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Findok · Richtlinien

UP-5000

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 24.05.2020)Richtlinie2020-0.208.707gilt ab 25.07.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-5000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.07.2019 bis 24.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Komoren (noch nicht anwendbarAnwendungsbeginn: 7. Februar 2019) Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Sambia (noch nicht anwendbar) Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.208.707
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0066-IV/7/2014
Stammnummer
68454
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 15)
Gültig
25.07.2019 bis 24.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF