Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1790-W/03
Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1790-W/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter. Im
streitgegenständlichen Jahr 2002 erhielt er vom 1. Jänner bis zum
30. Juni aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der X-GmbH
steuerpflichtige Bezüge von 9.162,15 € (Kennzahl 245 des
Lohnzettels); vom 1. Juli bis zum 17. November bezog er
Arbeitslosengeld in Höhe von 3.766,00 € und vom 18. November
bis zum 31. Dezember Notstandshilfe in Höhe von 1.089,00 €.
Der am 11. April 2003
ergangene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für
das Jahr 2002, der die Einkommensteuer mit -79,51 € festsetzte,
enthält folgende Begründung:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 9.162,15 € durch 181
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen
rechnerisch mit 18.222,95 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 17,18% ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet."
Gegen den angeführten
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am 30. April 2003 Berufung mit
der Begründung, er sei im Jahr 2002 bis einschließlich 30. Juni
bei der X-GmbH angestellt gewesen und habe steuerpflichtige Bezüge in
Höhe von 9.162,15 € erhalten; nach Abzug des Werbungskosten- und
des Sonderausgabenpauschbetrages ergebe sich für das Jahr 2002 ein
Einkommen von 8.908,95 €. Dem gegenüber sei das Finanzamt bei der
Berechnung der Einkommensteuer von einer Bemessungsgrundlage von
18.222,95 € ausgegangen. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens
von 8.908,95 € müsste jedoch die Einkommensteuer von diesem
Betrag berechnet werden. Die Einkommensteuerveranlagung für das
streitgegenständliche Jahr habe eine Gutschrift von 79,51 €
ergeben; nach der Berechnung des Bw. (unter Zugrundelegung seines
tatsächlichen Einkommens von 8.908,95 €) hätte jedoch eine
Gutschrift von 1.366,64 € festgesetzt werden müssen (Anmerkung:
Diese auf einem eigenen Blatt durchgeführte Berechnung war der
Berufungsschrift beigeschlossen). Darüber hinaus wolle der Bw. auch noch
darauf hinweisen, dass er im Jahr 2002 weniger als die Hälfte des Jahres,
nämlich 181 Tage, berufstätig gewesen sei; dem gegenüber stehe
eine Arbeitslosigkeit von 184 Tagen, die somit mehr als die Hälfte des
Jahres betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Juli 2003 wies die Abgabenbehörde I. Instanz das
Rechtsmittel als unbegründet ab, da die Berechnung des Einkommens im
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid richtig sei.
In seinem Vorlageantrag vom
19. August 2003 führte der Bw. erneut aus, die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 sei nicht richtig erfolgt; die
Berufungsvorentscheidung enthalte keinerlei Begründung, warum das Finanzamt
das Einkommen mit 18.222,95 € anstatt mit 8.908,95 €
ermittelt habe. In weiterer Folge stellte der Bw. nochmals - wie schon in
seiner Berufung - die seiner Meinung nach richtige Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 dar. Er sei vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2002 arbeitslos gewesen; vom 1. Juli bis zum
17. November 2002 habe er Arbeitslosengeld von 3.766,00 €
erhalten, und vom 18. November bis zum 31. Dezember 2002
Notstandshilfe von 1.089,00 €. Er habe somit im
streitgegenständlichen Jahr keinerlei weitere Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen.
Am 7. November 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch
nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des
"besonderen Progressionsvorbehaltes" (§ 3 Abs. 2
in Verbindung mit § 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben),
dh. die Hochrechnung der steuerpflichtigen Bezüge von 9.162,15 €
für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen (hier: Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe) auf fiktive Jahreseinkünfte, die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes und dessen Anwendung auf das steuerpflichtige
Einkommen von 8.908,95 €, zu Recht erfolgt ist.
Dazu ist fest zu halten, dass
diese Vorgangsweise des Finanzamtes zur Gänze der geltenden Rechtslage
entspricht, da der hier vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe oben) fällt:
Nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung sind bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe nur für einen Teil
des Kalenderjahres (hier: vom 1. Juli bis zum 17.
November 2002 und vom 18. November bis zum
31. Dezember 2002) die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: die vom
1. Jänner bis zum 30. Juni 2002 erhaltenen steuerpflichtige
Bezüge von 9.162,15 €) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen
(hier: Betrag von 9.162,15 € wurde durch 181 dividiert und das
Ergebnis mit 365 multipliziert). Anschließend wurde auf das Einkommen von
8.908,95 € - wiederum in Entsprechung der Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 - der ermittelte
Durchschnittssteuersatz von 17,18% angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 1.530,56 €, auf den
rechtskonform die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet wurde, was eine Gutschrift
von 79,51 € ergab. Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich
sohin, wie bereits angeführt, als richtig.
Dem Bw. ist zuzustimmen, wenn
er argumentiert, das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 2002 betrage
lediglich 8.908,95 €, und das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien steuerfrei; er übersieht
jedoch, wie oben dargestellt, die zwingende Anwendung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ("besonderer
Progressionsvorbehalt") auf den gegenständlichen Fall.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Progressionsvorbehaltbesonderer ProgressionsvorbehaltTransferleistungArbeitslosengeldNotstandshilfeHochrechnungJahresbetragfiktive JahreseinkünfteDurchschnittssteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1790-W/03
- Stammnummer
- 6832
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF