Findok · Richtlinien
UP-5200
2. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinie2026-0.517.744gilt ab 20.03.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-5200
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
Fidschi-Inseln (Anwendungsbeginn: 28. Juli 2014)
Papua-Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009)
Salomonen (Anwendungsbeginn: 17. Mai 2020)
Samoa (Anwendungsbeginn: 31. Dezember 2018)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des ProtokollsProtokoll II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.517.744
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0071-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68496
- Enthalten in Fassung
- 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 20.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF