RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-5000

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2023-0.321.249gilt ab 26.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5000

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Komoren (Anwendungsbeginn: 7. Februar 2019) Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Sambia (noch nicht anwendbar) Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.321.249
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0066-IV/7/2014
Stammnummer
68454
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
26.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF