Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0127-I/02
1. Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit für Kapitalertragsteuer 2. KESt-Pflicht bei Depotentnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-I/02vom 11.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 würde gegen die
gemeinschaftsrechtliche (Grund-)Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen und
würde eine europarechtswidrige Diskriminierung von Wertpapieren bzw. eine
sachlich nicht gerechtfertigte Inländerdiskriminierung darstellen, wird
bemerkt, dass es dem Referenten nicht zusteht, die
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen. Der
Referent ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten
Gesetze gebunden, sodass nach dem Gesetzeswortlaut der Berufung in diesem Punkt
kein Erfolg beschieden sein konnte.
Dem Einwand der Bw., die von
der Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober
2000 ausgeführte und in der gegenständlichen Entscheidung
übernommene Rechtsansicht betreffend dem Konnex von § 95
Abs. 4 EStG zu § 19 EStG würde dem systematischen Aufbau des
Gesetzes widersprechen, kann sich der Referent nicht anschließen, zumal
die gesetzliche Bestimmung für den Fall der Veräußerung den
ausdrücklichen Verweis auf § 19 EStG enthält. Entgegen der
Ansicht der Bw. ist somit bezüglich der Frage des Zuflusses auf die
Bestimmung des § 19 EStG samt der hiermit verbundenen Rechtslehre
Bedacht zu nehmen. Dem Referenten steht weiters nicht zu, die
Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich verankertes Verweises im
§ 95 Abs. 4 EStG auf § 19 EStG zu beurteilen. Entgegen
der Ansicht der Bw. kann der Referent jedoch nicht die behauptete Unsachlichkeit
oder Unbestimmtheit (Art. 18 B-VG) der Regelung erkennen. Das vom Bw.
angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.3.2000, G
141-150/99) erging zu einer völlig abweichenden gesetzlichen Bestimmung,
sodass dem Verweis hierauf mangels Vergleichbarkeit nicht gefolgt werden kann.
Nach all dem Gesagten ist daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gleichzeitig wird aber der
Bescheid abgeändert, da von der Abgabenbehörde anlässlich der vom
Finanzamt vorgenommenen Nachschau gemäß
§ 144 BAO zu
GBp.Nr. erstmals festgestellt wurde, dass die Bw. in den strittigen Jahren die
Berechnungen der Kapitalertragsteuer ausschließlich nach der linearen
Berechnungsmethode vorgenommen hat (sowohl die KeSt-Gutschriften bei
sämtlichen Ankäufen von Wertpapieren laut obigen Aufstellungen als
auch der in den Schreiben vom 27. Oktober, 22. November sowie
15. Dezember 1999 angeführten KeSt-Beträgen bei Übernahme
der Wertpapiere durch den Kunden X). Der Betriebsprüfer berichtigte in der
Niederschrift über die Nachschau vom 23. Juli 2001 in Verbindung mit
seiner dem UFS nachgereichten Aufstellung (Beilage ad a) zum Schreiben vom
31. Juli 2003) - neben den außer Streit stehenden buchhalterischen
Differenzen - die Ermittlung der KeSt-Beträge nach der finanzmathematischen
Berechnung. Die Bw. vertritt hiergegen die Auffassung, dass die Berechnung nach
der linearen Methode zulässig sei.
Die
KeSt-Richtlinien 1993 führen in Zusammenhang mit der Berechnung der
zeitanteiligen Kapitalerträge bei vorzeitigen Veräußerungen nur
aus, dass "keine Bedenken" bestehen würden, den zeitanteiligen
Kapitalertrag des Veräußerers "unter sinngemäßer
Anwendung" jener Formel zu ermitteln, die bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern zur Abgrenzung der bis
zum 31. Dezember 1992 angefallenen, noch dem KeSt-Satz von zehn Prozent
unterliegenden Zinsanteile von den nach dem 1. Jänner 1993 mit
22 % KeSt belasteten Zinsen angewendet werden konnte (Punkt 4.5.
Abs. 2 in Verbindung mit Punkt 5.1 der KeSt-Richtlinien 1993). Danach
durfte der monatliche Zinsertrag vereinfachend "linear" berechnet werden, also
durch Division des Unterschiedsbetrages zwischen Einlösungswert und
Ausgabewert des Wertpapiers durch die Anzahl der vollen Kalendermonate der
Laufzeit.
Allgemeine
Aussagen zum Begriff und der daraus abgeleiteten Ermittlung der anteiligen
"kalkulatorischen" Zinsen anlässlich der vorzeitigen Veräußerung
von Nullkuponanleihen sind erstmals in den Einkommensteuerrichtlinien 2000
enthalten. Nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 entsprechen die als
Kapitaleinkünfte beim Veräußerer im
Veräußerungszeitpunkt anteiligen kalkulatorischen Zinsen der
Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem "inneren Wert" der Anleihe im
Veräußerungszeitpunkt; dieser "innere Wert" errechne sich durch
Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz und jährlicher
Kapitalisierung. Wenn sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem durch
Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsertrag ergeben, bestünden
keine Bedenken, den anteiligen Zinsertrag nach der "linearen" Formel zu
berechnen (EStR 2000 Rz 6186). Mit Erlass des Bundesministers für
Finanzen AÖF Nr. 145/2001 wurde diese Aussage in der Rz 6186 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 dahingehend geändert bzw. ergänzt,
dass keine Bedenken bestehen, wenn anlässlich von steuerpflichtigen
Vorgängen, die vor dem 1. Februar 2001 gelegen sind, der innere Wert
nach der linearen Methode pauschal berechnet werde. Diese Art der Schätzung
sei jedoch nur zulässig, wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis
nach der Zinseszinsformel bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem
tatsächlichen Ergebnis nahe komme. Als wesentliche Abweichung sei eine
Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um 10.000 S
anzusehen.
Die
berufsgegenständlichen Erwerbstransaktionen betreffen verschiedenste
Nullkuponanleihen, denen allesamt gleichkommt, dass diese mit einer langen
(Rest-)Laufzeit und hoher Verzinsung ausgestattet sind. Zum Zeitpunkt des
Erwerbes durch Kunden der Bw. waren die Kurswerte dieser Anleihen
dementsprechend niedrig und bewegten sich bei
47,65 % (BW),
28,85 % (BAAG),
27,05 % (BAAG),
23,95 % (BGI),
23,90 % (BGI),
23,64 % (BGI),
23,01 % (BGI),
22,95 % (BGI),
22,60 % (BGI),
20,61 % (BGI),
20,22 % (BGI),
19,50 % (BGI),
19,37 % (BGI),
19,10 % (BGI),
8,20 % (EBRD),
7,75 % (FEC, SVK),
7,65 % (FEC),
7,50 %, (SVK),
6,70 % (WZM),
6,07 % (EBRD),
4,50 % (WZM),
4,25 % (WZM) sowie
3,07 % (EBRD) des Nominalwertes. Es
liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen eine lineare Verteilung der
Zinsen (auf Laufzeiten bis zu 30 Jahren) zu rechnerischen Werten führt, die
von der tatsächlichen Wertentwicklung weit entfernt sind. Die nach der
linearen Methode berechneten Gutschriften an Kapitalertragsteuer betrugen bei
den Erwerben des Jahres 1998 das (beinahe) Zwei- bis (über) Sechsfache und
bei den Erwerben des Jahres 1999 das (über) Drei- bis (über) Vierfache
jenes Betrages, der sich auf Basis einer finanzmathematisch berechneten
Zinsabgrenzung ergeben hätte (vgl. obige Aufstellungen).
Die im
Kaufpreis der Nullkuponanleihen abgegoltenen anteiligen Zinsen stellen bei den
Erwerbern der Wertpapiere den Tatbestand der "rückgängig gemachten
Kapitalerträge" im Sinne des § 95 Abs. 6 EStG 1988 dar.
Diese "Zinskomponente" musste für Zwecke der
Kapitalertragsteuer(gutschriften) berechnet bzw. geschätzt werden. Jede
Schätzung muss zum Ziel haben, ein Näherungsergebnis zu erreichen, das
der Wirklichkeit weitest möglich entspricht (Stoll, BAO, Band 2,
S. 1905). Dazu ist eine geeignete Schätzungsmethode zu wählen.
Eine finanzmathematische Methode ist zweifellos zur Ermittlung der im Kaufpreis
von Nullkuponanleihen enthaltenen Zinsen geeignet. Vereinfachend wird in vielen
Fällen auch die lineare Methode zu einem Näherungswert führen,
der dem Marktwert noch soweit entspricht, dass die Schätzung
rechtmäßig bleibt. Dies wäre dann der Fall, wenn die
vereinfachte lineare Zinsertragsermittlung dem Ergebnis einer
finanzmathematischen Berechnung sehr nahe kommt.
Bei der
berufungsgegenständlichen Konstellation (lange Laufzeit in Verbindung mit
hohem Zinssatz und Erwerb kurz nach Laufzeitbeginn) ergibt sich jedoch nach der
Linearmethode eine wirtschaftlich nicht vertretbare Abweichung von der
tatsächlichen Zinsentwicklung der Anleihe. Der unmittelbare Vergleich der
nach den unterschiedlichen Berechnungsmethoden - linear oder finanzmathematisch
- ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften bringt die hohen
betragsmäßigen Unterschiede ebenfalls deutlich zum Ausdruck (vgl.
obige Aufstellungen). So betragen bei den berufsgegenständlichen
Transaktionen die nach der Linearmethode ermittelten KeSt-Gutschriften bis zu
mehr als das Sechseinhalbfache jenes Betrages, der sich unter Zugrundelegung der
finanzmathematischen Methode ergibt.
Bei den
erheblichen Differenzen zwischen den Berechnungsmethoden kann nach Ansicht des
Referenten nicht angenommen werden, dass die lineare Methode vom Gesetzgeber
generell gewollt und deshalb wie von der Bw. vorgebracht der im Gesetz zum
Ausdruck kommenden Systematik entspricht. Die lineare Methode stellt sohin bei
den hier strittigen Berechnungen angesichts der aufgezeigten Differenzen zu der
(genaueren) finanzmathematischen Methode keine rechtmäßige
Schätzung zur Ermittlung der im Kaufpreis enthaltenen Zinsen dar.
Wie oben
bereits ausgeführt, bestehen keine gesetzlichen Regelungen, wie die Zinsen
zu ermitteln sind. Einen Anhaltspunkt für die finanzmathematische
Berechnung könnte der in Abschnitt 67 Abs. 2 EStR 1984 verwendete
Begriff "kalkulatorische Zinsen" darstellen. Der Ausgabekurs einer
Nullkuponanleihe kann nicht beliebig festgesetzt werden, sondern ergibt sich aus
der Anwendung des jeweiligen Marktzinssatzes über die Laufzeit der Anleihe.
Dies entspricht auch der allgemein anerkannten Definition der Nullkuponanleihe,
nach der die Verzinsung dieser Wertpapiere durch ein hohes Disagio zum Ausdruck
kommt, wobei der Nominalbetrag über die Laufzeit mit einem
laufzeitadäquaten Kapitalmarktzinssatz abgezinst wird (vgl. Moritz, zur
Kapitalertragsteuer bei Zero Bonds, SWK 2001, S 361f mit den dort
angeführten Verweisen). Die Berechnung von Abzinsungen erfolgt
herkömmlich nach finanzmathematischen Methoden. Der Betriff
"kalkulatorisch" in den EStR 1984 kann nach Ansicht des Referenten daher nur so
ausgelegt werden, dass für die Ermittlung der zeitanteiligen
Stückezinsen jene Kalkulationsgrundsätze heranzuziehen sind, die der
Berechnung des Ausgabewertes bzw. des Disagios zugrunde liegen.
Soweit die Bw.
in der Heranziehung zur Haftung einen Verstoß gegen Treu und Glauben
erblickt, weil sie sich der einzigen in den KeSt-Richtlinien 1993 kundgemachten
Formel der Zinsabgrenzung bediente, welche die Finanzverwaltung für
"zulässig erklärt" habe, ist ihr zunächst der Einleitungsabsatz
dieses Erlasses entgegenzuhalten, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, dass mit der Richtlinie über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rechte und Pflichten nicht begründet werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen eines
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung. Die Abgabenbehörde ist vielmehr
verpflichtet, von einer nicht dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsübung
abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof schützt das Vertrauen in die
Richtigkeit von allgemeinen Verwaltungsanweisungen wie etwa Richtlinien oder
Erlässen nicht. Diesen kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage
oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben
ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt
voraussetzt, bei dem allein sich eine Vertrauenssituation bilden kann (vgl. VwGH
8.9.1992, 87/14/0091; VwGH 22.9.1999, 97/15/9995; Ritz, Bundesabgabenordnung,
2. Auflage, Rz 10 zu § 114).
Auch trifft es
nicht zu, dass die KeSt-Richtlinien 1993 die lineare Methode der Zinsabgrenzung
als einzige Methode der Abgrenzung für zulässig erklärt haben,
vielmehr ist die betreffende Richtlinienaussage (Punkt 4.5 Abs. 2) so
formuliert, dass gegen eine lineare Berechnung - offenkundig aus
Vereinfachungsgründen - keine Bedenken bestünden. Nach Ansicht des
Referenten lässt diese Formulierung keinesfalls die Schlussfolgerung zu,
wie sie die Bw. zieht, nämlich dass für die Abgrenzung zeitanteiliger
Kapitalerträge bei vorzeitigen Verkäufen von Nullkuponanleihen
ausschließlich die lineare Methode heranzuziehen sei. Es handelt sich
dabei um keine Verpflichtung, sondern um ein bloßes Dürfen, sofern
sich die Ergebnisse im gesetzlichen Rahmen bewegen. Führt aber die
Linearmethode wie hier bei Anleihen mit (jahrzehnte)langen Laufzeiten und hohen
Zinssätzen offensichtlich zu wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren
Ergebnissen, so darf sich eine sachkundige Bank nicht auf eine
Richtlinienaussage des Bundesministeriums für Finanzen berufen, um eine -
unbestritten sachlich zutreffende - Korrektur von KeSt-Gutschriften seitens der
Abgabenbehörde hintan zu halten. Selbst dann, wenn eine vereinfachte
lineare Berechnung in vielen Fällen den Anforderungen an eine
Schätzung entsprechen vermag, kann den Ausführungen in den
KeSt-Richtlinien 1993 kein Anspruch auf deren ausschließliche Anwendung
unterstellt werden, wenn daraus, wie dies für den Berufungsfall hervorgeht,
absolut realitätsfremde Ergebnisse resultieren. Daran vermag auch der
Hinweis der Bw. auf Quantschnigg/Schuch im Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz 9.4 zu § 95, 1584f, 1993, nichts zu ändern, da diese hierin
lediglich auf die KeSt-Richtlinien 1993 und der hierin enthaltenen
"kann"-Bestimmung verweisen.
Wenn die Bw.
vorbringt, die von der "Bankenseite jahrelang gehandhabte lineare Berechnung"
würde "viel eher sowohl der Absicht des Gesetzgebers als auch der im Gesetz
zum Ausdruck kommenden Systematik" entsprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass
spezielle bzw. ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen über die
Ermittlung von Zinserträgen für Forderungswertpapiere, im besonderen
von Stückezinsen bei vorzeitigen Verkäufen, nicht bestehen.
Allgemeiner Anknüpfungspunkt bzw. Bemessungsgrundlage für den
Kapitalertragsteuerabzug bilden die erzielten Kapitalerträge. Nachdem, wie
oben ausgeführt, gesetzliche Regelungen, wie diese Kapitalerträge zu
berechnen sind, fehlen, folgt das Abgabenrecht grundsätzlich dem
Zinsertragsbegriff, der dem allgemeinen wirtschaftlichen Verständnis
für Zinsen entspricht. Dass bei der Berechnung von Zinserträgen
grundsätzlich finanzmathematische Methoden verwendet werden, ist allgemein
bekannt und dem Bankengeschäft - hier im besonderen dem
Wertpapiergeschäft - geradezu immanent. Auch aus der Rechsprechung ergibt
sich eindeutig eine Anwendung von finanzmathematischen Methoden. So judizierte
der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8.7.1969, 292/58, Slg
2271/F, dass bei der Verteilung von Kapitalzahlungen auf mehrere Jahre eine
Zerlegung in einen steuerfreien Tilgungsanteil und steuerpflichtigen Zinsanteil
zu erfolgen hat, wobei die Zinsen durch Errechnung des Barwertes der gesamten
Teilbeträge mit Hilfe der Rentenformel (Berechnung von Zinseszinsen) zu
ermitteln sind.
Selbst seitens
des Bundesministeriums für Finanzen wurde in einer Anfragebeantwortung die
Auskunft erteilt, dass eine exakte Berechnung der zeitanteiligen
Kapitalerträge möglich ist und die im Erlass dargestellte vereinfachte
Abgrenzung hinter eine angestrebte genaue Berechnung zurückzutreten hat
(vgl. BMF vom 23. Juli 1996 zitiert in Schönstein, KeSt und
Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404).
Zum Einwand
der Bw., die Inanspruchnahme zur Entrichtung von Kapitalerstragsteuer würde
mit der Vertrauensschutzregelung des § 117 BAO nicht im Einklang
stehen, ist vorerst auf die obigen grundsätzlichen Ausführungen des
Referenten zu § 117 BAO zu verweisen. Zu der Bestimmung des
§ 117 BAO ist Weiters zu bemerken, dass dieser eine Bindung an
frühere günstigere Weisungen in Richtlinien gebietet. Eine solche
Bindung an Weisungen steht jedoch der im § 271 BAO normierten
Weisungsfreiheit der Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates vollkommen
entgegen.
Des Weitern
ist fraglich, ob der § 117 BAO nicht ins Leere geht. Die Bestimmung
hat zur Voraussetzung, dass einem Bescheid des Finanzamtes die in den
Richtlinien vertretene Meinung des Bundesministeriums für Finanzen
"zugrunde liegt". Die Richtlinien erklären sich aber (ihrem klaren Wortlaut
nach) als unverbindlich (sonst wären es ja Verordnungen) und stellen damit
nur Ratschläge an das Finanzamt dar. Das Finanzamt mag Ratschläge bei
seiner Entscheidung mitbedenken, die Bescheide hat es jedoch
ausschließlich "auf Grund der Gesetze" zu erlassen (vgl. VwGH: Kein
Rechtschutz vor UFS und VwGH bei Sanierungsgewinn, RdW 2003/186, S 227).
Selbst wenn
man obige Ausführungen nicht folgen würde, wäre zu prüfen,
ob im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 117 BAO dem
Berufungsbegehren zum Erfolg verhelfen mag.
Der Erlass des
Bundesministers für Finanzen vom 8. November 2000, GZ.
06 0104/9-IV/6/00 (Einkommensteuerrichtlinien 2000), ist am 21. Dezember
2000 veröffentlicht worden (AÖF Nr. 232/2000). Im Zeitpunkt der
Selbstberechnung der dem bekämpften Bescheid angeführten
Kapitalertragsteuergutschriften durch die Bw. standen noch die KeSt-Richtlinien
1993 in Geltung. Dessen ungeachtet durfte bzw. musste das Finanzamt, wie
dargelegt, bei Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides (im Februar 2000)
zur Zinsabgrenzung eine Methode anwenden, die den Gründsätzen der
Schätzung im Sinne von § 184 BAO entsprach und zu
wirtschaftlichen vertretbaren Ergebnissen führte
§ 117
BAO gilt seinem Wortlaut nach eindeutig nur für "Rechtsauslegungen", also
für Aussagen, welche die Interpretation von Rechtsnormen zum Inhalt haben.
Mit der Formulierung in Punkt 4.5. Abs. 2 in Verbindung mit Punkt
5.1. Abs. 1 KeSt-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken" gegen eine
pauschale Zinsertragsermittlung durch lineare Verteilung des
Unterschiedsbetrages über die Laufzeit bestehen würden, wird eine
vereinfachte pauschale Schätzungsmethode unter Einhaltung der allgemeinen
abgabenrechtlichen Schätzungsvoraussetzungen gestattet. Dies konnte - wie
oben ausgeführt - jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die lineare
Methode ohne Rücksicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten angewendet werden kann. Diese sichtlich aus
Vereinfachungsgründen getroffene Richtlinienaussage stellt keine
Äußerung einer Rechtsansicht dar. Wird diese Aussage in einem
späteren Erlass nicht mehr aufrecht erhalten, liegt daher kein
Anwendungsfall des § 117 BAO vor, zumal die Ausführungen in EStR
2000, Rz 6186, erstmals Stellungnahmen zum Begriffsverständnis der
"kalkulatorischen Zinsen" und einem sich daraus schlüssig ergebenden
Ermittlungsverfahren, welches vorher im Wege der Auslegung zu ermitteln war,
behandeln. Diese erstmalige umfassende Darstellung einer Rechtsansicht kann
daher nicht als "Änderung der Rechtsauslegung" verstanden werden (vgl.
hiezu VwGH 24.6.1991, 90/15/0183; Stoll, BAO, Band 3, S 2962).
Abschließend
ist abermals zu betonen, dass nach Ansicht des Referenten die Schutzwirkung
dieser Bestimmung dort an ihre Grenzen stoßen müsste, wo die
wortgetreue Anwendung einer Richtlinienaussage im Einzelfall zu einem nicht mehr
rechtmäßigen Ergebnis führt.
Die
streitgegenständlichen Berechnungen der Kapitalertragsteuer durch die Bw.
sind sohin auf Grund obiger Ausführungen dahingehend zu berichtigen, dass
diesen nunmehr an Stelle der linearen die finanzmathematische Berechnung zu
Grunde gelegt wird. Unter Verweis auf obige Aufstellungen sowie unter weiterer
Berücksichtigung der unstrittigen buchhalterischen Differenzen berechnet
sich die Kapitalertragsteuer demnach wie folgt: XX
Zu den
Ausführungen von X in seinem Schreiben vom 8. September 2003, dem
Empfänger der Kapitalerträge sei die Kapitalertragsteuer vom
Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten zwingend vorzuschreiben, weil der
zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt habe, ist lediglich zu bemerken, dass
grundsätzlich der zum Abzug Verpflichtete dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet (§ 95
Abs. 2 EStG 1988). Die Kapitalertragsteuer ist gesetzlich als Abzugssteuer
konzipiert, die dem Steuerschuldner nur ausnahmsweise (§ 95
Abs. 5 EStG 1988) vorgeschrieben werden darf. Ist eine unmittelbare
Inanspruchnahme des Steuerschuldners (rechtlich) nicht möglich, so haftet
der Abzugspflichtige zwingend und jedenfalls für die Kapitalertragsteuer,
die Geltendmachung der Haftung ist dann nicht in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 2
zu § 95; Stoll, BAO, Band 3, S. 2355). § 95 Abs. 5
Z 1 EStG 1988 sähe eine unmittelbare Inanspruchnahme des
Empfängers der Kapitalerträge vor, wenn der zum Abzug Verpflichtete
die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe. Den
Fall, dass der Abzugspflichtige für rückgängig gemachte
Kapitalerträge zu hohe KeSt-Gutschriften erteilt, erwähnt
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 jedoch nicht. Zudem war die Person des
Steuerschuldners (der Käufer der Anleihen) der Abgabenbehörde auf
Grund des Bankengeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl.
Nr. 532/1993) bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht bekannt.
Die Entscheidung, ob eine Rückforderung der überhöhten
KeSt-Gutschriften bei der Bw. erfolgen sollte, war bei dieser Sach- und
Rechtslage vom Finanzamt rechtsgebunden, nicht im Rahmen eines Ermessens
(§ 20 BAO) zu treffen.
Abschließend
wird hiezu bemerkt, dass auch in dem Fall, dass die Voraussetzungen des
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 für eine direkte Inanspruchnahme des
Empfängers der Kapitalerträge gegeben wären, es
ausschließlich im Ermessen der Behörde stehen würde, ob die
Kapitalertragsteuer dem Empfänger oder der zum Abzug verpflichteten Stelle
vorgeschrieben wird (Doralt, Einkommensteuergesetz, Band II, Tz 44 zu
§ 95; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 11 zu
§ 95). Dass der Behörde bei ihrem Ermessen ein Fehler unterlaufen
wäre, wurde jedoch weder behauptet noch ergebe sich ein solcher aus der
Aktenlage.
Da - wie aus
obigen Ausführungen ersichtlich ist - es sich entgegen der Ansicht der Bw.
in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 15. Dezember 1999 bei dem
gegenständlichen nachzufordernden Kapitalertragsteuerbetrag nicht um einen
nach der gesetzlichen Bestimmung des § 240 BAO zu Unrecht
einbehaltenen Betrag handelt, der die Zahlungs- und Haftungspflichtige zum
Ausgleich bzw. zur Rückzahlung nach der vorstehenden gesetzlichen
Bestimmung berechtigen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Umrechnung
in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359,
festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.
Innsbruck,
11. November 2003
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Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NullkuponanleihenStückzinsenfinanzmathematischelineareBerechnungEntnahmeDepotKapitalerträgeKESt-Richtlinien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-I/02
- Stammnummer
- 6853
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF