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Findok · Richtlinien

UP-7000

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0343-III/11/2018gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 29.04.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0343-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0058-IV/7/2014
Stammnummer
68393
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 10)
Gültig
01.07.2014 bis 29.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF