Findok · Richtlinien
UP-7000
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 18.01.2021)Richtlinie2020-0.672.272gilt ab 05.11.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.11.2020 bis 18.01.2021.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.672.272
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0058-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68393
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 10)
- Gültig
- 05.11.2020 bis 18.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF