Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2203-W/06
1. Vorliegen von Scheinrechnungen 2. Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung infolge nicht fremdüblicher Vorteilsgewährung an den Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2203-W/06vom 02.07.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Feststellung wurde während des Berufungsverfahrens von der Betriebsprüfung getätigt. Diese beantragte, die halbfertigen Arbeiten um weitere 1,162.000 S gewinnwirksam zu erhöhen. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens gestand die Betriebsprüfung allerdings der Bw. zu, dass die halbfertigen Arbeiten - wie die Bw. in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat - nur mit einem Betrag von 16,977.522,40 S anzusetzen ist und folglich der ursprünglich angeführte Betrag auf 798.000 S zu korrigieren sei.
Daraus folgt rechtlich:
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist dem Vorbringen der Bw. zu folgen, da dieses schlüssig ist. Seitens der Bw. wurde eine Aufstellung der Kosten durch Fremdfirmen vorgelegt. Die noch nicht abrechenbaren Leistungen sind mit den steuerlichen Herstellungskosten zu bewerten.
In diesem Punkt ist der Berufung zu folgen.
3. Geschäftsbeziehung MM
Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
In den Grundaufzeichnungen der Bw. scheinen folgende Rechnungen auf:
-) Rechnung vom 5.9.2001 in Höhe von 624.992 S netto (749.990,40 S brutto)
-) Rechnung vom 20.8.2001 in Höhe von 836.874 S netto (1.004.248,80 S brutto)
-) Rechnung vom 21.11.2001 in Höhe von 558.830 S netto (670.596 S brutto) und
-) Rechnung vom 21.11.2001 in Höhe von 569.984 S netto (683.980,80 S brutto).
Die Betriebsprüfung erlangte Kenntnis, dass Frau MM beim Finanzamt angegeben hat, dass es sich bei den beiden ersten angeführten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, für die weder eine Leistung erbracht wurde, noch ein Zahlungsfluss erfolgte. Hinsichtlich der beiden Rechnungen vom 21.11.2001 gibt ihr Ehemann im daraufhin durchgeführten Finanzstrafverfahren zu Protokoll, das ihm im November weitere zwei Rechnungen untergeschoben wurden, die er zwar unterschrieben, von denen er jedoch keine Rechnungsablichtung erhalten habe. Nachdem diese beiden Rechnungen sich nicht im Rechenwerk der Fa. MM befinden, geht Herr HerrM davon aus, dass es sich bei diesen Rechnungen um diese ihm untergeschobenen Rechnungen handelt. Weiters wurden von Frau MM Kassabelege vorgelegt, die einen Geldfluss von insgesamt 1.050.000 S dokumentieren.
Unbestritten ist, dass die Bw. mit der Firma MM in Geschäftsbeziehung stand. Laut eigenen Angaben in der Gegenäußerung vom 1.10.2003 erfolgte die Bezahlung der Rechnungen grundsätzlich in bar bzw. durch Ausstellung von Verrechnungsschecks.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass gegen die Fa. MM ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und diese wegen Ausstellung von Scheinrechnungen verurteilt wurde.
Die Betriebsprüfung hat diese beiden Rechnungen im Rechenwerk der Bw. als Aufwand gelassen, da unbestritten Leistungen erbracht wurden. Es wurden lediglich die erstgenannten Rechnungen als Scheinrechnung qualifiziert. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Finanzamt den Sicherheitszuschlag von 120.000 S pro Jahr auf 3% des Gesamtumsatzes pro Jahr erhöht und eine verdeckte Ausschüttung festgesetzt.
Daraus folgt rechtlich:
Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Bw. und MM hinsichtlich der abgerechneten Leistungen widersprüchliche Aussagen vor. Die Bw. bringt in ihrer Berufung vor, dass sie sich bei einem Großauftrag eine solche Vorgangsweise (Anmerkung: gemeint ist die Ausstellung von Scheinrechnungen) nicht leisten könne, da die jeweils erbrachten Leistungen überprüft werden.
Hinsichtlich dieses Vorbringens widersprechen sich die Aussagen von MM und der Bw. Dem Vorbringen der Bw. steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass MM vor der Abgabenbehörde Selbstanzeige erstattet hat und dementsprechend auch bestraft wurde.
Im gegenständlichen Fall ist nach sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen ist oder nicht (§ 167 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Hinsichtlich der oben angeführten Rechnungen geht der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung aus nachstehenden Gründen davon aus, dass es sich bei den ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt und dass die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen von der Fa. MM nicht erbracht wurden.
Zunächst ist die Tatsache, dass der "Leistungserbringer", nämlich MM Selbstanzeige erstattet und eine Strafe in Kauf genommen hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand Selbstanzeige erstattet, wenn keine Gründe hiefür vorliegen.
Ein weiteres wesentliches Indiz liegt in den Zahlungsmodalitäten. Laut eigenen Angaben erfolgte die Bezahlung der Rechnungen in den Geschäftsräumen der Bw. zum Teil in bar. Die Rechnungsbeträge befinden sich im Bereich jenseits der 600.000 S.
Grundsätzlich unterliegen die Zahlungsmodalitäten (Banküberweisung oder Barzahlung) der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. Es widerspricht jedoch den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass derart große Rechnungsbeträge bar bezahlt werden.
Barzahlungen ist immanent, dass sich der Zahlungsfluss nicht nachweisen lässt. Bei Verrechnungsschecks darf die bezogene oder beauftragte Bank nicht bar an den Inhaber auszahlen, sondern der Einlösende erhält den Betrag nur mittels einer Gutschrift durch das Kreditinstitut. In diesem Fall kann der Zahlungsfluss nachgewiesen werden.
Ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Die Begleichung derartiger Beträge erfolgt im Geschäftsleben üblicherweise durch Banküberweisung. Es mag durchaus sein, dass gelegentlich auch bei höheren Summen Barzahlungen vorgenommen werden, dass jedoch regelmäßig Barzahlungen erfolgten, kann in Hinblick darauf, dass allgemein bekannt ist, dass selbst Banken bei Abhebung größerer Summen zuvor informiert werden müssen, da diese selbst nur über relativ geringe Bargeldbestände verfügen, verneint werden. Dieses Verhalten der Bw., nämlich dass hohe Geldbeträge zuerst bei der Bank vorbestellt werden müssen, um nach der Abhebung eine Barzahlung vorzunehmen, entspricht nicht den allgemeinen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens.
In dieses Bild passt auch die Feststellung der Betriebsprüfung der Nichtaufzeichnung des täglichen Bargeldbestandes im Kassabuch. Folglich kann nicht überprüft werden, ob der Aussage der Bw. mehr Bedeutung zuzumessen ist.
Zu den Ausführungen der Bw. hinsichtlich ihres Nachweises der erbrachten Leistung ist hinzuzufügen, dass bei der Gegenüberstellung Rechnung - Zahlungsfluss laut Kassabelege auffällt, dass ein Großteil des Zahlungsflusses bereits vor Ausstellung der Rechnung erfolgte bzw. kein Zusammenhang hergestellt werden kann.
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Kassabeleg
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1.8.2001
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350.000 S
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Kassabeleg
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14.8.2001
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250.000 S
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Rechnung
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20.8.2001
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1,004.248 S
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Kassabeleg
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22.8.2001
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350.000 S
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Kassabeleg
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27.8.2001
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100.000 S
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Rechnung
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5.9.2001
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749.990 S
Dass für die Rechnungen bereits Anzahlungen geleistet wurden, findet sich kein Vermerk auf den in Rede stehenden Rechnungen. Angemerkt wird, dass sich die Bw. mit einem erheblichen Teil von Fremdmittel finanziert, wodurch das Vorbringen der Bw. unwahrscheinlicher wird, nämlich dass sie auf der einen Seite hohe Bargeldbestände in der Kassa aufbewahrt bzw. noch nicht gelegte Rechnungen bezahlt und auf der anderen Seite Kreditzinsen an die Bank zahlt. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die Kassabücher nicht täglich ordnungsgemäß geführt werden.
Dem Vorbringen der Bw. steht jenes von Herrn HerrM diametral entgegen, der laut seiner Aussage vor der Finanzstrafbehörde zwei Rechnungen ohne Leistungserbringung ausgestellt hat und lediglich den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag erhalten hat.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgt der unabhängige Finanzsenat den Angaben von Herrn und Frau MM, nämlich dass zwei Scheinrechnungen ausgestellt wurden. Durch die Barzahlung lässt sich die wirkliche Höhe der Bezahlung nicht nachvollziehen. Dass es zu einem Computer-Absturz in diesem Monat bei der Buchhaltung gekommen sei und aus diesem Grund unterschiedliche Auszüge vorliegen, fügt sich in dieses Bild. Außer der Behauptung, dass es zu einem Absturz gekommen sei, hat die Bw. keine Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens gebracht, vor allem weil eine Dokumentation über einen etwaigen Absturz des Programmes beim Steuerberater existieren müsste. Eine Zeugenaussage kann diese fehlende Dokumentation nicht ersetzen.
Abschließend ist zu ergänzen, dass die Betriebsprüfung im vorgehenden Verfahren bei der Festsetzung der entsprechende Sachbescheide den Aufwand hinsichtlich der beiden Rechnungen weiterhin anerkannt hat, es wurde aufgrund dieser Feststellung nur die Höhe des Sicherheitszuschlages geändert und eine verdeckte Ausschüttung festgesetzt.
In diesem Punkt war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
4. Sicherheitszuschlag
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Aufgrund der festgestellten Mängel, Nichtaufzeichnung des täglichen Bargeldbestandes wurde von der Betriebsprüfung in den Jahren 1999 - 2001 jährlich ein Sicherheitszuschlag zu 120.000 S zugeschätzt.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung kam neu hervor, dass sich in den Aufzeichnungen der Bw. Scheinrechnungen und Kassabelege, für die weder eine Leistung erbracht wurde noch ein Zahlungsfluss erfolgte, befinden.
Weiters wurde festgestellt, dass bei Vergleich der Konten zwischen der Fa. S- und der Bw. diese nicht übereinstimmen. In der Folge wurde anstelle des bereits verhängten Sicherheitszuschlages in Höhe von 120.000 S die Erhöhung des Sicherheitszuschlages auf 3% vom erklärten Gesamtumsatz für die geprüften Jahre vorgenommen.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1 wesentlich sind.
Ferner ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf (vgl. VwGH 15.9.1982, 81/13/0202). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sind Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten. Diese Aufzeichnungen müssen es ermöglichen, den Kassasollbestand mit dem Istbestand des Geldes zu vergleichen und einen Kassasturz vorzunehmen (UFS vom 5.4.2006, RV/1622-W/02). Zudem bestimmt § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, dass Eintragungen in den nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Sind die Bücher und Aufzeichnungen formell mangelhaft, so besteht keine Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit (Ritz, BAO³, § 163, Tz 3). Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Eingangs ist festzustellen, dass die im Rahmen der Außenprüfung festgestellte Buchhaltungsmängel im Jahr 2001 betreffend der zwei Kassabuchversionen und den daraus resultierenden Kassafehlbetrag grundsätzlich von der Bw. nicht bestritten wurde. Sie vermeint allerdings, dass kein Buchhaltungsmangel im Rahmen einer nicht ordnungsgemäß geführten Buchhaltung vorliege, sondern dass diese Tatsache auf das "Abstürzen des Betriebssystems beim Steuerberater" zurückzuführen sei. Ein weiterer Beweis, der das "Abstürzen" belegen würde, wurde seitens der Bw. nicht vorgelegt. Dieser Umstand ist nicht unbedeutend, da über Fehler seitens des Computers Dokumentationen angefertigt werden müssen.
Dieses Fehlen einer Dokumentation kann auch eine Zeugeneinvernahme nicht ersetzen. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Zeugeneinvernahme abgewiesen.
Da gerade in diesen Zeitraum die Ausstellung der Scheinrechnungen von der Fa. MM fällt, kann diese Aussage der Bw. nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2011, § 184, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Denn auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Da im vorliegenden Fall neben einem schwerwiegenden formellen Mangel (fehlende tägliche Kassaaufzeichnungen und ein Kassafehlbetrag) auch eine sachliche Unrichtigkeit (Vorliegen von Scheinrechnungen) festgestellt worden ist, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein berechtigter Zweifel an der Schätzungsberechtigung bestehen.
In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Unbestritten ist, dass die Barzahlungen nicht täglich aufgezeichnet wurden, dass allerdings die weitere Feststellung hinsichtlich des Kontenabgleichs mit der Fa. S- die Erhöhung des Sicherheitszuschlages von 120.000 S auf 3% des Gesamtumsatzes (1999: 948.725 S und 2000: 899.980,30 S) rechtfertigt, erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat als nicht angemessen.
In den Jahren 1999 und 2000 folgt der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungsvorbringen der Bw. und bleibt beim Sicherheitszuschlag in Höhe von jährlich 120.000 S.
Hinsichtlich des Jahres 2001 wurde jedoch eine gravierende weitere Feststellung von der Betriebsprüfung getroffen, sodass die Aufnahme von Scheinrechnungen in den Büchern in die Höhe des Sicherheitszuschlages einzubeziehen ist. Auf Grund dieser Feststellung sieht der Unabhängige Finanzsenat die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 3% des Gesamtumsatzes als geboten und angemessen, da dieser Betrag ungefähr der Höhe der beiden Scheinrechnungen entspricht. Der Gesamtumsatz im Jahr 2001 beträgt 34,016.609 S, 3% ergibt 1,020.498 S plus 204.100 S Umsatzsteuer.
Angemerkt wird, dass die Bw. zunächst nicht gegen die Verhängung eines Sicherheitszuschlages berufen hat, sondern erst im wiederaufgenommen Verfahren aufgrund der Festsetzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 3% des Gesamtumsatzes.
In diesem Punkt war der Berufung teilweise Folge zu geben.
5. verdeckte Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, 0068).
Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160, 0161).
Unter verdeckten Ausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. z.B. VwGH 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; VwGH 17.2.1988, 86/13/0174; VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324, 0330; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167), ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. KStR 2001, Rz 753). Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (vgl. VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 0065; VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0167; VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009, UFS 19.12.2003, RV/1129-W/02, RV/1130-W/02).
Verdeckte Ausschüttungen sind daher alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0107, 0108). Im konkreten Fall ist der Geschäftsführer der Bw. ident mit dem Inhaber der Einzelfirma.
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Körperschaft sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Minderung des Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter akzeptiert habe.
Nach der Rechtsprechung sind für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen (vgl. UFS 11.7.2006, RV/0833-L/02). Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; VwGH 29.1.2002, 2001/14/0074, 0134; VwGH 4.6.2003, 97/13/0208). Diese Erfordernisse müssen kumulativ vorhanden sein. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten,
Lediglich das Vorbringen der Bw., dass im Falle der Nichtzahlung der Forderung ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden würde und sich dieses negativ auf die Bw. auswirken würde, findet mangels Konkretisierung der tatsächlichen Auswirkungen für die Bw. ein die verdeckte Ausschüttung ausschießender Vorteilsausgleich nicht statt. Eine derartige Zahlung wird nur durch die Personenidentität veranlasst sein. Wie bereits oben ausgeführt, liegt hinsichtlich des Sicherheitszuschlages und Forderungsausfalles eine verdeckte Ausschüttung vor.
Darstellung der verdeckten Ausschüttung
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1999
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2000
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2001
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Sicherheitszuschlag
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120.000 S
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120.000 S
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1.020.498 S
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20% USt
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24.000 S
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24.000 S
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204.100 S
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Forderungsausfall
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743.875 S
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144.000 S
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887.875 S
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1.224.598 S
6. Kapitalertragsteuer
Der Sicherheitszuschlag und der Forderungsausfall wurden als verdeckte Ausschüttung gewertet. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% trägt die Bw.
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG 1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Somit unterliegen verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer, welche von der Körperschaft als Schuldner der Kapitalerträge einzuheben und abzuführen ist.
In den vorstehenden Ausführungen zum Forderungsausfall und Sicherheitszuschlag wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung hinreichend begründet. Die Heranziehung der Bw. zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer erfolgte zu Recht, die gegenständliche Berechnung wird aufgrund der oben angeführten Beträge adaptiert.
Kapitalertragsteuer 1999 - 2001
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1999
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2000
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2001
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Sicherheitszuschlag
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144.000,00 S
|
144.000,00 S
|
1,224.597,80 S
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Forderungsausfall
|
|
743.875,34 S
|
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Bemessungsgrundlage
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144.000,00 S
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887.875,34 S
|
1,224.597,80 S
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Kapitalertragsteuer
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36.000,00 S
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221.969,83 S
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306.149,45 S
|
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2.616 €
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16.131 €
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22.248 €
Umsatzsteuerbescheid 2001
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Erlöse laut Erklärung
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34,016.609,83 S
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Sicherheitszuschlag 3% netto laut BE
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1,020.498,00 S
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Gesamterlöse laut BE
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35,037.107,83 S
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Umsatzsteuer 20%
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7,007.421,40 S
|
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509.249 €
Körperschaftsteuer 2001
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3,137.657,00 S
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Korrektur der Bestandsveränderung laut BP
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- 385.288,00 S
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Bestandsveränderung laut Berufung
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+ 21.999,25 S
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Sicherheitszuschlag laut BP
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- 144.000,00 S
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Sicherheitszuschlag laut BE
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+ 1,224.597,00 S
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Gewinn laut BE
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3,854.965,20 S
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280.151 €
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
wenn nicht zutreffend, Zeile löschen! Beilage: 1 Berechnungsblatt (Umsatzsteuer 2001 je in ATS und €)
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 2. Juli 2013
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2203-W/06
- Stammnummer
- 66030
- Gültig
- 02.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF