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Findok · Richtlinien

UP-6300

4. Warenkreis

geltende FassungRichtlinie2024-0.675.348gilt ab 09.02.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-6300

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.675.348
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0204-IV/7/2013
Stammnummer
67006
Enthalten in Fassung
13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
09.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF