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Findok · Richtlinien

UP-7000

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 18.01.2021)Richtlinie2020-0.672.272gilt ab 05.11.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.11.2020 bis 18.01.2021.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.672.272
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0058-IV/7/2014
Stammnummer
68393
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 10)
Gültig
05.11.2020 bis 18.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF