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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0011-S/11

Scheinrechnungen, Buchführungsmängel und Schätzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0011-S/11vom 25.11.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Maria-Luise Wohlmayr, Mag. Gottfried Warter und Dr. Martin Neureiter über die Berufungen des Bw., Adr._Bw., vertreten durch Rentabilitas WT GmbH, 5020 Salzburg, Martin-Hell-Straße 34, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2006 und 2007 sowie betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 2006 bis 2008 nach der am 16. Oktober 2013 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: 1) Die Berufungen gegen die Bescheide über a) die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer für 2006 und 2007 b) die Umsatzsteuer für 2006 - 2008 und c) die Einkommensteuer für 2008 werden als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2) Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 wird teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Berufungswerber (kurz: Bw.) betreibt das Gewerbe der Gebäudereinigung, das er im Streitzeitraum als Einzelunternehmer geführt hat, und erklärt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein Einzelunternehmen hat er mit 30.4.2008 aufgegeben. Der Betrieb wird seit 1.5.2008 von einer GmbH weitergeführt, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bw. ist. 1.2. Bei einer über seinen Betrieb durchgeführten Außenprüfung der Jahre 2006 - 2008 wurde u.a. der von ihm geltend gemachte Fremdleistungsaufwand teilweise nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt nahm das Verfahren der Jahre 2006 und 2007 wieder auf und erließ entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2006 - 2008. 1.3. Gegen diese Bescheide erhob der Bw. innerhalb verlängerter Frist Berufung, beantragte darin die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. 1.4. Am 16. Oktober 2013 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat abgehalten. Das Parteienvorbringen in der Verhandlung wird unter Pkt. 2.11. dargestellt. Über die Berufung wurde erwogen: 2. Sachverhalt: Den vom Finanzamt vorgelegten Akten (Veranlagungsakt, Akten über die Außenprüfung) sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen: 2.1. Laut Auszug aus dem Gewerberegister hat Herr Bw., geboren am Geb.datum_Bw., Staatsbürgerschaft: Serbien am 2.7.2004 das Reinigungsgewerbe mit Standort Adr._Bw. angemeldet. Mit Fragebogen vom 10.6.2004 teilte er dem Finanzamt den Beginn der Tätigkeit als Hausbetreuer am 1.6.2004 mit, bezifferte den voraussichtlichen Jahresumsatz im Eröffnungsjahr mit € 20.000,- und im Folgejahr mit € 40.000,- sowie den voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr mit € 2.000,- und im Folgejahr mit € 4.000,-. Er beantragte außerdem die Vergabe einer UID, die ihm in der Folge auch erteilt wurde. Mit weiterem Fragebogen vom 10.9.2004 teilte er dem Finanzamt mit, dass er am 9.8.2004 das Transportgewerbe begonnen hätte. Der voraussichtliche Jahresumsatz wurde mit € 30.000,- angegeben. Im Jahr 2004 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Hausreinigung von € 51.951,95 und aus Transporten in Höhe von € 39.099,04. Personalaufwand, Fremdleistungen und Wareneinsatz machten in diesem Jahr € 52.832,35 aus. Seine Erlöse im Jahr 2005 betrugen € 291.113,04 aus der Hausbetreuung und € 21.867,84 aus Transporten. Der Personalaufwand in diesem Jahr betrug € 121.502,80 und der Fremdleistungsaufwand € 48.534,77. Im Streitjahr 2006 erklärte der Bw. nur noch Erlöse aus Hausbetreuung in Höhe von € 442.792,04. Der Personalaufwand in diesem Jahr wurde mit € 98.236,16 beziffert und der Fremdleistungsaufwand mit € 196.699,69. Die Erlöse des Jahres 2007 betrugen € 1.104.033,03, der Personalaufwand dieses Jahres € 255.889,90 und der Fremdleistungsaufwand € 625.582,69. Am 5.3.2008 gründete der Bw. eine zu 100% in seinem Eigentum stehende GmbH, deren Geschäftszweig die Gebäudereinigung ist und deren Geschäftsführer der Bw. ist. Mit 30.4.2008 gab der Bw. sein Einzelunternehmen auf. Der Betrieb wird seit 1.5.2008 von der GmbH geführt. Die Erlöse dieses Jahres im Einzelunternehmen betrugen € 579.670,91. Dem stehen ein Personalaufwand von € 220.710,89 und ein Fremdleistungsaufwand von € 219.845,64 gegenüber. Aus diesen vom Bw. erklärten Beträgen wird folgende Entwicklung des Verhältnisses zwischen Erlösen und Personalaufwand plus Fremdleistungsaufwand sichtbar: 2004: Personal-/ Fremdleistungsaufwand → rund 58% der Erlöse 2005: Personal-/ Fremdleistungsaufwand → rund 53% der Erlöse 2006: Personal-/ Fremdleistungsaufwand → rund 66% der Erlöse 2007: Personal-/ Fremdleistungsaufwand → rund 76% der Erlöse 2008: Personal-/ Fremdleistungsaufwand → rund 72% der Erlöse 2.2. In den Jahren 2006 - 2008 wurden wiederholt KIAB-Kontrollen an diversen Reinigungsorten durchgeführt. Dabei wurde praktisch ausschließlich (angemeldetes und nicht angemeldetes) Personal des Bw. angetroffen und - mit Ausnahme der Fa. FL_12 - in keinem einzigen Fall die Fremdleistungsunternehmer bzw. deren Personal. Das Zollamt stellte auch fest, dass der Bw. Reinigungskräfte ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und teilweise ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigte. In diesem Zusammenhang ergingen gegen den Bw. mehrere Straferkenntnisse, mit denen wegen Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz Verwaltungsstrafen verhängt wurden. 2.3. Beginnend mit August 2009 wurde über den Betrieb des Bw. eine Außenprüfung der Jahre 2006 - 2008 durchgeführt, in deren Zuge umfangreiche Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt wurden, die zu zahlreichen Prüfungsfeststellungen führten. Diese Feststellungen wurden in einer 22 Seiten umfassenden Niederschrift vom 7.9.2010 und einem Bericht vom 10.9.2010 festgehalten. Die gesamte Niederschrift mit den detaillierten Feststellungen wird dieser Berufungsentscheidung als Anlage 1 beigelegt. Auszugsweise wird daraus Folgendes zitiert: | "1. | Fremdleistungsaufwand | Im Prüfungszeitraum wurde ein Großteil der Reinigungsleistungen angeblich von Fremdleistungs- | unternehmen erbracht. | | | | | | | | | | | 2006 | 2007 | 2008 | Fremdleistungsaufwand gesamt lt. Vlg. | | 196.699,69 | 625.582,69 | 219.845,64 | | Die meisten der ausgestellten Rechnungen werden von der Bp. aufgrund folgender | | | Feststellungen als Scheinrechnungen gewertet: | | | | | | | | | | | | | | - | Die Zahlung der Fremdleister erfolgte fast ausschließlich bar (teilweise sehr hohe Beträge). | | | Auch von den Fremdleistungsunternehmen konnte kein Nachweis einer tatsächlichen Zahlung | | | durch z.B. Einzahlung auf ein Konto ihrerseits erbracht bzw. konnten keine konkreten Angaben | | | gemacht werden, wofür die Gelder verwendet wurden. | | | | | | | | | | | | | | - | Zahlung: die tatsächlichen Vorgänge stimmen mit den buchmäßigen nicht überein | | | Die Bezahlung der Fremdleistungsunternehmer hat teilweise nicht an den vom Abgabepflichtigen | | | behaupteten Tagen stattgefunden (Abhebung von Barbeträgen vom Geschäftskonto um | | | | Fremdleister zu zahlen, tatsächlich wurden die Gelder auf ein Privatkonto eingezahlt). | | | | Laut schriftlicher Stellungnahme RA Dr. Plätzer wird folgender Erklärungsversuch festgehalten: | | | "Um Zahlungen der Auftraggeber pünktlich leisten zu können, hat Herr Bw. von seinem | | | | | | Sparbuch Behebungen gemacht, um betriebliche Forderungen zu begleichen ... später wurden | | | Behebungen vom Geschäftskonto getätigt und diese Behebungen auf das Sparbuch bezahlt". | | | Es unterblieb jedoch die Erfassung angeblicher Privatentnahmen und -einlagen in der | | | | Buchhaltung. | | | | | | | | z.B. | | | | | | | | | 20.08.2007 | 30.000,00 | Barauszahlung vom Geschäftskonto | | | | | lt. Buchh.: | 10.002,00 | Zahlung FL_12 Hausbetreuung, Fremdleistungsaufwand | | | | | 18.684,00 | Zahlung FL_9, Fremdleistungsaufwand | | | | | | 1.314,00 | Privatentnahme | | | | | | | 30.000,00 | | | | | | | | Tatsächlich wurden am 20.8.2007 € 30.000,--auf ein Privatkonto eingezahlt. | | | | | | | | | | | | | 24.10.2007 | 35.250,00 | Barauszahlung vom Geschäftskonto | | | | | lt. Buchh.: | 17.640,00 | Zahlung FL_9 , Fremdleistungsaufwand | | | | | | | (Re.Dat. 12.10.2007; Vermerk: bar erhalten am 16.10.2007) | | | | | 23.400,00 | Zahlung FL_9 , Fremdleistungsaufwand | | | | | | | (Re.Dat. 25.10.2007; Vermerk bar erhalten am 30.10.2007) | | | | | -5.790,00 | Privateinlage | | | | | | | 35.250,00 | | | | | | | | Tatsächlich wurden am 24.10.2007 € 35.520,-- auf ein Privatkonto eingezahlt. | | | | | | | | | | | | | Folgende Auszahlungen vom Geschäftskonto (um angeblich Ausgaben zu bezahlen oder | | | Verbuchung als Kassaeingang) wurden wieder auf das Privatkonto eingezahlt: | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Auszahlung vom Geschäftskonto | | Einzahlung aufs Privatkonto | | | | 04.01.2007 | 8.344,95 | | | 04.01.2007 | 7.000,00 | | | | 29.05.2007 | 5.100,00 | | | 29.05.2007 | 7.000,00 | | | | 20.08.2007 | 30.000,00 | | | 20.08.2007 | 30.000,00 | | | | 15.09.2007 | 30.000,00 | | | 15.09.2007 | 30.000,00 | | | | 19.10.2007 | 30.000,00 | | | 19.10.2007 | 20.000,00 | | | | 24.10.2007 | 35.250,00 | | | 24.10.2007 | 35.250,00 | | | | 22.11.2007 | 9.157,99 | | | 22.11.2007 | 9.157,99 | | | | 22.11.2007 | 30.000,00 | | | 22.11.2007 | 30.000,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | - | Kassabuch: die Zahlung der Fremdleister wurde im Kassabuch nicht erfasst | | | | Am Geschäftskonto wurden Barabhebungen getätigt, um anscheinend Fremdleistungen zu | | | bezahlen, die Erfassung des Geschäftsvorganges unterblieb jedoch im Kassabuch | | | | (Buchungssatz: Fremdleistungsaufwand / Bank); | | | | | | oder die Erfassung des Kassaeingangs und Bezahlung der Fremdleistung erfolgte erst | | | | im EDV-Kassabuch und nicht im händisch geführten ursprünglichen Kassabuch (z.B. 9/2007) | | | | | | | | | | | - | Bankeingänge am Privatkonto und Privateinlagen konnten nicht aufgeklärt werden, | | | zudem konnten die zahlreichen am Privatkonto getätigten Bareinzahlungen und -auszahlungen | | | nicht nachvollzogen werden. | | | | | | | z.B. | | | | | | | | | 01.02.2006 | 12.000,00 | Bareinzahlung, Raika Kto. 1.xxxx (Privatkonto) | | | | 02.11.2006 | 10.000,00 | Bareinzahlung, Raika Kto. 2.xxxx | | | | | | | | | | | | | | 30.12.2006 | 7.608,00 | Nachbuchung Barzahlung FL_8 | | | | | 7.270,80 | Nachbuchung Barzahlung FL_9 | | | | | | | | | | | | | | 30.05.2008 | 33.000,00 | Privateinlage | | | | | | | | | | | | | | | - | Unklarer Rechnungsinhalt bezüglicher der Leistungserbringung: | | | | | Es wurden nur pauschale Leistungen vereinbart. In den Rechnungen wurden ungenügende | | | Angaben über das Ausmaß und den Ort der Leistungserbringung gemacht. | | | | Hr. Bw. stellt an seine Auftraggeber hingegen sehr detaillierte Rechnungen betreffend | | | Leistungserbringung, Einsatzorte und Stundenzahl. Es ist ihm daher offensichtlich die | | | | Problematik genauer Rechnungsinhalte bzw. steuerlicher Anforderung an Rechnungsinhalten | | | genau bekannt. Warum er diese Sorgfalt bei den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht | | | walten hat lassen ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Betriebsprüfung nur den Grund | | | haben, dass den Eingangsrechnungen kein wahrer wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liegt. | | | | | | | | | | | - | Von der Fa. Bw. wurden im Zuge der Betriebsprüfung Rechnungsbeilagen zu den mangelhaften | | | Rechnungen der Subunternehmer erstellt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Reinigungsorte | | | im Nachhinein rekonstruiert werden konnten, nachdem weder von der Fa. Bw. noch von | | | den Subunternehmern außer den Rechnungen keinerlei Grundaufzeichnungen geführt wurden. | | | Zudem hätte eine Ergänzung der Rechnungen vom Rechnungsaussteller erfolgen müssen | | | müssen und nicht vom Leistungsempfänger. | | | | | | | | | | | | | | - | Es konnte kein Nachweis einer tatsächlichen Leistungserbringung erbracht werden. | | | Mit den Fremdleistungsunternehmen wurde nur ein pauschaler Subunternehmervertrag | | | | geschlossen, es gibt jedoch keine Arbeitsaufträge, Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine etc. | | | Auch aus den von der Fa. Bw. an seine Auftraggeber ausgestellten Lieferscheinen geht nicht | | | hervor, dass Subunternehmer tatsächlich tätig wurden. | | | | | | | | | | | | | | - | Im Rahmen von KIAB-Kontrollen des Finanzamtes an diversen Reinigungsorten wurde zwar | | | oftmals Stammpersonal der Firma Bw. angetroffen, jedoch außer dem Subunternehmer | | | FL_12 - welcher ohne eigenes Personal tätig war - sind keine weiteren der im Prüfungsverfahren | | | angesprochenen Subunternehmer vorgefunden worden. | | | | | Es ist daher unwahrscheinlich, dass sie in dem verrechneten Ausmaß tatsächlich tätig wurden. | | | | | | | | | | | - | Die auf den Rechnungen angeführten Leistungen können mit dem zur Verfügung stehenden | | | Personal nicht erbracht worden sein ( siehe Einzelbetrachtung der Subunternehmer). | | | | | | | | | | | - | Die Fremdleistungsunternehmen sind ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach- | | | gekommen. | | | | | | | | | Es wurden meist keine UVAs und Steuererklärungen abgeben und keine Arbeitskräfte | | | | gemeldet. Die Fremdleistungserlöse wurden bei ihnen meist steuerlich nicht erfasst bzw. | | | wurde den steuerlichen Verpflichtungen nicht entsprochen. | | | | | Der Großteil der Fremdleister ist in Konkurs oder der Konkurs wurde mangels Masse ab- | | | gewiesen. | | | | | | | | | | | | | | | | | - | Einige Fremdleister gaben bei der Einvernahme an, dass sie die in den Rechnungen | | | angeführten Leistungen nicht erbracht und die Rechnungen nicht ausgestellt haben. | | | Einige Fremdleister gaben bei Erstaussagen andere Auskünfte als bei der Zeigeneinvernahme. | | | | | | | | | | | - | Bei den Zeugeneinvernahmen konnten die Fremdleister meist keine Angaben machen, wo sie | | | gearbeitet haben und wer gearbeitet hat. | | | | | | | | | | | | | | - | Hr. Bw. konnte nicht erklären, warum so viele Subunternehmer für ihn tätig waren, | | | | obwohl er laut eigener Aussage mit seinem eigenen Personal einen höheren Rohaufschlag hat | | | und damit mehr verdient. Er konnte keine Angaben machen, wie die Fremdleistungen von | | | ihm kalkuliert wurden. | | | | | | | | | | | | | | | | - | Seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen sind keine Subfirmen mehr tätig, die Reinigungsleistungen | | | werden durch vermehrte Stundenanzahl des angestellten Stammpersonals erbracht. | | | | | | | | | | | - | Mit den Auftraggebern wurde vereinbart, dass für erteilte Aufträge | | | keine Subunternehmer einzusetzen sind. | | | | | | | | | | | | | | - | Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden für den April 2009 tatsächliche Stundenaufzeichnungen | | | gefunden , wobei alle Reinigungskräfte mehr als in den offiziellen Stundenaufstellungen | | | | angeführt, gearbeitet haben. Die zusätzlichen Stunden wurden mit € 8,00 multipliziert. | | | | Originalaussage Bw. : "Für den restlichen Teil der geleisteten Stunden wurde der Stundenlohn | | | mit € 8,00 angenommen, die Überstunden dann ausgerechnet und dann in Stunden wieder | | | umgelegt, damit die Arbeiter wussten, wieviel Zeitausgleich sie sich nehmen können. Das was sie | | | geleistet haben wurde ihnen ausbezahlt, was mehr war haben sie Zeitausgleich genommen." | | | Zur Berechnung des Zeitausgleichs hat er aber keine Aufzeichnungen geführt. | | | | Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist dieser Erklärungsversuch weder realistisch noch den | | | allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend. | | | | | | | | | | | | | - | Ehemalige Arbeiternehmer sagten niederschriftlich aus, dass sie immer mehr gearbeitet haben, | | | als sie offiziell gemeldet waren und sie die zusätzlichen Stunden bar ausbezahlt bekamen. | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 2. | Vorsteuerkürzung Fremdleistungen | | | | | | | | | | | | | | | Die von den Fremdleistern ausgestellten Rechnungen führen meist nur eine pauschale, vage | | | Leistungsbeschreibung an ("div. Reinigungsarbeiten"), sind nicht nachvollziehbar und | | | entsprechen nicht den gesetzlich geforderten Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994. | | | Aufgrund der mangelhaften und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung | | scheidet ein Vorsteuerabzug von diesen Rechnungen allein schon aus formellen Gründen aus." | | | | | | | | | | 2.4. Insgesamt wurden die Rechnungen von 15 Fremdleistern - die meisten davon sind Landsleute des Bw. - detailliert dargestellt, Auffälligkeiten geschildert, die Aussagen der betreffenden Personen, die zum Teil als Auskunftspersonen und/oder als Zeugen einvernommen wurden, zitiert und daraus folgende steuerliche Konsequenzen gezogen: Zahlreiche der betreffenden Rechnungen wurden von der Betriebsprüfung als Scheinrechnungen qualifiziert und nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In vielen Fällen wurde dennoch Fremdleistungsaufwand von der Betriebsprüfung geschätzt, und zwar dann, wenn aufgrund der Aussagen der betreffenden Personen davon ausgegangen wurde, dass diese Personen für den Bw. tatsächlich Leistungen erbrachten. In diesen Fällen wurde ein der Betriebsprüfung realistisch erscheinender Stundenaufwand mit einem durchschnittlichen Stundenlohn multipliziert und als Betriebsausgaben angesetzt. Vom Großteil der betreffenden Rechnungen wurde ein Vorsteuerabzug bereits aus formalen Gründen nicht anerkannt, weil die Rechnungen nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entsprechen. Insgesamt wurde der Fremdleistungsaufwand im Jahr 2006 um € 141.656,42 gekürzt, im Jahr 2007 um € 482.791,17 und im Jahr 2008 um € 139.851,00. Die entsprechenden Vorsteuerkürzungen betragen 2006 € 36.582,21, 2007 € 112.341,23 und 2008 € 33.213,00. 2.5. Bereits während der laufenden Außenprüfung übermittelten die Prüfer eine Sachverhaltsdarstellung an die Strafsachenstelle des Finanzamtes. In der Folge wurde gegen den Bw. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, der Bw. wurde als Beschuldigter einvernommen, und es wurden zahlreiche Personen als Zeugen vernommen. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen werden unter Punkt 3. dargestellt. 2.6. Am 5.11.2009 fand in den Betriebsräumlichkeiten und in der Privatwohnung des Bw. eine Hausdurchsuchung statt, bei der diverse Unterlagen, vor allem das Jahr 2009 betreffend, sichergestellt wurden. In der Privatwohnung, nämlich im Schlafzimmer bzw. im Kinderzimmer wurden zwei Kuverts mit Stundenaufzeichnungen für 2009 gefunden. Betreffend die Jahre 2006 - 2008 wurden überhaupt keine Grundaufzeichnungen zu den Eingangsrechnungen gefunden. Gefunden wurden jedoch Kassenberichte für 2007 und 2008, und zwar EDV-Kassenberichte und händische Kassaberichte. Die händischen Kassaberichte stimmen mit den EDV-Berichten insofern nicht überein, als sie weder die Bankabhebungen (Bareinzahlungen) noch die hohen, als Betriebsausgaben geltend gemachten Barauszahlungen an die Fremdleister enthalten. Diese sind im Kassabuch entweder gar nicht erfasst worden, sondern als Aufwand/Bank verbucht worden, oder sie sind erst im EDV-Kassabericht nachträglich erfasst worden, nicht aber in den täglichen Grundaufzeichnungen. Gefunden wurden weiters blanko unterschriebene Kassaeingangs- und Kassaausgangsformulare, die keine Beträge und teilweise kein Datum enthalten, sondern lediglich die Unterschrift eines Empfängers. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden auch die Bankkonten des Bw. geöffnet und von den Prüfern einer Untersuchung unterzogen. Dabei wurden zahlreiche Barabhebungen vom Geschäftskonto des Bw. festgestellt und am selben Tag Bareinzahlungen auf das private Konto, häufig genau in der Höhe des zuvor abgehobenen Betrages, teilweise auch etwas weniger. Aus den für 2009 gefundenen Stundenlisten geht hervor, dass es für die Arbeitnehmer des Bw. "offizielle" Stundenlisten gibt, die alle mit der gleichen Handschrift geschrieben sind. Die darin aufgezeichneten Stunden entsprechen der Stundenanzahl, mit der der jeweilige Arbeitnehmer angemeldet ist. Daneben gibt es Stundenlisten, die offenkundig von den Arbeitnehmern selbst geführt werden und die die tatsächlichen Arbeitszeiten, welche in Summe immer höher waren, und auch die Pausen beinhalten. Zu diesen Listen wurden mehrere Arbeitnehmer befragt. Einige gaben an, dass ihnen die Mehrstunden bar ausbezahlt wurden, andere sagten aus, dass ihnen die Mehrarbeit mit Zeitausgleich abgegolten wurde. 2.7. Im Zuge der Außenprüfung wurde vom Rechtsanwalt des Bw. (Verteidiger im Strafverfahren) am 24.6.2010 folgende Stellungnahme zu den Feststellungen der Prüfer abgegeben: "Thema Bankbewegungen: Hier wird von Seiten der Finanzverwaltung behauptet es sei auffällig, dass Abhebungen vom Geschäftskonto erfolgten und gleichzeitig ein gleich hoher Betrag als Einzahlung auf einem Sparbuch des Geschäftsführers Bw. erfolgte. Hier wurde beispielsweise auf eine Behebung vom 20.08.2007 über € 30.000,00 verwiesen der eine Einzahlung auf dem Sparbuch in Höhe von € 30.000,00 gegenübersteht. Weiters wird darauf verwiesen, dass mit diesem Geld angeblich eine Zahlung der FL_9 über € 18.684,00 (Beleg mit einer Barbestätigung ist im Akt) geleistet wurde bzw. hier eine entsprechende Verbuchung erfolgte. Dazu wird wie folgt ausgeführt: Gerade dieses Beispiel, welches von der Finanzverwaltung herangezogen wird, ist exemplarisch. Herr Bw. bzw. nachfolgend die GmbH haben Zahlungen von ihren Kunden immer zum Teil wesentlich verspätet erhalten. Demgegenüber mussten die beiden Einschreiter ihre Zahlungen immer pünktlich leisten, nachdem gerade im Reinigungsgewerbe bei den einzelnen Firmen und auch beim Personal immer "Geldknappheit" geherrscht hat bzw. herrscht. Herr Bw., vorher als Einzelunternehmer und jetzt als Geschäftsführer der GmbH wurde und wird immer bedrängt von seinen Auftragnehmern Zahlungen ehestmöglich zu leisten. Dies hat es notwendig gemacht, dass er von seinem Privatgeld Abhebungen getätigt hat, um eben die Vakanz zwischen einerseits der Zahlung an seine Auftragnehmer und andererseits dem Eingang des Geldes von seinen Auftraggebern zu überbrücken. Die einzelnen Zahlungen zuzuordnen ist praktisch nicht möglich. Gerade aber bei der Zahlung von € 30.000,00 ersieht man vorher erhebliche Abhebungen von diesem Konto bzw. Sparbuch, die eben durch diesen Betrag wiederum mehr oder weniger "aufgefüllt" wurden. (Anmerkung: Übereinstimmung der Beträge ist nicht gegeben, rechtlich aber auch überhaupt nicht erforderlich). Es gibt zwar Aufstellungen über die einzelnen Behebungen und Zahlungen, wobei allerdings eine exakte Zuordnung praktisch nicht möglich ist, nachdem es hier immer wieder "Querzahlungen" gegeben hat. Tatsache ist aber und kann dies aufgrund der vorhandenen Belege ja ohne weiteres nachvollzogen werden, dass Herr Bw. von seinem Sparbuch Behebungen gemacht hat, um eben betriebliche Forderungen zu begleichen. Demgegenüber hat er dann wenn Gelder seiner Auftraggeber eingelangt sind, wiederum Behebungen vom Geschäftskonto getätigt und diese Behebungen auf das Sparbuch bezahlt. Dies zieht sich durch, beginnend mit dem Jahr 2006 bis in das Jahr 2009 hinein. Tatsache ist sohin, dass Herr Bw. mit Privatgeld Forderungen des Unternehmens beglichen hat, wobei er dann, wenn beim Unternehmen Gelder eingegangen sind, diese Gelder eben entnommen hat und wiederum auf private Konten bzw. auf ein privates Sparbuch bezahlt hat. Der Vorgang ist somit vollkommen ganz leicht erklärbar, völlig unspektakulär und in keiner Weise bedenklich. Dazu kommt, dass Herr Bw. Gelder von seiner Mutter erhalten hat als Darlehen, die ebenfalls in das Unternehmen eingebracht wurden. Dies ist ebenfalls leicht erklärbar und nachvollziehbar. Auch die damalige Freundin und nunmehrige Ehefrau von Herrn Bw. hat einen Kredit eingeräumt über € 35.000,00, der ebenfalls für betriebliche Zwecke verwendet wurde." 2.8. Bereits während der Außenprüfung wurde der Bw. von den Prüfern darauf hingewiesen, dass die Rechnungen der Fremdleister zum weitaus überwiegenden Teil nicht alle wesentlichen Rechnungsmerkmale aufweisen. So fehlen regelmäßig eine genaue Leistungsbezeichnung und ein Leistungszeitraum. Der Bw. übermittelte daher den Prüfern zu jeder dieser Eingangsrechnungen eine als "Lieferschein" bezeichnete Beilage, der folgende Angaben zu entnehmen sind: Leistungszeitraum, Objekt, Leistungsart, tätige Personen, Stunden, Stundensatz und Betrag (netto). Den eigenen Aussagen des Bw. zufolge hat er bzw. seine Frau diese Beilagen nachträglich, bereits während der laufenden Außenprüfung selbst geschrieben, wobei sein Sohn und sein Objektleiter mitgeholfen haben. Über Befragen, woher er die Daten habe, da es doch keinerlei Grundaufzeichnungen mehr gebe, antwortete er, er habe aufgrund seiner Rechnungen gewusst, "wo die Reinigungsobjekte waren und wer es gemacht hat. Aufgrund der teilweise doch großen Baustellen (Messezentrum, Stadion, Linz, Graz...) wusste ich auch, wer gearbeitet hat. Ich bin mir zu 90 % sicher, dass die Angaben die ich auf den berichtigten Rechnungen machte, richtig waren." Ein Teil dieser Rechnungsbeilagen trägt die Unterschrift des jeweiligen Fremdleisters, aber nicht alle. 2.9. In seiner Berufung gegen die als Folge der Außenprüfung erlassenen Bescheide brachte der Bw. im Wesentlichen Folgendes vor: Das Finanzamt habe in rechtswidriger Weise unterlassen, den den Bescheiden zu Grunde zu legenden Sachverhalt gemäß § 115 BAO ordnungsgemäß zu ermitteln und in der Bescheidbegründung schlüssig darzulegen, auf Grund welcher Überlegungen oder Schlussfolgerungen sich der als gegeben angenommene Sachverhalt ableite. Soweit sich dies aus den angefochtenen Bescheiden überhaupt entnehmen ließe, seien die von der Abgabenbehörde angestellten Erwägungen und Folgerungen nicht schlüssig im Sinn der Denkgesetze. Die Firma Bw. sei ein Dienstleistungsbetrieb mit Schwerpunkt Gebäudereinigung. Mit Prüfungsauftrag vom 23. Juli 2008 sei bei ihr eine erste Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer 3/2008-5/2008 durchgeführt worden, die ohne steuerlich relevante Feststellungen abgeschlossen worden sei. Im Zuge der streitgegenständlichen Außenprüfung seien jedoch von Subunternehmen in Rechnung gestellte Entgelte für erbrachte Reinigungsleistungen bis auf einen geringen Anteil als nicht erbracht qualifiziert worden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handle es sich bei den Rechnungen der Subunternehmer um Scheinrechnungen. Scheingeschäfte und Scheinrechnungen iSd § 23 BAO lägen dann vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt sei. Die Beweislast für Scheingeschäfte trage derjenige, der sich hierauf beruft. Es obliege somit der Finanzverwaltung zu beweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelt. Im vorliegenden Fall sei die zuständige Behörde aufgrund der bereits oben angeführten Indizien im Zuge der freien Beweiswürdigung zu der Folgerung gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen der Subunternehmer um Scheinrechnungen iSd § 23 BAO handeln müsse. Diese Folgerung sei aus folgenden Gründen nicht schlüssig im Sinn der Denkgesetze (im Folgenden wörtlich zitiert): "1) Der Einsatz von Fremdpersonal war/ist notwendig: Die Firma des Bw. war immer bestrebt, die übernommenen Aufträge pünktlich und ordentlich auszuführen. Aufgrund eines Personalengpasses musste sie sich hierfür - mangels genügend eigenen Personals - verschiedener Subunternehmer bedienen. Der Einsatz von Subunternehmern war insoweit notwendig, als die Verträge mit verschiedenen Kunden für den Fall der Nicht - oder verspäteten Erbringung der vereinbarten Leistung Pönalezahlungen in wesentlicher Höhe vorsahen. Die Inanspruchnahme von Subunternehmern verursachte zwar höhere Kosten, als wenn die Leistungen von eigenem Personal erbracht wurden, allerdings lagen die Kosten hierfür noch immer wesentlich unter jenen für die Pönalezahlungen. Dass die Aufträge allein mit dem Stammpersonal der Firma Bw.1 nicht erfüllt werden konnten, wurde auch im Zuge der Außenprüfung festgestellt (s. Niederschrift über die Schlussbesprechung gern. § 149 Abs 1 BAO vom 7. September 2010 S. 3): Seit Beginn der Außenprüfungsmaßnahmen werden keine Subfirmen für den Berufungswerber tätig. Die Reinigungsarbeiten werden nun großteils durch eigenes Personal erbracht, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden des eigenen Personals nun wesentlich über der Stundenzahl vor Beginn der Außenprüfung liegt. Diese Tatsache bestätigt eindeutig, dass der Bw. über das eigene "Stammpersonal" hinaus, weiteres Personal beschäftigt haben musste, um alle übernommenen Aufträge erfüllen zu können. Im vorliegenden Fall hat die Finanzverwaltung zwar Leistungen einzelner Subunternehmer als nicht erbracht qualifiziert, es aber im Gegenzug rechtswidrig unterlassen, zu ermitteln, ob die Aufträge der Firma des Bw. mit dem verbleibenden Personal bzw. Subunternehmern tatsächlich erbracht hätten werden können. Dass dies nicht der Fall war, zeigt sich eindeutig in der oben dargestellten Tatsache. Dass zusätzliches Personal, in welcher Form auch immer, bei der Firma des Bw. zum Einsatz gekommen sein muss, zeigt sich auch darin..., dass bei Kürzung der in Rede stehenden Fremdleistungen sich Lohnaufwand und Fremdleistungen auf 36% - 51% zum Umsatz verringern würden, was vollends unrealistisch ist. Der österreichische Durchschnitt der Umsatzrentabilität für die Denkmal-, Fassaden-und Gebäudereiniger liegt bei 4 %. Die Cash-flow-Quote beträgt 9 %. 2) Die Anerkennung einer Ausgabe als Betriebsausgabe setzt nur deren betriebliche Veranlassung voraus, nicht jedoch deren wirtschaftlichen Erfolg (s. Indiz mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Subunternehmern). Alleine aus der Tatsache, dass Kosten für das Fremdpersonal höher waren als jene für eigenes Personal kann nicht abgeleitet werden, dass die gegenständlichen Reinigungsleistungen nie erbracht wurden, zumal die Kosten für die Beschäftigung von Subunternehmern noch immer wesentlich niedriger waren als die drohenden Pönalezahlungen. Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG liegen dann vor, wenn ,,Ausgaben oder Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind". Nach Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4 Rz 228 ist "die betriebliche" Veranlassung" weit zu sehen", wobei es auf die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht ankommt. Der Grundsatz der Kausalität von Betriebsausgaben verlangt nur die betriebliche Veranlassung nicht jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg einer Aufwendung. 3) Bei den durchgeführten KIAB-Kontrollen handelt es sich lediglich um Stichproben (ad) Hinweis KIAB-Kontrollen) Der Vorwurf der Finanzverwaltung, dass im Rahmen von KIAB-Kontrollen an diversen Reinigungsorten oftmals zwar Stammpersonal der Firma des Bw., aber außer dem Subunternehmer FL_12 keine Subunternehmer angetroffen wurden, muss entgegengehalten werden, dass es sich bei den durchgeführten Kontrollen lediglich um einzelne Stichproben handelt. Aufgrund dieser Stichproben können keine allgemeinen Aussagen bzw. Folgerungen darüber getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Bw. tatsächlich Subunternehmer beschäftigte oder nicht. 4) Aus dem abgabenrechtlichen Fehlverhalten der Subunternehmer kann nicht darauf geschlossen werden, dass verrechnete Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden (Ad) Indiz Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch die Subunternehmer). Der Vorwurf der Finanzverwaltung, dass die Fremdleistungsunternehmen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und idR keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen abgegeben haben bzw. bei diesen keine Arbeitskräfte gemeldet waren, liegt nicht in der Verantwortung des Berufungswerbers. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass es sich hierbei lediglich um einen Teil der Subunternehmer handelt und alle anderen Subunternehmer ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Allerdings steht aufgrund des Hinweises der Finanzverwaltung, dass der Großteil der Fremdleister, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, jetzt in Konkurs sind bzw. bei vielen der Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde, eindeutig fest, dass diese Subunternehmer beim Finanzamt steuerlich erfasst waren. Die Finanzverwaltung hatte jedes Instrument zur Kontrolle dieser Subunternehmer zur Verfügung. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesen nun in Konkurs befindlichen Personen um jene Personen handelt, die nun im Zuge von Vernehmungen angeben, dass sie die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht und die Rechnungen auch nicht ausgestellt haben. Es liegt somit die Annahme nahe, dass diese die Bestreitung der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung als Schutzbehauptung vorbringen, um eigenes Fehlverhalten zu vertuschen. Diese Subunternehmer haben durch deren Unterschrift auf den Rechnungen die Leistungen als erbracht bestätigt und die Entgegennahme der Beträge quittiert. Auch dieses Indiz, lässt aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der vernommenen und angeführten Personen nicht glaubwürdig darauf schließen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Der Schluss der Finanzverwaltung aus dieser Tatsache widerspricht allen logischen Denkgesetzen. 5) Für die Zahlungsmodalitäten des Bw. konnte eine eindeutige Erklärung vorgebracht werden (Ad) Vorwurf mangelnde Übereinstimmung Zahlungen und Buchhaltung) Hinsichtlich der Vorwurfs der Finanzverwaltung, dass die Zahlungen an Fremdleister fast ausschließlich bar erfolgten, die Zahlungen nicht mit den buchmäßigen nicht übereinstimmen und die Bankeingänge am Privatkonto und Privateinlagen teilweise nicht aufgeklärt werden konnten, wird auf die Stellungnahme des Rechtsanwaltes verwiesen. In dieser Stellungnahme wird festgehalten, dass die Zahlungen an die Subunternehmer pünktlich erfolgen mussten. Der Bw. hat aus diesem Grund bei Liquiditätsengpässen interimistisch benötigte Beträge von seinem Sparbuch behoben und mit diesen die Zahlungen an die Subunternehmer getätigt. Später wurden durch Behebungen vom Geschäftskonto und Einzahlungen auf das Sparbuch die eingelegten Beträge wieder entnommen. Ergänzend wird jedoch vorgebracht, dass die Finanzverwaltung, wie der Niederschrift vom 7. September 2010 eindeutig entnommen werden kann, davon ausgeht, dass Zahlungen an Fremdleistungsunternehmer erfolgten: "Zahlungen an Fremdleistungsunternehmer erfolgten fast ausschließlich bar." 6) Den einzelnen im Zuge der zweiten Außenprüfung beanstandeten Rechnungen liegen Verträge mit den Subunternehmern zugrunde (ad) Vorwurf mangelhafte Rechnungen) Bereits im Zuge der ersten Außenprüfung sowie aufgrund eines Ersuchens der Finanzverwaltung wurden am 11.03.2008 Rechnungskopien in größerem Ausmaß übermittelt. Diese führten zu keinerlei Beanstandungen. Von Seiten des Berufungswerbers wurde somit darauf vertraut, dass der Rechnungsinhalt in Ordnung war. Erst im Zuge der zweiten Außenprüfung wurde der Rechnungsinhalt aufgrund ihres - nach Ansicht der Finanzverwaltung - unklaren Rechnungsinhaltes beanstandet. Dem muss ebenso entgegengehalten werden, dass den einzelnen Rechnungen jeweils gesonderte Verträge mit dem jeweiligen Subunternehmer zugrunde liegen, die die Details der zu erbringenden Leistungen regeln. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass ein Exemplar eines Subunternehmervertrages am 03.12.2008 per Fax an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Diese Tatsache wurde von der Behörde in keinster Weise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Daraus abzuleiten, dass überhaupt keine Leistung erbracht wurde, entbehrt jeglicher Grundlage. Stundenaufzeichnungen, die im Zuge der Hausdurchsuchung für den Monat April 2009 gefunden wurden, sind Hilfsaufzeichnungen und haben mit ungeklärtem Geldfluss keinen Zusammenhang. Wären Bedenken der Finanzverwaltung hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnungen vorgelegen, erhebt sich die Frage, warum die Finanzverwaltung nicht schon früher aktiv geworden ist und Mängel aufgezeigt hat." 2.10. Der Bw. wurde am 24.2.2010 im Beisein einer Dolmetscherin und seines Verteidigers als Beschuldigter vernommen und gab dabei Folgendes an: "F: Stehen den sich in Ihrer Buchhaltung befindlichen Eingangsrechnungen in jedem Fall auch erbrachte Arbeitsleistungen der jeweiligen Subunternehmer gegenüber? A: Ja. F: Haben die Subunternehmer den Wert der Eingangsrechnungen zur Gänze entsprechende Tätigkeiten erbracht? A: Ja. F: Haben Sie Subunternehmer beauftragt, Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen zu erstellen, um damit Betriebsausgaben für Ihre Buchhaltung zu schaffen? A: Nein. F: Haben Sie Ihr eigenes Stammpersonal zeitlich höher beschäftigt und entlohnt als den gemeldeten Lohnzetteln entsprochen hat? A: Nein. Wenn sie mal mehr gearbeitet haben, haben sie dafür einen Zeitausgleich bekommen. F: Wurden "Schwarzzahlungen" an Löhnen außerhalb der Buchhaltung getätigt? A: Nein. F: Was sagen Sie zu den Aussagen der Zeugen FL_13 und GF_FL_9, in welchen diese angaben, dass sie die laut den vorliegenden Eingangsrechnungen verrechneten Leistungen nicht erbracht haben sowie die Rechnungen nicht erstellt haben? A: Es gibt einen Herrn Objektleiter_Bw. über den ich alles ausgemacht habe, er war mein Objektleiter, ihn habe ich auch bezahlt. Er hat mit FL_8 (Objektleiter Fa. FL_13 ) und mit Herrn Objektleiter_FL_9 (Objektleiter Fa. FL_9 ) ausgemacht was zu tun ist und auch die Bezahlung hat er mit ihnen ausgemacht. Als die Arbeit fertig war habe ich das Geld an ihn gegeben und er hat dann das Geld weiter an FL_8 und Objektleiter_FL_9, FL_13 und GF_FL_9 ausbezahlt. GF_FL_9 hat über Objektleiter_FL_9 das Geld bekommen und FL_13 von Objektleiter_Bw.. Also wenn die Arbeit fertig war, kam Objektleiter_FL_9 ins Büro und dann habe ich das Geld ihm gegeben oder es lief über Objektleiter_Bw., der wiederum dann das Geld weitergab. F: Sind FL_13 und GF_FL_9 mit ihnen direkt in Kontakt gekommen? A: Maximal 2 oder 3 Mal. Einmal bei einer Baustelle und das andere Mal weiß ich nicht mehr wo (GF_FL_9). FL_13 habe ich öfters gesehen. F: Wer hat Ihrer Meinung nach die Rechnungen von FL_13 und FL_9 geschrieben? Diese selber oder deren Objektleiter ? A: Das weiß ich nicht genau wer das gemacht hat. Wenn mir die Rechnungen gebracht wurden, habe ich diese auch bezahlt. F: Warum glauben Sie, dass FL_13 und GF_FL_9 jetzt behaupten, dass sie die Leistungen nicht erbracht haben? A: Das weiß ich nicht, dass müssen die selber wissen. F: Wer hat von ihnen die hohen Beträge ausbezahlt und wie sind diese bestätigt worden? A: Objektleiter_Bw. oder auch Objektleiter_FL_9 haben das bar auf die Hand bekommen bzw. wurde ich gebeten, ihnen das so auszuzahlen. Ausbezahlt ist es so geworden, dass sie die Rechnungen brachten, den Lieferschein ausfüllten und dann mit einem Kassaausgangsbeleg das Geld bekamen. Der Beleg wurde auch abgestempelt und unterschrieben. F: Ein Beleg wird dem Beschuldigten vorgehalten und gefragt, wer den Beleg ausgefüllt hat. A: Das ist die Schrift meiner Frau. Ausbezahlt wurde im Büro. F: Welche Vereinbarungen gibt es mit den Subunternehmern (mündlich, schriftlich)? Wann und wie wurden Vereinbarungen hinsichtlich der Leistung und der Höhe des Entgeltes getroffen? A: Größtenteils war das alles mündlich. Ich habe ihnen die Baustelle gezeigt und dann wurde vereinbart ob sie die Arbeit ausführen oder nicht. Auch der Preis wurde direkt bei der Baustelle vereinbart. Falls für mich der Preis in Ordnung war, kam das Geschäft zustande und sonst habe ich mich um jemand anderen umgeschaut. Ausgemacht wurde dies auch immer mündlich. F: Welche Aufzeichnungen gibt es zu den erbrachten Leistungen? Gibt es schriftliche Arbeitsaufträge? A:Es gibt die Lieferscheine und dort war auch aufgezeichnet wo gearbeitet wurde und ob alles in Ordnung war, d.h. ob die Baustelle angenommen wurde. Die Lieferscheine wurden dann in meinem Büro geschrieben, dem Subunternehmer dann mitgegeben und vom Auftraggeber (Baustelle) abgezeichnet. Nicht alle Lieferscheine habe ich aufbehalten. F: Wer kontrollierte die Subunternehmer bzw. wie erfolgte die Überwachung der geleisteten Arbeit? A: Ich, mein Sohn, meine Frau oder auch Objektleiter_Bw. haben kontrolliert. F: Warum erfolgt die Bezahlung der Subunternehmer fast ausschließlich bar? A: Alle verlangen das bar auf die Hand, weil sie befürchten, dass sie dann nicht bezahlt werden. F: Warum sind die einzelnen Subunternehmer nur kurze Zeit für Sie tätig geworden? A: Meistens wollten sie von sich aus keine Zusammenarbeit mehr oder sie wollten die zu reinigenden Objekte im Anschluss selber übernehmen. Mit Herrn GF_FL_9 hatte ich Probleme, weil er die Frauen die in Linz gearbeitet haben nicht ausbezahlt hat und so musste ich die noch einmal ausbezahlen bzw. es nochmals reinigen lassen, damit ich meinen Platz behalten konnte, d.h. ich nicht vom Auftraggeber gekündigt wurde. F: Haben Sie selbst Eingangsrechnungen im Namen der Subunternehmer geschrieben und von diesen unterschreiben lassen? A: Nein, sicherlich nicht. F: Wer hat die Zahlungsbestätigungen für die Subunternehmer erstellt? A: Es war meistens so, dass sie auf meinen Kassabelegen oder Lieferscheinen unterschrieben haben, oder eben wenn sie die Rechnung brachten, wurde dies dort oben bestätigt und unterschrieben. Geschrieben haben meine Frau oder ich. F: Von wem wurden die Rechnungsberichtigungen (Beiblätter) zu den Subfirmen erstellt? A: Meine Frau, ich, mein Sohn und Objektleiter_Bw. haben das durchgeschaut und geschrieben hat meine Frau. F: Wie ist es möglich den Leistungsinhalt der berichtigten Rechnungen im Nachhinein zu rekonstruieren? Aus den div. Unterlagen (z.B. Lieferscheinen) ist nicht ersichtlich, dass bzw. welcher Subunternehmer wo und wie für Sie tätig waren. A: Aufgrund meiner Rechnungen wusste ich wo die Reinigungsobjekte waren und wer es gemacht hat. Aufgrund der teilweise doch großen Baustellen (Messezentrum, Stadion, Linz, Graz...) wusste ich auch, wer gearbeitet hat. Ich bin mir zu 90 % sicher, dass die Angaben die ich auf den berichtigten Rechnungen machte, richtig waren. F: Gibt es noch Grundaufzeichnungen , die wir noch nicht gesehen haben? A: Nein, habe ich sicherlich nicht . F: Wenn Herr Objektleiter_Bw. als Objektleiter alles ausgemacht hat, können Sie doch gar nicht alles wissen - oder? A: Auch Herr Objektleiter_Bw. und mein Sohn haben mir bei der Rekonstruktion geholfen. Ich habe keinen Kontakt mehr zu Herrn Objektleiter_Bw., außer wir sehen uns zufällig wo. Er hat auch Kunden von mir übernommen. In der Branche ist es üblich, dass wenn man wo weggeht, man manche Objekte des anderen mitnimmt. Zerstritten sind wir aber nicht. F: Wir können aus den uns vorliegenden Lieferscheinen nicht nachvollziehen ob ein Subunternehmer tätig war und wer genau. Sie sagen aber, dass Sie das anhand der Lieferscheine nachvollziehen können. A: Wir haben das zu viert gemacht (Frau, Sohn, ich und Herr Objektleiter_Bw.) und gemeinsam uns erinnert, wie das damals war; die größeren Baustellen habe ich gewusst. F: Gab es Regelungen wann Subunternehmer bzw. eigenes Personal eingesetzt wurde? A: Üblicherweise habe ich mein Personal eingesetzt. Wenn es jedoch zuviel an Arbeit war oder es sehr schnell gehen musste, habe ich die Subunternehmer eingesetzt. Es gibt Einsatzorte wo nur Subunternehmer beschäftigt waren aber es gibt auch Einsatzorte wo ich meine Arbeiter und die Subunternehmer eingesetzt habe. F: Sind die Subunternehmer und ihre Arbeiter am gleichen Reinigungsort tätig? Wenn ja, wie erfolgt die Abgrenzung der Leistung? Woher weiß der Subunternehmer was er genau reinigen muss? A: Ja, manchmal vermischte ich es. Dem Subunternehmer habe ich genau die Arbeit zugeteilt und meinen Arbeitern habe ich genau gesagt, was zu tun ist. F: Können Sie abschätzen, wieviel Ihrer Aufträge im Jahr gesehen vom eigenen Personal und wieviel von Subunternehmern gemacht wurde (in Prozent)? A: Nein, genau kann ich das nicht abschätzen, aber die Subunternehmer haben immer sehr viel gemacht. Am Anfang habe ich weniger die Subunternehmer beschäftigt, aber je mehr Arbeitsanfall war, desto öfter beauftragte ich Subunternehmer. F: Wie werden von Ihnen die Aufträge kalkuliert? Mit welchem Stundensatz? Gibt es Unterschiede zwischen kalkulierten Erlösen von eigenem Personal und Subunternehmern? A: Ich schaue mir die Arbeit an, weiß dann ungefähr was es kostet, bespreche es dann mit dem Auftraggeber und mache dann eine Pauschale bzw. manchmal auch einen Stundensatz aus. Mein Stundensatz beträgt ca. € 15,--. Das eigene Personal wurde nach Kollektivvertrag entlohnt und die Subunternehmer meistens mit einer Pauschale. Ich wollte immer, dass der Kunde zufrieden ist und schaute einfach nur, dass ich den Auftrag bekam. Ein wenig habe ich schon unterschieden, aber das fällt sicherlich nicht ins Gewicht. Der Objektleiter vom Auftraggeber_1 hat meistens zuerst die Arbeit angesehen und machte dann den Vorschlag entweder eine Pauschale zu verlangen oder gab Auskunft darüber wie viele Stunden die Reinigung benötigen würde und wurde dann auch ein Stundensatz vorgeschlagen. F: Welche Aufzeichnungen über den Einsatz der Arbeiter werden geführt? Gibt es Arbeitspläne oder Stundenaufzeichnungen? A: Manchmal wurde ein Plan geschrieben, wo die Arbeiter in der Früh zugeteilt wurden. Diese Zuteilung machten meine Angestellten - je nachdem wo jemand benötigt wurde. Einen richtigen Arbeitsplan hatte ich aber nicht. Meine Arbeiter werden nach Kollektivvertrag ausbezahlt, je nachdem wieviel Stunden sie arbeiten. Viele meine Arbeiter sind geringfügig angestellt, weil ich verschiedene Arbeitsplätze an verschiedenen Orten hatte, einer allein konnte das nicht machen, also habe ich mehrere Arbeiter dafür mit weniger Stunden beschäftigt. Einige wollten auch von sich aus nur wenige Stunden arbeiten. Ob die geringfügig Beschäftigten auch noch woanders arbeiten, weiß ich nicht. Meistens kommen die Arbeiter auf mich zu und fragen, ob sie geringfügig arbeiten können. F: Beim Einsatz von Subunternehmern: wieviel von der Auftragssumme wird an die Subunternehmer bezahlt bzw. wieviel verbleibt Ihnen (ca. in Prozent)? A: Das ist verschieden. Manchmal habe ich gar nichts daran verdient, sondern war froh, dass ich den Auftrag bekam. Wenn ich z.B. € 100,00 bekomme, dann behalte ich € 40,00 oder weniger, den Rest zahle ich aus. Wenn es ginge, hätte ich natürlich gerne alles behalten, aber das ist nicht realistisch. Wenn ich z.B. € 1.000,00 verdiene, bin ich manchmal froh, wenn ich € 100,00 bekomme, aber manchmal bleibt mir eben auch nichts, dafür bekomme ich vom Auftraggeber einen neuen Auftrag. Diverse Auftraggeber haben mich angerufen und wollten, dass ich eine Arbeit mache; damit ich diese Firmen nicht verliere, habe ich mich an Subunternehmer gewandt, dass sie das für mich erledigen. Zuerst habe ich nur mit meinen Arbeitern gearbeitet, aber die Arbeit wurde immer mehr und so nahm ich mir die Subunternehmer, eben damit ich nicht die Aufträge verliere. Wenn ich nur mit meinem Personal arbeite, verdiene ich natürlich mehr, als wenn ich Subunternehmer damit beauftrage. Teilweise habe ich 70 bis 100 Leute selber beschäftigt. In meiner Branche ist es so, dass das wichtigste ist, den Kunden also den Auftrag nicht zu verlieren, denn dann hätte ich vielleicht auch noch andere Kunden verloren. ... F: Warum scheinen Rechnungen und Angebote von D. und FL_11 bei Ihnen in der EDV auf? A: Herr Objektleiter_Bw. hat mit dem Computer gearbeitet, wo die Rechnungen und Angebote von denen drauf waren. Der PC war von meiner Firma... Objektleiter_Bw. hat von Juni/Juli 2007 bis 30.09.2009 bei mir gearbeitet. Ich vermute, dass er dies auf den Computer hingeladen hat. F: Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden tatsächliche Stundenaufzeichnungen Ihrer Arbeiter gefunden, die wesentlich höher sind als die offiziell geleisteten Stunden. Was sagen Sie dazu?

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0011-S/11
Stammnummer
67777
Gültig
25.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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