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Findok · Richtlinien

UP-6300

4. Warenkreis

überholte Fassung (bis 14.01.2021)Richtlinie2020-0.269.834gilt ab 29.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2020 bis 14.01.2021.

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.269.834
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0204-IV/7/2013
Stammnummer
67006
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 15)
Gültig
29.04.2020 bis 14.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF