Findok · Richtlinien
UP-5200
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 24.05.2020)Richtlinie2020-0.253.252gilt ab 15.03.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-5200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.03.2019 bis 24.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
Fidschi-Inseln (Anwendungsbeginn: 28. Juli 2014)
Papua Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009)
Samoa (Anwendungsbeginn: 31. Dezember 2018)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des Protokolls II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.253.252
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0071-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68496
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.03.2019 bis 24.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF