Findok · Richtlinien
UP-5000
2. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinie2023-0.321.249gilt ab 26.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5000
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
Komoren (Anwendungsbeginn: 7. Februar 2019)
Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Sambia (noch nicht anwendbar)
Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.321.249
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0066-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68454
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 26.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF