Findok · Richtlinien
UP-5000
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 24.07.2019)RichtlinieBMF-010310/0126-III/11/2019gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-5000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.07.2019.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
Komoren (noch nicht anwendbar)
Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Sambia (noch nicht anwendbar)
Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0126-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0066-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68454
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 24.07.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF