Findok · Richtlinien
UP-6300
4. Warenkreis
geltende FassungRichtlinie2024-0.675.348gilt ab 09.02.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-6300
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.675.348
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0204-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67006
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 09.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF