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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0011-S/11

Scheinrechnungen, Buchführungsmängel und Schätzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0011-S/11vom 25.11.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

A: Wenn Arbeiter Überstunden geleistet haben, dann wurde vereinbart, dass sie dies in Zeitausgleich konsumieren konnten. Die Arbeiter haben verlangt, einen Teil des "offiziellen" Lohnes auszubezahlen und auf der anderen Seite der Stundenaufzeichnung steht dann der restliche Teil der geleisteten Stunden und es wurde der Stundenlohn mit € 8,00 z.B.: angenommen, die Überstunden dann ausgerechnet und dann in Stunden wieder umgelegt, damit die Arbeiter wussten, wieviel Zeitausgleich sie sich nehmen können. Sie wollten mehr haben, als was sie vom Kollektivvertrag bekommen hätten. Das was sie geleistet haben wurde ihnen ausbezahlt, was mehr war, haben sie in Zeitausgleich genommen. Sobald wenig Arbeit war oder eben keine Arbeit für denjenigen, haben sie Zeitausgleich genommen. Zum Zeitausgleich habe ich keine Aufzeichnungen geführt. Die 2 Blätter wurden dann jemals in die Mappe abgelegt, damit ich auch weiß, wann jemand frei hat. Die Arbeiter sind zu mir in die Firma gekommen und haben auch 5 oder 10 Tage frei verlangt. Das wurde dann gut geschrieben. Beim nächsten Monat als der Arbeiter dann daheim war, wurde aufgezeichnet, dass er nicht bei der Arbeit war. F: Wurden diese zusätzlichen Stunden Ihrer Arbeiter ausbezahlt? A: Nein. .... Zu nächster Frage - Einwand Rechtsanwalt - keine Antwort. F: Warum unterschrieben Ihre Arbeiter Blankoformulare (Zahlungsbestätigungen)? A: F: Auf diversen Konten sind regelmäßig Bareinzahlungen ersichtlich, woher stammen diese Gelder? A: Meine Gattin hatte einen Kredit in Höhe von 35.000 aufgenommen und 50.000 hat mir meine Mutter geliehen (vor ungefähr fünf Jahren) und diese Beträge habe ich dann zurückbezahlt. Die Subunternehmen habe ich vom eigenen Geld bezahlt. Wenn die Firmen verspätet bezahlen habe ich die Subunternehmer vom eigenen Bargeld ausbezahlt. F: Welche Reinigungsleistungen wurden von Ihnen im Juni 2008 (Fussball-EM) im Stadion durchgeführt? Von wem wurden die Leistungen erbracht? Bei einer KIAB-Kontrolle im Stadion am 11.6.2008 (nach EM-Spiel) wurden 12 Arbeiter von Ihnen angetroffen. A: Ich habe dort mit meinen eigenen Leuten gearbeitet und mehrere Subfirmen. Ich weiß, dass FL_12 dort gearbeitet hat. Die KIAB hat das sicherlich falsch aufgeschrieben. Die von der KIAB aufgeschriebenen 12 Arbeiter stammen nicht von meiner Firma oder einer von mir beauftragten Subfirma." 2.11. In der am 16. Oktober 2013 durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Rechtsanwalt des Bw. vor: "Das Finanzamt hat eine große Anzahl von Zeugen einvernommen, die vom FA im Abgabenverfahren durchgeführte Würdigung, wonach einige Zeugen die Aussagen des Bw bestätigt hätten und andere nicht, ist aber insofern unrichtig. Von dieser großen Anzahl von Zeugen haben nämlich nur zwei Zeugen die Aussagen des Bw nicht bestätigt, wovon einer und zwar Herr GF_FL_9 behauptet hat, dass auf diesen in Frage stehenden Rechnungen die Unterschrift nicht von ihm sei. Gerade Herr GF_FL_9 ist aber durch seinen eigenen Angestellten, Herrn Objektleiter_FL_9 widerlegt worden, der bestätigt hat, dass die Unterschrift auf allen infrage stehenden Kassaausgangsbelegen von Herrn GF_FL_9 stamme. Man muss bei dieser Aussage auch berücksichtigen, dass im Falle der Zustimmung von Herrn GF_FL_9 er selbst steuerliche Probleme zu gewärtigen gehabt hätte, da er selbst diese Einnahmen nicht erklärt hat. Gleiches gilt für den zweiten Subunternehmer, der den Aussagen des Bw widersprochen hat, Herrn FL_13. Auch hier ist festzuhalten, dass dessen Aussage schon von Herrn Objektleiter_Bw. und auch von Herrn FL_8 widerlegt worden ist. Der Rest der Subunternehmer hat zwar bei einer formlosen Befragung andere Aussagen getätigt. Im Zuge der förmlichen Einvernahme im Finanzstrafverfahren des Bw haben jedoch alle anderen Subunternehmer zugestanden, dass diese Leistungen von ihnen erbracht worden sind und sie das entsprechende Entgelt bar erhalten haben. Weiters haben sie ausgesagt, dass sie selbst auf diesen Barauszahlungen bestanden haben um das Geld sicher zu erhalten. Dafür darf ich exemplarisch die Aussage des Herrn FL_12 anführen, der dies ganz deutlich bestätigt. Was die Unzulänglichkeiten der Subunternehmer in steuerlicher Hinsicht betrifft, so mag dies durchaus der Fall sein. Diese Verfehlungen können jedoch nicht dem Bw angelastet werden. Wie sich diese verhalten, liegt außerhalb der Verantwortung des Bw. Es erscheint auch unlogisch, dass (sollte es sich tatsächlich um Scheinrechnungen gehandelt haben) der Bw Rechnungen, die dem § 11 UStG nicht in allen Belangen entsprechen, als Scheinrechnungen erstellt hätte, viel logischer wäre es, dass gerade solch zweifelhafte Rechnungen formal mängelfrei wären. Was die in der Sachverhaltsdarstellung angesprochenen nachträglich vorgelegten Lieferscheine betrifft, so ist dazu auszuführen, dass dies deswegen erfolgte, da während der BP gesagt wurde, es sei möglich Unterlagen nachzureichen. Aus diesem Grund hat der Bw diese Lieferscheine zur Sanierung mangelhafter Rechnungen nachgebracht. Dies ist kein Indiz für eine Hinterziehungsabsicht, sondern vielmehr ein Versuch Unterlagen im Betriebsprüfungsverfahren beizubringen. Was die Feststellungen der KIAB betrifft, so muss hier deutlich gemacht werden, dass die KIAB überprüft ob eine Person legal oder nicht legal tätig ist. Sie kümmert sich nicht um die Frage ob jemand als Subunternehmer einer bestimmten Person tätig ist. Zudem muss wie bereits schriftlich formuliert festgehalten werden, dass es sich nur um stichprobenartige Überprüfungen gehandelt hat." Der steuerliche Vertreter des Bw. führte zu den gegenständlichen Verfahren aus, dass es ihm nicht erklärlich sei, warum das FA zwar die Umsätze des Bw akzeptiert hat, allerdings im Zusammenhang stehende und notwendige Ausgaben für die notwendigen Vorleistungen berücksichtigt hat. "Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Erzielung dieser Umsätze mit den vom FA übrig gelassenen Betriebsausgaben nicht möglich ist. Gehälter liegen keine vor, es muss somit eine andere Form von Vorleistungen erfolgt sein. Festgehalten werden muss auch, dass die Subunternehmer dem FA bekannt gewesen sein müssen, da in den Beilagen zu den Jahresabschlüssen für 2006, 2007 und 2008 Listen der eingesetzten Subunternehmer angeschlossen waren. Der Jahresabschluss inklusiver dieser Anlage wurde beim FA eingereicht, aber offenbar nicht überprüft. Diese Listen enthielten jeweils Name des Fremdleisters, den Ort des Unternehmens und einen Betrag. Im März 2008 wurden Rechnungskopien von 33 Rechnungen vom FA angefordert. Diese betrafen den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007. Beanstandungen sind daraus nicht resultiert, ebenso wenig wie aus der Aufforderung zur Vorlage von 13 weiteren Rechnungen, die im April 2008 angefordert wurden. Diese betrafen verschiedene Voranmeldungszeiträume, zurückreichend bis in das Jahr 2005. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der für die Monate März bis Mai 2008 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung keinerlei Feststellungen getroffen wurden, sodass eine Schlussbesprechung darüber entfallen ist. Es ist richtig, dass einige der in Frage stehenden Rechnungen Mängel aufweisen. Dies wird von uns auch nicht in Abrede gestellt, allerdings ist sowohl in ertragsteuerlicher Hinsicht eine Schätzung notwendig, die dem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt und wird eine solche Schätzung hiermit auch nochmals ausdrücklich beantragt. Was die umsatzsteuerliche Seite betrifft, so ist nach unserem Verständnis eine Schätzung der Vorsteuer nach den obigen Überlegungen ebenso möglich und wird auch eine solche Schätzung der Vorsteuern hiermit beantragt." Über Nachfrage des Berufungssenates an den Vertreter des Bw., ob eine Schätzungsbefugnis bestehe, führte der Vertreter des Bw. aus: "Wenn Mängel in der Buchführung vorliegen, dann hat das FA das Ergebnis zu schätzen, hat dabei aber dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe zu kommen. Die Daten für einen äußeren Betriebsvergleich müssten dem FA vorliegen. Wir bestreiten nicht, dass es Mängel in der Buchführung gibt, allerdings entspricht die Schätzung des FA nicht der Realität." Der Vertreter des Finanzamtes verwies zunächst auf den Betriebsprüfungsbericht und die dort getroffenen Feststellungen und führte ergänzend dazu aus, dass versucht worden sei, das tatsächliche Ergebnis im Schätzungswege zu erzielen. Es seien auch Betriebsausgaben im Schätzungswege anerkannt worden. Was die Anführung der Fremdleister in den Jahresabschlüssen betreffe, sei ihm nicht ersichtlich, wie weit ein Einfluss auf das gegenständliche Verfahren daraus resultieren sollte. Gleiches treffe auch auf die angeführte USO-Prüfung zu. Dass dort keine Feststellungen getroffen worden seien, habe keine Auswirkung auf mögliche nachherige Änderungen im Zuge einer Betriebsprüfung. Der Vertreter des Bw. wandte dagegen ein, dass die vom FA im Schätzungswege anerkannten Aufwendungen sehr bescheiden im Verhältnis zu den geltend gemachten Aufwendungen gewesen seien. Über Nachfrage durch den Berufungssenat in Bezug auf die im Sachverhalt angeführten Blankoformulare, wessen Unterschriften auf diesen Formularen gewesen seien, führte die Betriebsprüferin aus, dass es sich dabei um Unterschriften von Arbeitern des Bw gehandelt habe. Über Vorlage dieser Formulare an den Bw meinte dieser, es handle sich um eine Arbeiterin, diese Barzahlung müsse beim Lohnzettel dabei gehängt sein. Der Verteidiger des Bw führte dazu aus, der fehlende Betrag ergebe sich daraus, dass es sich hierbei um eine Lohnauszahlung gehandelt habe für eine Arbeiterin des Unternehmens. Das sei einfach schlampig ausgefüllt worden. Auf die Frage, ob ersichtlich sei, wie viele Beschäftigte der Bw. in den Jahren 2006 bis 2008 gehabt habe, führte der Bw. aus: "Das werden ca. 40 bis 50 Personen gewesen sein. Diese waren teilweise geringfügig, teilweise Vollzeit und Teilzeit beschäftigt. Es waren maximal 40 bis 50 Köpfe." 2.12. Zusammenfassend steht folgender Sachverhalt fest: ● Im Rechenwerk des Bw. wurden zahlreiche Eingangsrechnungen über Reinigungsleistungen von insgesamt 14 Fremdleistern verbucht, die allesamt keine detaillierten Leistungsbeschreibungen enthalten. ● Zu den von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen gibt es mit Ausnahme der vorgelegten Rechnungen keinerlei Grundaufzeichnungen oder sonstige schriftliche Beweismittel wie Arbeitsaufträge, Stundenlisten, Personaleinsatzpläne etc., weder konnte der Bw. derartige Unterlagen vorlegen noch die Fremdleister. Auch bei der Hausdurchsuchung wurde nichts dergleichen vorgefunden. ● Der Zahlungsfluss ist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Rechnungen nicht nachvollziehbar. Für die angeblich bar bezahlten Beträge gibt es unterschriebene Kassa-Ausgangsbelege. Darüber hinaus existieren aber keine nachvollziehbaren Unterlagen darüber, woher der Bw. die teilweise sehr hohen Beträge hatte und wie die angeblichen Empfänger über die Beträge verfügten. Der Verantwortung des Bw., dass er die Beträge von seinem Geschäftskonto bar behoben habe, steht die Tatsache gegenüber, dass es oft am gleichen Tag Bareinzahlungen auf sein Privatkonto in gleicher oder ähnlicher Höhe gab. ● Die Erklärung des Bw., er habe Betriebsausgaben privat vorfinanziert, indem er die Beträge von seinem Sparkonto abgehoben habe, und diese Beträge habe er später wieder vom Geschäftskonto behoben und auf das Sparbuch eingezahlt, ist durch keinerlei Nachweise belegt. Festzuhalten ist, dass derartige Vorgänge nicht in den Büchern des Bw. erfasst sind. ● Bei der im November 2009 beim Bw. durchgeführten Hausdurchsuchung wurden blanko unterschriebene Kassaeingangs- und ausgangsbelege gefunden, nicht übereinstimmende Kassenberichte für 2007 und "offizielle" sowie tatsächliche Stundenlisten des Personals für 2009. ● Die Kassabelege wurden nicht ordnungsgemäß laufend im Kassabuch erfasst. Darüber hinaus gibt es mehrere Kassaausgangsbelege zu streitgegenständlichen Rechnungen, denen zufolge der Bw. der Empfänger der Beträge ist und nicht der Auszahler. ● Während der Bw. selbst ordnungsgemäße Ausgangsrechnungen legt, entsprechen die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen nicht den Formalvorschriften des § 11 UStG. ● Die als Lieferscheine bezeichneten Rechnungsbeilagen wurden vom Bw. im Zuge der Außenprüfung selbst erstellt, ihr Inhalt wurde also im Nachhinein aus dem Gedächtnis rekonstruiert und den Prüfern vorgelegt. Teilweise wurden diese Rechnungsbeilagen von den Fremdleistern unterschrieben, teilweise jedoch nicht. ● Die angeblichen Barzahlungen haben keinen Niederschlag im Kassabuch gefunden, entweder wurden sie als Aufwand/Bank verbucht oder sie wurden erst nachträglich im EDV-Kassabuch erfasst, nicht aber im händisch geführten ursprünglichen Kassabuch. Auch angeblich vom Privatkonto des Bw. vorfinanzierte Fremdleistungsaufwendungen wurden nicht als Privateinlagen verbucht, ebenso wenig die vom Geschäftskonto bar behobenen und auf das Privatkonto eingezahlten Beträge als Privatentnahmen. ● Bei den meisten Fremdleistern stellte das Finanzamt nicht in Abrede, dass es grundsätzlich Geschäftsbeziehungen zwischen ihnen und dem Bw. gegeben hat. Bezweifelt wurde aber, dass die Fremdleister tatsächlich Reinigungsleistungen in der fakturierten Höhe erbrachten. ● Soweit die Fremdleister ihrerseits überhaupt Steuererklärungen gelegt habe, wurden die vom Bw. verbuchten Eingangsrechnungen bei ihnen nicht als Umsätze bzw. Erlöse erfasst. ● Mit einigen seiner Auftraggeber, darunter mit seinem größten Auftraggeber, der Fa. Auftraggeber_1, besteht die vertragliche Verpflichtung, dass der Bw. sich nicht selbst eines Subunternehmers bedienen darf, sondern die Leistungen mit eigenem, angemeldeten Personal zu erbringen hat. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Ausgehend von den vom Finanzamt getroffenen Feststellungen während der Außenprüfung und der Hausdurchsuchung, den Aussagen des Bw., den Zeugenaussagen der beiden Objektleiter und den Aussagen der einzelnen Fremdleister sowie einiger (ehemaliger) Arbeitnehmer des Bw. kommt der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung und ergänzend zu den unter Pkt. 2.12. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen zu folgenden Ergebnissen: Tz._3 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_1: Im Jahr 2006 sind vier Eingangsrechnungen des FL_1 in Höhe von insgesamt € 14.510,- im Rechenwerk des Bw. enthalten, wobei die Rechnungsnummer 6 zweimal vergeben wurde, nämlich auf der Rechnung vom 17.2.2006 und der Rechnung vom 23.3.2006. Jede dieser Rechnungen weist ein anderes Lay-out auf und lautet auf "diverse Arbeiten" oder "Winterdienst" bzw. "Fensterreinigungsarbeiten". Laut Rechnungsbeilage zur ersten Rechnung sollen acht Personen tätig gewesen sein. Herr FL_1 hatte aber kein angemeldetes Personal, um diese Arbeiten zu verrichten. Auch in zwei anderen nicht anerkannten Rechnungen sind die Beträge derart hoch, dass im angeführten Zeitraum Reinigungsleistungen nicht von einer Person alleine erbracht werden konnten. Die Rechnung vom 23.3.2006 in Höhe von € 666,- wurde vom Finanzamt anerkannt, weil die darin verzeichneten Leistungen von Herrn FL_1 alleine erbracht werden konnten. Herr FL_1 wurde vom Finanzamt als Zeuge geladen, ist aber zu einer Zeugeneinvernahme nicht erschienen. Zusätzlich zur anerkannten Rechnung schätzte das Finanzamt einen Fremdleistungsaufwand von € 750,-, der von FL_1 auch ohne Personal geleistet worden sein konnte. Im Hinblick auf die in der Niederschrift festgehaltenen Unregelmäßigkeiten, das Fehlen sämtlicher Grundaufzeichnungen, die mangelhafte Leistungsbeschreibung und vor allem die Tatsache, dass FL_1 kein Personal zur Leistungserbringung hatte, ist der Berufungssenat der Ansicht, dass keine tauglichen Beweise dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand in dieser Höhe tatsächlich erbracht wurde. Tz._4 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_2: Die gegenständlichen Eingangsrechnungen betreffen den Zeitraum Jänner bis Mai 2006, danach seien in dieser Zeit von Herrn FL_2 Leistungen in Höhe von € 51.446,68 erbracht worden. Herr FL_2 war laut Versicherungsdatenauszug bis 28.2.2006 gewerblich selbständig tätig, danach bezog er Arbeitslosengeld. Er legte keine Steuererklärungen für 2006, daher fand im Dezember 2007 bei ihm eine USO-Prüfung für 2006 statt. Im Zuge dieser Prüfung teilte er dem Finanzamt schriftlich mit, dass er zu Beginn des Jahres 2006 noch einige Arbeiten für zwei Auftraggeber durchgeführt habe und dafür auch Rechnungen gelegt habe. Das Unternehmen des Bw. nannte er dabei nicht. Im Juli 2006 habe er eine Haftstraße angetreten und sei im August 2007 wieder entlassen worden. Während dieser Zeit seien seine Geschäftsunterlagen verschwunden. Er habe aber Anfang 2006 nur kleine Rechnungen gestellt und sei seit seiner Haftentlassung arbeitslos. Im Zuge der USO-Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass FL_2 im ersten Quartal 2006 Rechnungen über Reinigungsleistungen an diverse Auftraggeber von über € 122.000,- gelegt hat. Dabei wurden mehrere Rechnungsnummern doppelt oder dreifach vergeben, nämlich die gleiche Rechnungsnummer in einer Rechnung an den Bw. und in Rechnungen an andere Auftraggeber. FL_2 hatte kein angemeldetes Personal, mit dem er die Leistungen hätte erbringen können. Auf den vom Bw. im Zuge der Betriebsprüfung nachträglich erstellten Rechnungsbeilagen sind teilweise mehrere tätige Personen angegeben worden, bis zu 12 Personen. Am 23.2.2010 wurde FL_2 als Zeuge einvernommen, in Anwesenheit des Bw. als Beschuldigten und des Rechtsbeistandes des Bw. Dabei widersprach er seiner zuvor zitierten schriftlichen Darstellung und sagte aus, er habe 2006 für viele verschiedene Firmen, darunter auch für den Bw. gearbeitet und darüber Rechnungen ausgestellt. Die Leistungen habe er selber erbracht, er habe aber auch Leute beschäftigt ohne sie anzumelden, je nach Bedarf. Namen könne er keine nennen. Als Reinigungsentgelte seien entweder Pauschalen oder Stundensätze zwischen 15,- bis 18,- EUR vereinbart worden. Die Aufträge seien vom Bw. teilweise mündlich, aber auch schriftlich erteilt worden. Aufzeichnungen irgendwelcher Art über die erbrachten Leistungen gebe es nicht. An die Einsatzorte könne er sich nicht mehr genau erinnern, auch nicht, wie viele Stunden von welchen Personen gearbeitet wurden. Die Rechnungen habe er selber geschrieben und das Geld habe er bar erhalten. Auf die Rechnungsnummern habe er nicht geachtet, er habe auch keine Buchhaltung geführt und sei daher geschätzt worden. Vom Bw. geschriebene Rechnungsbeilagen seien ihm vorgelegt worden, er habe sie vor kurzem unterschrieben. Fest steht, dass die Zeugenaussage des FL_2 seiner zuvor getätigten schriftlichen Darstellung widerspricht. Fest steht auch, dass seine Aussagen durch keinerlei Beweise untermauert werden können. Weder gibt es irgendwelche schriftlichen Aufzeichnungen über die angeblich erbrachten Leistungen - ein im Geschäftsleben unüblicher Vorgang - noch konnte sich FL_2 an die Einsatzorte erinnern oder erklären, welche Personen die Leistungen erbracht haben sollen. Auch für den Zahlungsfluss gibt es keinerlei Beweise. Gleichzeitig bestätigte FL_2 aber, die vom Bw. nachträglich erstellten Rechnungsbeilagen erst vor kurzem unterschrieben zu haben. Diese Rechnungsbeilagen enthalten Angaben über Einsatzorte, Leistungszeiträume, Anzahl der Arbeiter, geleistete Stunden und teilweise den Stundensatz. Er hat also entweder mit seiner Unterschrift Angaben bestätigt, deren Richtigkeit ihm selbst nicht bekannt ist, weil er sich nicht mehr erinnern kann, oder aber seine diesbezügliche Zeugenaussage ist falsch. In jedem Fall sind diese Äußerungen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung zu untermauern. Der Berufungssenat geht vielmehr in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den gegenständlichen Rechnungen kein dementsprechender Leistungsaustausch zugrunde liegt. Tz._5 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_3: Die von diesem Fremdleister in den Jahren 2007 und 2008 gelegten Rechnungen wurden vom Finanzamt alle als Betriebsausgaben anerkannt, zum einen, weil FL_3 über ausreichend Personal verfügte, um die verrechneten Leistungen zu erbringen, zum andern, weil der Großteil der Rechnungen mittels Banküberweisung bezahlt wurde und der Zahlungsfluss auch bei den bar bezahlten Rechnungen wegen der Regelmäßigkeit und der Höhe der Beträge glaubhaft erscheint. Die Rechnungen entsprechen überwiegend den Vorschriften des § 11 UStG, mit Ausnahme von fünf Rechnungen, für die das Finanzamt aus formalen Gründen den Vorsteuerabzug versagte. Tz._6 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_4: FL_4 legte sechs Rechnungen, die alle vom 4.9.2006 datieren, über insgesamt € 10.333,34 für diverse Reinigungsarbeiten, die an sechs einzelnen Tagen im August 2006 erbracht worden sein sollen. Die Beträge sollen am Tag der jeweiligen Leistung bar bezahlt worden sein, also bis zu einem Monat vor der Rechnungslegung, trotzdem enthalten die Rechnungen den Vermerk: "Wir danken für Ihren Auftrag und bitten um Überweisung auf das Konto...Bank...". Über die angeblichen Leistungen wurden Lieferscheine ausgestellt mit dem Vermerk "diverse Reinigungen durchgeführt", Betrag und " bar erhalten am...". FL_4 wurde am 26.1.2010 als Zeuge im Beisein des Bw. einvernommen und gab dabei an, er habe für den Bw. nur 2006 als Aushilfe gearbeitet, und zwar im Kongresshaus und am Messegelände. Gearbeitet habe er selbst, seine Frau und seine Tochter sowie Frau X. und eine weitere Frau, deren Namen er nicht kenne. Er sei vom Bw. bar bezahlt worden, weil er das Geld dringend gebraucht habe. Seine anderen Auftraggeber würden die Rechnungen immer per Banküberweisung bezahlen. Auf den nachträglich vom Bw. erstellten Rechnungsbeilagen sind andere Einsatzorte angegeben als von FL_4. In diesem Zeitraum hatte FL_4 kein angemeldetes Personal. Das Finanzamt schätzte Leistungen des FL_4 für den Bw. in Höhe von € 1.500,-. Nach Ansicht des Berufungssenates sprechen die Umstände dagegen, dass tatsächlich darüber hinausgehende Leistungen von FL_4 an den Bw. erbracht wurden, denn angemeldetes Personal hatte dieser erst ab November 2006. Tz._7 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_5: Die Rechnungen des FL_5 betreffen den Zeitraum April - Oktober 2006 und belaufen sich auf gesamt € 22.483,34. Die Reihenfolge der Rechnungsnummern stimmt mit dem Datum nicht überein. In Rechnung gestellt wurde immer ein Pauschalpreis für diverse Arbeiten, ohne jegliche nähere Bezeichnung, ohne Leistungszeitraum, Ort der Tätigkeit, Anzahl der Stunden oder Personen etc. Grundaufzeichnungen irgendwelcher Art gibt es nicht bzw. wurden nicht vorgelegt. Alle Rechnungen tragen den Vermerk "bar erhalten". FL_5 erschien im Zusammenhang mit seinem eigenen Abgabenverfahren im Juni 2009 beim Finanzamt und gab dort der Prüferin gegenüber an, dass die ab September 2006 datierten Rechnungen (sechs Rechnungen) nicht von ihm ausgestellt worden seien. Er legte einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach ihm am 16.6.2006 die Gewerbeberechtigung wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens entzogen wurde. Er gab weiters an, dass er alleine gearbeitet habe, sein 14 jähriger Sohn habe gelegentlich geholfen, er sei vom Bw. bar bezahlt worden. Seine eigenen Belege und Aufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden. Einer Ladung des Finanzamtes zur Auskunftserteilung ist FL_5 nicht gefolgt, jedoch wurde er am 26.1.2010 als Zeuge im Beisein des Bw. einvernommen. Dabei sagte er aus, er habe 2005 und 2006 für den Bw. gearbeitet. Seine Arbeitsaufträge habe er sich im Büro des Bw. von ihm persönlich abgeholt. Er sei an mehreren Baustellen als Reiniger tätig gewesen, eine sei in Bischofshofen gewesen, an die anderen Orte könne er sich nicht erinnern. Arbeitsaufträge habe er keine mehr, die Rechnungen habe er selbst geschrieben, so gut er es eben könne. Die Barzahlung sei von ihm gewünscht worden, weil er Geld gebraucht habe, damit habe er Rechnungen bezahlt. Er widerrufe seine Aussage, dass sechs Rechnungen nicht von ihm ausgestellt worden seien. Das habe er deshalb gesagt, weil er seit Juni 2006 keine Gewerbeberechtigung mehr gehabt habe. Er habe alle Rechnungen geschrieben, er habe das Geld bar erhalten. Gearbeitet hätte nur er selbst und sein damals 14 jähriger Sohn. Herr FL_5 war im Zeitraum Juli bis November 2006 bei einem Gebäudereiniger beschäftigt und mit 15 Wochenstunden gemeldet. Die letzte Rechnung datiert vom 3.10.2006. FL_5 hätte somit in einem Zeitraum von drei Monaten neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit etwa € 20.000,- Umsatz ganz alleine erwirtschaftet, wobei ihm sein 14 jähriger Sohn geholfen haben soll. An seine Einsatzorte kann er sich aber nicht mehr erinnern, Aufzeichnungen hat er auch überhaupt keine. Nach Überzeugung des Berufungssenates liegt es auf der Hand, dass das nicht stimmen kann. Sogar unter der Annahme einer 50 Stundenwoche würde sich für die verrechneten Leistungen ein Stundenlohn von mehr als 40,- EUR ergeben. Auch die Vereinbarung von Pauschalpreisen kann eine derartige Diskrepanz zu einem üblicherweise verrechneten Stundenlohn nicht erklären. Außerdem sind die geschilderten Vorgänge im Geschäftsleben völlig unüblich, nämlich dass alle schriftlichen Unterlagen zu Aufträgen fehlen, dass man nicht mehr weiß, wo man gearbeitet hat, dass die Rechnungen überhaupt keine Leistungsbeschreibung enthalten und die ausschließliche Barzahlung, wobei der Zahlungsfluss überhaupt nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt erschüttert durch die Tatsache, dass er einige Monate zuvor eine andere Aussage getätigt hat. Das Finanzamt hat Leistungen des FL_5 für den Betrieb des Bw. in Höhe von € 4.500,- geschätzt. Der Berufungssenat nimmt nach den Umständen des Falles in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass darüber hinausgehende Leistungen an den Bw. nicht erbracht wurden. Tz._8 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_6: Im Zeitraum Oktober - Dezember 2006 soll FL_6 Leistungen für den Bw. in Höhe von € 70.743,66 erbracht haben, im Jahr 2007 Leistungen in Höhe von € 32.197,33, wobei sich die Rechnungen des Jahres 2007 auf den Zeitraum Jänner - Mai beziehen. Lediglich eine von der BP anerkannte Rechnung stammt vom Oktober 2007. Dazu liegt ein Subunternehmervertrag zwischen dem Bw. und FL_6 vor, der das Datum 1.2.2006 trägt und lediglich sehr allgemein gehaltene Vereinbarungen enthält. Die steuerliche Vertretung des FL_6 übermittelte die Erlöskonten der Jahre 2006 und 2007. Daraus geht hervor, dass im Jahr 2006 Erlöse in Höhe von € 18.758,34 steuerlich erfasst sind, die vom Bw. als Auftraggeber per Bank überwiesen wurden. Die (erklärten) Gesamterlöse des FL_6 betragen im Jahr 2006 etwa € 83.000,- und im Jahr 2007 etwa € 65.000,-. Bei den Rechnungen fällt auf, dass die aus der Buchhaltung des FL_6 stammenden Rechnungen ein anderes Lay-out aufweisen als die Rechnungen, die in der Buchhaltung des Bw. aufgefunden wurden. Diese Feststellung trifft auch auf Rechnungen gleicher Rechnungsnummer und gleichen Rechnungsbetrages zu. So ist etwa die Rechnung Nr. 17/2006 in der Buchhaltung des FL_6 mit einem Pauschalpreis von brutto € 1.670,- enthalten. Diese Rechnung enthält keine offen ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Buchhaltung des Bw. weist die Rechnung Nr. 17/2006 ein anderes Schriftbild auf, enthält den Pauschalpreis netto mit € 1.392,- und weist 20% Umsatzsteuer extra aus, wobei der Bruttobetrag gleich ist. Aber auch das Rechnungsdatum ist unterschiedlich. Weiters wurden mehrere Rechnungsnummern doppelt vergeben, etwa Nr. 13/2006 und Nr. 18/2006. Die Rechnung mit der Nr. 16/2006 beläuft sich laut Buchhaltung des FL_6 auf einen Bruttobetrag von € 2.000,- und datiert vom 10.10.2006. Die Rechnung mit der gleichen Rechnungsnummer, die sich in der Buchhaltung des Bw. befindet, datiert vom 6.11.2006 und verrechnet einen Pauschalbetrag von € 9.200,- netto für diverse Reinigungsarbeiten und ausgewiesener Umsatzsteuer. Das Schriftbild beider Rechnungen ist wiederum unterschiedlich. Im Zeitraum Oktober - Dezember 2006 hatte FL_6 lediglich zwei angemeldete Arbeitnehmer (seinen Bruder und eine Arbeiterin), die zusammen brutto € 4.950,28 erhielten. Der Fremdleistungsaufwand in diesem Zeitraum betrug € 14.700,-. In einer ersten Auskunftserteilung vom 8.9.2009 erklärte FL_6 gegenüber der Prüferin, dass er für den Bw. Leistungen erbracht habe, die entweder nach Stunden oder pauschal abgerechnet wurden, wobei die Bezahlung niemals bar erfolgte, sondern immer auf das Konto. Ob er die gegenständlichen Rechnungen ausgestellt habe, könne er nicht sagen, er werde aber die von ihm an den Bw. gestellten Rechnungen heraussuchen und dem FA übermitteln. Üblicherweise stelle er Rechnungen aus wie die ReNr. 07/154. Diese an den Bw. gelegte Rechnung enthält eine Leistungsbeschreibung an einem konkret genannten Objekt, einen Leistungszeitraum, einen Nettobetrag (Pauschale) mit gesondertem USt-Ausweis sowie das Ersuchen, den Bruttobetrag auf das Bankkonto des FL_6 zu überweisen. Weiters trägt die Rechnung den Stempel des FL_6 und eine Unterschrift. Herr FL_6 sagte weiters aus, er habe vom Bw. im Zeitraum Ende 2006 bis 2007 niemals netto € 110.000,- erhalten. In seiner Firma würden die Arbeitsleistungen von ihm selbst, von seinem Bruder und je nach Auftragslage von anderen jeweils kurzfristig angemeldeten Arbeitnehmern erbracht. Bei der Auskunftserteilung war der Sohn des FL_6 anwesend, der laut Aussage der Prüferin perfekt Deutsch spricht und als Übersetzer fungierte. Die angekündigte Rechnungsvorlage erfolgte nicht. Am 23.2.2010 wurde FL_6 als Zeuge einvernommen, diesmal im Beisein des Bw. und seines Verteidigers und mittels Übersetzung durch eine amtliche Dolmetscherin. Dabei traf er Aussagen, die in wesentlichen Punkten seiner ersten Befragung widersprechen. So sagte er, er habe die betreffenden Rechnungen selbst geschrieben, er habe aber keine Aufzeichnungen mehr über erbrachte Leistungen (Arbeits- oder Zeitaufzeichnungen). Nachdem er die Aufträge per Fax erhalten habe, hätte er dann alles weggeschmissen. An die Einsatzorte könne er sich nicht mehr genau erinnern, er wisse nur noch zwei größere Objekte. Er selbst habe bei seinen Landsleuten Barzahlung haben wollen wegen des Risikos der Nichtzahlung. Bei österreichischen Firmen sei es immer mit Rechnung und Überweisung gegangen, da habe er nie Probleme gehabt. Die bar erhaltenen Beträge habe er immer sofort ausgegeben für Finanzamt, GKK, Material etc. Er habe nichts auf ein Bankkonto eingezahlt. Die Frage nach dem unterschiedlichen Aussehen der Rechnungen beantwortete er mit Computerproblemen und dass er sich dabei nicht gut auskenne. Er habe mit mehreren Computern geschrieben, die seien vielleicht kaputt gewesen. Es sei bestimmt sein Fehler gewesen, er habe im Grunde keine Ahnung, warum die Rechnungen unterschiedlich aussehen, aber seine Rechnungen habe kein anderer geschrieben. Die Frage, ob er bei seiner Aussage bleibe, dass er vom Bw. nicht € 110.000,- erhalten habe, verneinte er mit der Begründung, sein Sohn habe falsch übersetzt. Er bleibe nicht bei dieser Aussage, er habe das Geld erhalten. Dass es zu einer Steuernachzahlung und einem Finanzstrafverfahren gegen ihn kommen werde, wisse er. Auf die Frage, wer in seiner Firma die Arbeitsleistungen erbracht habe, meinte er, meist habe er selbst gearbeitet, seine Eltern und sein Bruder hätten auch geholfen, er habe auch Angestellte gehabt, zB seinen Bruder. Aber wie viele Angestellte er gehabt habe, wisse er nicht mehr, er könne sich nicht alles merken. Alle seine Angestellten seien angemeldet gewesen. Über nochmaligen Vorhalt, dass er von Oktober bis Dezember 2006 einen Fremdleistungsaufwand von € 14.700 und einen Lohnaufwand von etwa € 5.000,- hatte, denen Ausgangrechnungen von € 70.744,- an den Bw. gegenüberstünden, und die Frage, wer die entsprechenden Arbeitsleistungen erbracht habe, antwortete er: "Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass auch mein Bruder gearbeitet hat, der auch angemeldet war." Die Frage, wie es möglich sei, mit so wenigen Leuten so hohe Ausgangsrechnungen zu stellen, beantwortete er folgend: "Ich habe Pauschalen verrechnet und keinen Stundenlohn. Ich selber habe durch meine Tätigkeit als Fensterputzer an einem Tag sogar € 2.000,- bis € 2.500 verdient. Manchmal habe ich auch mit meinem Bruder an die 13 Stunden gearbeitet." Die Aussagen des FL_6 können durch keinerlei Belege untermauert werden. Weder gibt es schriftliche Aufträge noch irgendwelche Leistungsaufzeichnungen, keine konkreten Angaben über die Objekte und auch keine genauen Leistungsbeschreibungen. Die Zeugenaussagen des FL_6, die er im Beisein des Bw. getätigt hat, widersprechen fundamental seinen einige Monate zuvor gemachten Aussagen als Auskunftsperson. Die Verantwortung des FL_6, das hänge damit zusammen, dass sein Sohn falsch übersetzt habe, widerspricht den Aussagen der Prüferin, dass der 15 Jahre alte Sohn perfekt Deutsch spricht. Tatsache ist, dass FL_6 nicht erklären kann, wer die an den Bw. fakturierten Leistungen erbrachte. Für den Berufungssenat steht fest, dass diese Leistungen jedenfalls nicht mit dem angemeldeten Personal und durch FL_6 selbst erbracht werden konnten. Auch der im Verhältnis dazu geringe Fremdleistungsaufwand des FL_6 vermag diese Diskrepanz nicht zu erklären. Die Verantwortung des FL_6, er könne als Fensterputzer bis zu € 2.500,- am Tag verdienen, widerspricht allen Erfahrungen des täglichen Lebens. Selbst unter der Annahme eines 14stündigen Arbeitstages würde dies einem Stundenlohn von € 179,- entsprechen und erscheint völlig unglaubwürdig. Dazu kommt, dass FL_6 in den gleichen Zeiträumen unbestritten Leistungen an andere Auftraggeber erbrachte, für die er ebenfalls Personal benötigte. Die Rechnungen an andere Auftraggeber sind konkreter und detaillierter abgefasst und wurden nie bar beglichen, sondern immer durch Banküberweisung. Es gibt weiters keine Nachweise über die Verwendung des angeblich erhaltenen Bargeldes, weder Bankeinzahlungen noch Hinweise auf bezahlte Ausgaben. Die Aussagen des FL_6 sind widersprüchlich und unstimmig. Die Zeugenaussage kann mit den vorliegenden Daten hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Personals und des zu erzielenden Erlöses überhaupt nicht in Einklang gebracht werden kann. An ihrer Glaubwürdigkeit muss ernsthaft gezweifelt werden, obwohl FL_6 sich mit diesen Aussagen selbst schwer belastete. Viel eher erscheint dem Berufungssenat die zuvor gemachte Aussage als Auskunftsperson zutreffend. Das Finanzamt hat Leistungen des FL_6 für den Betrieb des Bw. geschätzt. Nach dem Gesamtbild der Umstände erscheint es nicht glaubwürdig, dass FL_6 darüber hinausgehende Leistungen an den Bw. erbrachte. Den von ihm erstellten Rechnungen liegt nach Überzeugung des Berufungssenates überwiegend kein entsprechender Leistungsaustausch zugrunde. Tz._9 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_7: Von diesem Fremdleister wurden im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 8 Rechnungen über insgesamt € 7.364,- gelegt, die alle vom Bw. per Banküberweisung beglichen wurden. Das Finanzamt hat diesen Aufwand als Betriebsausgaben anerkannt. Da die Rechnungen aber nicht den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechen, wurde der Vorsteuerabzug versagt. Tz._10 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_8: Dieser Fremdleister legte in den Monaten August bis November 2006 vier Rechnungen mit Pauschalbeträgen für diverse Reinigungsarbeiten über insgesamt € 6.340,-. Der Bw. buchte diese Rechnungen erst am Jahresende als Privateinlage ein, die Bezahlung der Rechnungen ist nicht nachvollziehbar. Herr FL_8 verfügte 2006 über kein angemeldetes Personal. Bei seiner Zeugeneinvernahme am 27.1.2010 im Beisein des Bw. gab er an, dass er die Aufträge vom Bw. persönlich erhalten habe, dass Pauschalbeträge vereinbart wurden und dass er alleine gearbeitet habe. Das Geld habe er bar erhalten und zum Leben verwendet, es sei nicht auf ein Konto eingezahlt worden. Der Bw. habe ihm Rechnungsbeilagen zum Unterschreiben vorgelegt. Die auf zwei Rechnungsbeilagen angeführte Personenanzahl von 10 bzw. 12 Personen sei nicht richtig. Er habe alleine gearbeitet, nur sein (damals 16 jähriger) Sohn habe ihm stundenweise geholfen. Das Finanzamt ging davon aus, dass FL_8 für den Bw. Leistungen erbrachte, wenn auch nicht im verrechneten Ausmaß und schätzte den Aufwand mit € 1.500,- im Monat. Dass FL_8 für den Bw. tatsächlich arbeitete, stimmt mit seiner Zeugeneinvernahme überein. Es gibt aber keine Nachweise dafür, dass er über das vom Finanzamt geschätzte Ausmaß hinaus Leistungen für den Bw. erbrachte. Tz._11 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_9: Der Bw. beantragte folgende an die Fa. FL_9 geleistete Zahlungen als Betriebsaufwand: 01 - 06/2006 € 6.059,-, 09 - 12/2007 € 329.783,45 und 01 - 02/2008 € 120.555,-. Der Geschäftsführer der Fa. FL_9, Herr GF_FL_9, wurde am 18.9.2009 vom Finanzamt als Auskunftsperson zu seinen Leistungen für den Bw. befragt und gab dabei Folgendes zu Protokoll: "Für den Bw. wurden Leistungen erbracht, ich glaube von Ende September 2007 bis Februar 2008. Es kann sein, dass nach dem Konkurs der FL_9 die Arbeitnehmer vom Bw. übernommen wurden. Der Kontakt zum Bw. kam über seinen Objektleiter Objektleiter_Bw. zustande. Reinigungsleistungen wurden vorwiegend in Linz erbracht, in Salzburg ein paar Kleinigkeiten, kurzfristig auch Reinigungsleistungen in Graz. Es waren meist Unterhaltsreinigungen. Es gab einen schriftlichen Subunternehmervertrag, ansonsten keine schriftlichen Vereinbarungen. Wenn die finanzielle Situation knapp war, habe ich das Geld bar bekommen, ansonsten erfolgte die Bezahlung auf das Konto. Die Rechnungen wurden von mir und meiner Sekretärin ausgestellt. Durchschnittlich wurden Leistungen zwischen € 15.000,- und € 20.000,- netto monatlich erbracht. Ich schätze, dass die erbrachten Leistungen insgesamt zwischen € 80.000,- und € 100.000,- lagen. Die Belege dazu sind nicht mehr vorhanden, da ich übersiedeln musste. Von den vorgelegten Rechnungen wurde ein Großteil nicht von mir ausgestellt, von mir wurden fast keine Leistungen in Salzburg erbracht. Ich war nur bis Mitte Februar 2008 tätig. Auf den nicht von mir ausgestellten Rechnungen wurde der Vermerk "falsch" angebracht. Die Leistungen wurden von mir selbst und meinen Angestellten erbracht, es gab dabei keine Beanstandungen." Am 18.12.2009 wurde Herr GF_FL_9 noch einmal vor dem Finanzamt einvernommen, diesmal als Zeuge im Beisein des Bw. als Beschuldigter und seines Rechtsanwaltes. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine im September gemachten Aussagen und ergänzte, dass auch sein Objektleiter Rechnungen geschrieben habe. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm ein Konvolut von Rechnungen der FL_9 vorgelegt, die als Eingangsrechnungen in der Buchhaltung des Bw. erfasst sind. Der Zeuge versah jede dieser Rechnungen mit einem handschriftlichen "ja" oder "nein" oder Fragezeichen und bestätigte oder bestritt so die Richtigkeit der Rechnungen. Dazu befragt gab er an: "Ich habe glaublich die letzte Leistung Jänner oder Februar 2008 erbracht und die letzte Zahlung habe ich im Februar oder Anfang März 2008 erhalten. Ab März habe ich nichts mehr für die Firma gemacht. Das Büro wurde geschlossen und die Leute abgemeldet. Einen zweiten Geschäftsführer hat es nicht gegeben. Herr Objektleiter_FL_9 war glaublich von Mai/Juni 2007 bis Ende Februar 2008 Objektleiter. Er hat geschaut, dass wir Arbeit bekamen, er hat sich um Aufträge und Angebote gekümmert. Die Firma wurde Ende 2005 eröffnet, und bis Mai/Juni 2006 gab es keine Aufträge. Ende Februar 2008 hat die Firma ihre Tätigkeit eingestellt. Die Geldübergabe lief immer zwischen mir und Objektleiter_Bw. ab, zumindest bei den Rechnungen, die ich auch bestätigt habe." Der Zeuge wurde auch befragt, ob die Unterschriften auf den Rechnungen seine wären. Bei vielen Rechnungen sagte er, die Unterschrift sei nicht von ihm, er könne aber nicht sagen, von wem sie sei. Die auf den Rechnungen angeführten Leistungsorte seien vielfach falsch, denn in Salzburg habe seine Firma nur im Messezentrum und in der Arena gearbeitet. Die Prüfer haben die von Herrn GF_FL_9 bestrittenen Rechnungen als Scheinrechnungen nicht anerkannt und haben in der Niederschrift weitere Feststellungen zu fehlenden Grundaufzeichnungen, zum fehlenden Zahlungsfluss und zu falschen Rechnungsnummern getroffen. Es wurden daher für 2006 € 6.059,-, für 2007 € 261.546,33 und für 2008 € 69.845,- nicht als Betriebsaufwand anerkannt und dementsprechend der Vorsteuerabzug gekürzt. Am 23.3.2010 wurde als weiterer Zeuge im Strafverfahren gegen den Bw. Herr Objektleiter_FL_9 einvernommen. Er war von Mai 2007 bis März 2008 als Objektleiter bei der Fa. FL_9 angestellt. Er gab Folgendes zu Protokoll: "Ich war dort Objektleiter von Beginn an, ich habe Arbeit zugeholt, auch die Baustellen oder habe gesagt, wo etwas zu tun ist. Ich war nicht berechtigt, im Namen der Fa. FL_9 Rechnungen auszustellen. Kassiert habe ich nicht, aber im Auftrag des Geschäftsführers habe ich das Geld genommen und in die Schublade im Büro gegeben, weil der GF selten da war." Dem Objektleiter wurden die streitgegenständlichen Rechnungen vorgelegt. Dazu befragt sagte er: "Die Unterschriften stammen von GF_FL_9. Bei den Rechnungen, die GF_FL_9 mit "nein" beschriftet hat, sind auch seine Unterschriften drauf. Alle hat er unterschrieben, wir haben für die Firmen ja auch gearbeitet. Er hat sogar selber mitgereinigt. Ich habe die Aufträge bekommen und an ihn weitergeleitet. Ich war sozusagen der Organisator und habe gesagt, wo was zu tun ist. Die Arbeitskräfte hat dann er eingeteilt und eben selber auch mitgearbeitet. Die Leistungen sind erbracht worden und wurde auch kassiert - von ihm. Er wollte alles bar haben. Alle Rechnungen, die mir da vorgelegt wurden, hat GF_FL_9 geschrieben. Schladming und Gastein genauso. Er soll zugeben, dass dort gearbeitet worden ist. Er war nie da, entweder er war wo oder er hat zuhause geschlafen. Ich habe selber ein paar Mal Geld entgegengenommen für die FL_9. Herr Objektleiter_Bw. hat mir auch das Geld übergeben und habe ich GF_FL_9 gesucht, wo er sein sollte - er war wieder einmal nicht da. Da hat es sich um einen Betrag von € 20.000,- gehandelt, die ich ihm geben wollte. Er hat mich und Objektleiter_Bw. immer dazu angehalten, das Geld in die Schublade im Büro zu legen. Meistens hat mir Objektleiter_Bw. das Geld gebracht. Ich habe von ihm das Geld ohne Unterschrift übernommen. Aufzeichnungen habe ich leider nicht, aber es gab welche. Wir hatten fixes Personal, auch in Linz und hier hat GF_FL_9 die Arbeiter teilweise vom AMS genommen, an- und abgemeldet, je nachdem, wie er sie brauchte. Nur er hat die Arbeiter eingestellt. Ich sagte ihm, wo die Baustelle ist, organisiert hat er die Arbeiter. Ich war zwar Objektleiter, wusste aber nicht wie viele Personen dort beschäftigt waren. In Linz waren ca. 20 - 25 Damen, in Salzburg hatten wir zwischen 10 und 15 Personen, die fix gearbeitet haben und je nach Bedarf wurden vom AMS dann auch noch Personen genommen. Meine Arbeit war nicht zu wissen, wie viele Personen die von mir aufgetriebene Arbeit erledigten. Das war alleinige Aufgabe von GF_FL_9. Ich machte keine Endkontrolle, hatte mit der Abwicklung auch nichts zu tun." Auch im Falle des Fremdleisters FL_9 steht fest, dass es keinerlei Grundaufzeichnungen wie Arbeitsaufträge, Stundenberichte, Personaleinsatzpläne oder ähnliches gibt. Weiters wurden die Rechnungen bar bezahlt, und die Zahlungsflüsse sind nicht nachweisbar. In einigen Fällen stellte das Finanzamt fest, dass an Tagen einer hohen Barauszahlung vom Geschäftskonto des Bw., mit der angeblich die Barzahlungen erfolgt sein sollen, eine Einzahlung in gleicher oder ähnlicher Höhe auf das Privatkonto des Bw. erfolgte. Auch die Empfänger der Beträge können keinen Nachweis erbringen, was sie mit dem Geld gemacht haben. Wenn Herr Objektleiter_FL_9 angibt, dass er hohe Bargeldbeträge (€ 20.000,-) vom Objektleiter des Bw. ohne Unterschrift übernommen hat und das Geld seinem Chef einfach in die Schreibtischschublade legte, so bleibt dieses Vorbringen ohne jeden Nachweis und entspricht jedenfalls in keiner Weise den Gepflogenheiten, die im Geschäftsleben bei offiziellen Geschäften praktiziert werden. Nach Ansicht des Berufungssenates spricht ein derartiges Verhalten gegen das Vorliegen offizieller, nachvollziehbarer Leistungsbeziehungen, sondern deutet darauf hin, dass den Beteiligten daran gelegen war, Geschäfte nicht nachvollziehbar zu gestalten. Die vorgelegten Kassaausgangsbelege sind nach Ansicht des Berufungssenats auch nicht geeignet einen Geldfluss nachzuweisen. Zahlreiche Kassaausgangsbelege enthalten als Empfänger der Barbeträge den Bw. und als Zahlenden die FL_9. Bei der Zeugenaussage des Objektleiter_FL_9 fällt auf, dass er einerseits vehement darauf hinweist, dass alle Rechnungen von GF_FL_9 ausgestellt und unterschrieben wurden und die entsprechenden Leistungen auch erbracht wurden, dass er aber andererseits angibt, dass er nur mit der Auftragsbeschaffung zu tun hatte, nicht aber mit dem Personaleinsatz und der Abwicklung der Arbeit sowie der Endkontrolle. Er konnte also gar nicht wissen, wie viele Arbeiter an den Leistungsorten eingesetzt wurden und ob die verrechneten Beträge den erbrachten Leistungen entsprachen. Wesentlich ist auch nicht, wer die Rechnungen geschrieben und unterschrieben hat, wesentlich ist, ob ihnen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Es steht außer Streit, dass zwischen dem Bw. und der FL_9 Leistungsbeziehungen bestanden, dass also die FL_9 Reinigungsleistungen für den Bw. an verschiedenen Einsatzorten erbrachte. Zweifelhaft ist aber der Umfang dieser Leistungen, der eben durch das Fehlen sämtlicher Unterlagen nicht nachweisbar ist. Dazu kommt das gehäufte Auftreten von im Geschäftsleben unüblichen Vorgängen wie etwa falsche Rechnungsnummern, fehlende Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen, die die Nachvollziehbarkeit der Leistungen unmöglich machen oder die Barzahlung teilweise sehr hoher Beträge ohne jeden Nachweis. Der Geschäftsführer der FL_9 hat bei seinen beiden Aussagen übereinstimmende Angaben gemacht, sein Objektleiter hat ihm widersprochen. Nach Auffassung des Berufungssenates sind die Aussagen des Objektleiters aber kein Beweis dafür, dass die FL_9 tatsächlich Leistungen für die Bw. in dem Umfang erbrachte, wie sie verrechnet wurden. Die Aussagen des Geschäftsführers stehen mit den sonstigen Umständen des Falles wie falsche Rechnungsnummern und fehlender Geldfluss mehr in Einklang als die Angaben des Objektleiters. Tatsache ist, dass wegen der fehlenden Grundaufzeichnungen und der mangelhaften Kassabuchführung schwere Buchführungsmängel vorliegen, die zur Schätzung berechtigen. Die (divergierenden) Aussagen der beiden Zeugen sind nicht geeignet, die berechtigten Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bw. zu entkräften. Tz._12 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_10: Die Rechnungen dieses Fremdleisters wurden vom Finanzamt nicht beanstandet. Tz._13 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_11: Im Rechenwerk des Bw. sind drei Rechnungen des FL_11 als Betriebsaufwand verbucht, die das Datum 2.4.2007, 6.4.2007 und 10.4.2007 tragen. Die Rechnungen wurden ausgestellt für "diverse Reinigungsarbeiten im Stadion in der KW 13" bzw. "vom 2.4. - 5.4 07" und vom "6.4. - 10.4.07". Die Rechnungsbeträge belaufen sich auf gesamt € 10.800,-. Es sollen also Leistungen in diesem Ausmaß innerhalb von drei Wochen erbracht worden sein. Herr FL_11 hatte in diesem Zeitraum aber nur einen einzigen Arbeiter mit € 821,- brutto angemeldet. Eine UID wurde ihm im Dezember 2006 vergeben und bereits mit 28.3.2007 bescheidmäßig begrenzt. Grundaufzeichnungen irgendwelcher Art existieren nicht bzw. wurden nicht vorgelegt, der Zahlungsfluss ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Herr FL_11 wurde vom Finanzamt als Zeuge geladen, hat der Vorladung aber keine Folge geleistet. Es erscheint dem Berufungssenat mehr als zweifelhaft, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Es ist evident, dass die Leistungen von FL_11 alleine und seinem geringfügig beschäftigten Arbeiter nicht erbracht werden konnten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ein Leistungsaustausch in der in den Rechnungen dargestellten Form tatsächlich stattgefunden hat. Der Geschehnisablauf entspricht auch in diesem Fall überhaupt nicht den im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass die drei gegenständlichen Rechnungen Scheinrechnungen sind. Allerdings hat das Finanzamt nicht ausgeschlossen, dass FL_11 für den Bw. tatsächlich Leistungen erbracht hat, die geschätzt wurden. Dies wird vom Berufungssenat als plausibel erachtet. Tz._14 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL_12: Der an FL_12 fakturierte Fremdleistungsaufwand betrifft den Zeitraum März bis Dezember 2007 sowie Februar bis April 2008. Im Jahr 2007 wurden € 92.443,34 weiterverrechnet und im Jahr 2008 € 77.900,-, wobei hier besonders auffällt, dass viele Rechnungen mit 30.4.2008 datiert sind und im Zeitraum April Leistungen von fast € 50.000,- erbracht worden sein sollen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0011-S/11
Stammnummer
67777
Gültig
25.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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