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Findok · Richtlinien

UP-5200

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2026-0.517.744gilt ab 20.03.2026

Inhaltsverzeichnis der UP-5200

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Fidschi-Inseln (Anwendungsbeginn: 28. Juli 2014) Papua-Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009) Salomonen (Anwendungsbeginn: 17. Mai 2020) Samoa (Anwendungsbeginn: 31. Dezember 2018) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des ProtokollsProtokoll II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.517.744
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0071-IV/7/2014
Stammnummer
68496
Enthalten in Fassung
11, 12 (geltend: 12)
Gültig
20.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF