Findok · Richtlinien
UP-7000
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2021-0.035.766gilt ab 19.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-7000
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.035.766
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0058-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68393
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 19.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF