam zu werden (vgl. Stoll, a.a.O.,
S. 1520).
Dabei ist festzuhalten, dass es
zur Sorgfaltspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters
gehört, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er die Bearbeitung der
allenfalls vorzeitigen Abberufung von Abgabenerklärungen zeitgerecht
vornehmen kann (vgl. VwGH vom 19. März 1980,
Zl. 2047/79).
Zweck der Zwangsstrafe ist es,
die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0204) und die Partei zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988,
88/14/0066). So darf der Abgabepflichtige zur Erfüllung der im
§ 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im
Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die Pflicht zur
unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen der
§§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich
angeordnet ist. Unter Beachtung des vorstehend Gesagten kann die Abgabe der
Steuererklärungen als Erbringung einer Leistung, die wegen ihrer
Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter erbracht werden
kann, gemäß
§ 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden
(vgl. VwGH 16.11.1993, 89/14/0139; VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0121).
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der
Ermessensübung sind für den Fall der Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen u.a. das bisherige steuerpflichtige Verhalten des
Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls
betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang des Verfahrens unter
Berücksichtigung der vom Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht-
oder Späterbesteuerung) zu berücksichtigen (vgl. Madlberger,
Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO, ÖStZ 1987,
S. 250).
Bei juristischen Personen, die
gemäß
§§ 80 ff eines gesetzlichen Vertreters
bedürfen, haben diese die Folgen einer Säumnis ihrer Organe zu
vertreten (vgl. VwGH 25.9.1964, 509/64), weswegen bei Versäumnissen des
Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar gegenüber der Bw. als die
Vertretene angedroht und festgesetzt werden kann (VwGH 26.6.1964,
666/64).
Die Verhängung der
Zwangsstrafe ist weiters nur zulässig, wenn die Leistung objektiv
möglich und die Erfüllung zumutbar ist (vgl. VwGH 13.9.1988,
88/14/0084). Reicht dabei das Wissen des Abgabepflichtigen zur Erstellung
richtiger Erklärungen nicht aus, so führt dies nicht schon dazu, dass
die zeitgerechte Abgabe derselben objektiv unmöglich oder unzumutbar ist
(vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Denn für die Verpflichtung
zur Einreichung der Abgabenerklärungen ist unmaßgeblich, ob das
Wissen der Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen zur
Erstellung richtiger Erklärungen ausreicht. Diesfalls ist es der Bw.
unbenommen, vorläufige Abgabenerklärungen, die nach bestem Wissen und
Gewissen erstellt wurden, abzugeben.
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe weiters nach im Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Bei der Ermessensübung im
Falle der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen werden daher unter
anderem das bisherige steuerliche Verhalten der Bw., die Höhe des
allenfalls betroffenen Abgabenanspruches zu berücksichtigen sein (vgl.
Madlberger, ÖStZ 1987, 250).
Im vorliegenden Fall ist bei
der Bemessung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen, dass die Bw. mit der
Einreichung der Jahreserklärungen wiederholt säumig war. So wurden die
Erklärungen des Jahres 1994 und des Jahres 1996 nebst den
streitgegenständlichen Erklärungen für das Jahr 1995 jeweils erst
nach dem Ergehen entsprechender Schätzungsbescheide gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Erklärungen eingereicht. Im
Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 1995
wurden eine Zahllast in Höhe von S 548.711,-- sowie ein zu
versteuerndes Einkommen in Höhe von S 251.837,--
festgestellt.
Dem Vorbringen, die jeweils mit
S 10.000,-- festgesetzten Zwangsstrafen seien auf nach § 20 BAO
die gebotene Ermessensübung unbillig, da dem Geschäftsführer
Dr. W. eine angemessene Frist zugestanden werden müsse, um die
wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Bw. in Ordnung
zu bringen, ist entgegen zu halten:
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus der Aktenlage, dass der mit 22. Juli 1997 bestellte
Geschäftsführer Dr. W. auf die mit 30. Juli 1997 erfolgten
neuerlichen Androhungen einer Zwangstrafe in keiner Weise reagiert
hat.
Vielmehr wurden die
streitgegenständlichen Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
1995 sowie die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 1996 erst mit
27. Juli 1998, nach Erlassung entsprechender Schätzungsbescheide
gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Erklärungen und
damit erst im Gefolge eines Mängelbehebungsauftrages zu der Berufung gegen
die vorstehend bezeichneten Schätzungsbescheide eingebracht.
Im Übrigen ist darauf zu
verweisen, dass der Zweck der Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung der Bw.,
sondern vielmehr darin liegt, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer
Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000,
97/14/0112).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-W/02
- Stammnummer
- 6893
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF