Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0036-L/11
Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung als Kommanditistin an einer deutschen KG - § 15a dEStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-L/11vom 30.12.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Berufungsbehörde teilt die Rechtsansicht der Betriebsprüfung, dass nicht mehr an Rückstellung aufgelöst werden kann als zuvor überhaupt gebildet worden ist und deshalb Rückstellungsauflösungen nur bis zum in der Bilanz ausgewiesenen Höchstbetrag steuerlich anzuerkennen sind.
2007 ist der Bw kein Verlustanteil der D-KG mehr zuzurechnen, weil die Kommanditgesellschaft auf Grund der Eintragung im Firmenbuch bereits am 14. Februar 2006 gem. § 131 Abs. 1 Z 3 iVm § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst worden ist und das Finanzamt München II bereits von einer Ende der Beteiligung (Veräußerung bzw. Aufgabe) mit dem genannten Tag ausgeht und der Bw ab 2007 entgegen dem Gesellschaftsvertrag deshalb keinen Anteil ("Verteilungsquote: 00 v.H.") am Ergebnis Verlustmehr zurechnet.
Diese Rechtsansicht wird von der Berufungsbehörde geteilt. Auf die ebenfalls als zutreffend erachteten Ausführungen des Finanzamtes betreffend die fehlende Identität des Steuersubjekts auf Grund der sachlich begründeten Zurechnung der Verluste an die Komplementärgesellschaft ab 2007 wird verwiesen.
Außerdem konnte seitens der Bw entgegen der ursprünglichen Behauptung auch keine Möglichkeit einer Nachversteuerung aufgezeigt werden.
Dazu kommt, dass das Finanzamt München für Jahre nach 2010 gar keine Bescheide für die D-KG erlässt.
Den Berufungen gegen die bekämpften Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 und 2007 kommt aus den genannten Gründen keine Berechtigung zu.
Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2006 und 2007
Mit Bescheid vom 29. Mai 2013
änderte das Finanzamt den in Berufung gezogenen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom 15. September 2010 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ab, wobei dem Berufungsbegehren vom 22. September 2010 nicht Rechnung getragen wurde.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß
§ 274 BAO die Berufung auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung als gegenstandslos zu erklären.
Im gegenständlichen Fall gilt nach der eben zitierten Bestimmung des § 274 BAO die ursprünglich gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom 15. September 2010 erhobene Berufung vom 22. September 2010 auch als gegen den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid vom 29. Mai 2013 gerichtet.
Sowohl der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom 8. Juni 2010 als auch der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom 29. Mai 2013 ist unbestritten auf Grund der bestehenden Zustellvollmacht der Bw gegenüber wirksam geworden.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen für einzelne Personen von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen.
Gemäß
§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 ist das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO) festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist gem. Abs. 2 der genannten Bestimmung des KStG Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom 8. Juni 2010 und Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 vom 15. September 2010 ist das Einkommen der Bw (Gruppenträger) bereits nach § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 festgestellt worden.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Ritz, BAO 4. Aufl., § 252 Tz 3, führt dazu Folgendes aus:
§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (z.B. VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurück zuweisen (vgl. VwGH 13.05.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983, 82/14/0214).
Mit den Feststellungsbescheiden Gruppenträger 2006 vom 8. Juni 2010 und
Gruppenträger 2007vom 15. September 2010 hat das Finanzamt ausgehend vom Einkommen nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 das Ergebnis der Bw als Gruppenträger gemäß
§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 festgestellt. Dabei war schon im eigenen Einkommen der Bw gemäß
§ 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz KStG 1988 das Ergebnis aus der Beteiligung an der D-KG zu berücksichtigen.
Bei beiden Bescheiden handelt es sich um einen Feststellungsbescheid iSd § 92 Abs. 1 lit. b BAO, der ua. die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache des Einkommens der Bw iSd KStG 1988 festgestellt hat.
Feststellungsbescheide dienen der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung (vgl. VwGH 26.06.2000, 96/17/0242; und 01.07.1993, 90/17/0116).
Die gegenständlichen Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2006 und 2007 wenden sich im Ergebnis gegen die Höhe des Einkommens der Bw als Gruppenträger. Diesbezügliche Einwendungen können gemäß
§ 252 BAO jedoch nur im Verfahren betreffend die Grundlagenbescheide - Gruppenfeststellungsbescheid 2006 und 2007 berücksichtigt werden, denen Bindungswirkung für die abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheide Gruppe dieser Jahre zukommt (vgl. die Berufungsentscheidung betreffend das Vorjahr vom 18.07.2012, RV/0035-L/11, und UFS 05.05.2011, RV/0112-I/10, Pkt. 8)
Den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2006 und 2007 konnte schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Außerdem kommt dem Berufungsbegehren nach obigen Ausführungen inhaltlich keine Berechtigung zu.
Insgesamt war deshalb spruchgemäß zu entscheiden
Linz, am 30. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-L/11
- Stammnummer
- 68206
- Gültig
- 30.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF