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Findok · Richtlinien

UP-5200

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 14.03.2019)RichtlinieBMF-010310/0251-IV/7/2015gilt ab 05.08.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-5200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.08.2014 bis 14.03.2019.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Fidschi-Inseln (noch nicht anwendbarAnwendungsbeginn: 28. Juli 2014) Papua Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des Protokolls II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0251-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0071-IV/7/2014
Stammnummer
68496
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 12)
Gültig
05.08.2014 bis 14.03.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF