Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2203-W/06
1. Vorliegen von Scheinrechnungen 2. Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung infolge nicht fremdüblicher Vorteilsgewährung an den Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2203-W/06vom 02.07.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusätzlich wird vorgebracht, dass von der Firma MM Kassabelege August 2001 im Gesamtbetrag von 1.050.000,00 S vorgelegt wurden, die einen Geldfluss von der Bw. dokumentieren, die keinen Niederschlag in den Kassaaufzeichnungen anlässlich der Überprüfung gefunden hätten.
Zu diesen Sachverhalten wird wie folgt Stellung genommen:
Tatsache ist, dass die von der Firma MM bestrittenen Leistungen und Zahlungen nicht nur tatsächlich erbracht, sondern auch bezahlt wurden. Die Zahlungsmodalitäten zwischen der Bw. und der Firma MM wurden so abgewickelt, dass teilweise Herr HerrM bei der Bw. direkt bar kassiert hat und teilweise Verrechnungsschecks ausgestellt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Bw. bei einem öffentlichen Großauftrag eine solche unterstellte Vorgangsweise nicht leisten kann, weil die jeweils erbrachten Leistungen durch den s auch überprüft werden. Außerdem ist festzuhalten, dass es nicht die Angelegenheit der Bw. sein kann, zu überprüfen, ob die Firma MM alle erbrachten Leistungen und Zahlungen in ihren Büchern erfasst hat. Weiters wird bekanntgegeben, dass Herr HerrM im Betrieb der Bw. jeweils vor Zeugen davon sprach, dass die Firma seiner Gattin einen sehr hohen Gewinn hätte und danach fragte, was er dagegen machen könnte.
Die Bw. wies ihn darauf hin, dass dies nicht ihre Sache ist.
Für die erbrachten Leistungen der Firma MM werden die oben angeführten Rechnungen sowie die Belege über den Zahlungsfluss beigelegt:
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[Grafik]
[Grafik]
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*) Bei diesen Belegen handelt es sich um die seitens der Betriebsprüfung in der Stellungnahme angeführten Kassabelege. Diese Kassabelege sind in der Buchhaltung des Geschäftsjahres 2001 im Kassabuch August enthalten. Die Buchhaltung wurde vom ehemaligen steuerlichen Vertreter der Bw. geführt. Anlässlich der Buchführung durch die steuerliche Vertretung muss es wahrscheinlich im August 2001 zu einem Absturz im Betriebssystem gekommen sein, weil im Kassabuch, das der Betriebsprüfung vorgelegt wurde, der Kassaausgang zu Kassabeleg 38 vom 31.08.2001 über Verrechnung der Kassaauszahlung an die Firma MM über 1.050.000,00 S nur mit 962.458,01 S ausgewiesen ist, während bei den Unterlagen des Jahres 2001 ein Kassabuch August 2001 mit "gebucht-Stempel" im Betrag von 1.050.000,00 S war. Daraus erklärte sich auch der Kassenfehlbetrag von rund 90.000,00 S. Eine Fotokopie des Kassabuches August 2001, das der Betriebsprüfung bekannt ist, und jenes mit dem "gebucht-Stempel" ist jeweils beigeschlossen.
Hinsichtlich der am 30.09.2003 vorgenommenen Akteneinsicht auf jenen Teil der Niederschrift mit Frau MM vom 5.06.2003, der Aussagen zur Bw. enthält, ist festzuhalten, dass die Bw. zu keinem Zeitpunkt weder von Frau noch von Herrn HerrM leere Zettel erhalten hat. Widersprüchlich ist auch, dass Frau HerrM einerseits ausführt, dass die Bw. angeblich bereits im Jahr 2000 von ihr leere Zettel erhalten hätte, andererseits sie angibt, dass sie zu Personen der Bw. keinen persönlichen Kontakt hatte, sondern nur Herr HerrM.
Gleichzeitig wird laut dem beigeschlossenen Schreiben vom 13.05.2003 von Frau MM von angeblich ausgestellten Gefälligkeitsrechnungen gesprochen, wobei die Ausstellung nur von ihr durchgeführt worden sein kann. Es wird als Reaktion zu diesem Schreiben das Antwortschreiben der Bw. vom 22.05.2003 beigelegt. Der gesamte Sachverhalt liegt bereits beim Anwalt der Bw. auf. Die Behauptungen und Unterstellungen seitens Frau MM erscheinen aus vorgenannten Ausführungen äußerst fragwürdig zu sein.
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung der Bw. vom 4.6.2004
Von der Bw. wurden für den August 2001 zwei unterschiedlichen Kassaaufzeichnungen vorgelegt. Die in der Gegenäußerung vorgebrachte Begründung kann von der Betriebsprüfung nicht verifiziert werden, fest steht allerdings, dass keine der beiden Kassabuchvarianten mit den tatsächlichen Belegen übereinstimmt.
Die folgenden Zahlungen, die bereits in der Stellungnahme zur Berufung aufgelistet wurden, scheinen weder im einen noch im anderen Kassabuch auf:
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01.08.2001
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350.000 S
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14.08.2001
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250.000 S
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22.08.2001
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350.000 S
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27.08.2001
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100.000 S
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Summe
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1,050.000 S
Laut beiden im Zuge der Gegenäußerung vorgelegten Kassabücher wurden die folgenden Beträge jeweils am 31.08.2001 verbucht:
Kassabuchversion 1:
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31.08.2001
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904.248,80 S
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31.08.2001
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58.209,21 S
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Summe
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962.458,01 S
Kassabuchversion 2:
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31.08.2001
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904.248,80 S
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31.08.2001
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145.751,20 S
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Summe
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1,050.000,00 S
Übertrag zu 1.09.2001 stimmt nicht. Fehlbetrag 87.541,99 S entspricht Differenz Kassabuchwertversion 1 und Kassabuchversion 2.
Belege gibt es allerdings nur für die vier oben angeführten Teilzahlungen (1.08., 14.08., 22.08. und 27.08.). Diese Zahlungen finden sich auch in den Aufzeichnungen der Fa. MM. Da bereits im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass unglaubwürdig hohe Kassastände ausgewiesen (siehe auch Vorbetriebsprüfung), keine Aufzeichnungen über den täglichen; tatsächlichen Kassenstand geführt wurden (VwGH vom 26.05.1961, 1216/58 und vom 21.05.1965,166/65), die Kassabuchführung nicht mit den Belegen übereinstimmt und zumindest im August 2001 zwei verschiedene Versionen des Kassabuches vorliegen, geht die Betriebsprüfung davon aus, dass keine ordnungsgemäße Kassabuchführung vorliegt. Die Aussagekraft, der in der Gegenäußerung angeführten Geldflüsse wird daher von der Betriebsprüfung in Frage gestellt.
Im Zusammenhang mit den von der Fa. MM niederschriftlich getätigten Aussagen betreffend Scheinrechnungen geht die Betriebsprüfung davon aus, dass weder Belege noch Buchhaltung den tatsächlichen Sachverhalt darstellen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung kann eine betriebliche Veranlassung dieser Geldbewegungen nicht erkannt werden; der bisherige Aufwand kann daher betriebliche Berücksichtigung finden. Die ausbezahlten Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter der Bw. dar.
Die Rechnungen (bisher Aufwand) vom 21.11.2001 finden sich nicht in den Aufzeichnungen der Fa. MM. Ein konkreter Geldfluss kann auf Grund der o.a. Mängel nicht nachvollzogen werden. Dazu kommt noch, dass mit die Fa. MM angibt, der Bw. Blankorechnungsformulare zur Verfügung gestellt zu haben. Auch in diesem Fall geht die Betriebsprüfung davon aus, dass eine betriebliche Veranlassung dieser Geldbewegung nicht erkannt werden kann; der bisherige Aufwand kann daher keine betriebliche Berücksichtigung finden. Die ausbezahlten Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter der Bw. dar:
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Rechnung vom 20.08.2001 inkl. USt
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1,004.248,80 S
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Rechnung vom 05.09.2001 inkl. USt
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749.990,40 S
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Rechnung vom 21.11.2001 inkl. USt
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670.596,00 S
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Rechnung vom 21.11.2001 inkl. USt
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683.980,80 S
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Wert der verdeckten Ausschüttung 2001
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3.108.816,00 S
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Von der Bw. übernommene KESt 33%
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1.036.272,00 S
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Verdeckte Ausschüttung 2001
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4.145.088,00 S
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Daraus Umsatzsteuer
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518.136,00 S
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Steuerbelastung Kest und USt
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1.554.408,00 S
Bei einer erst kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung der Fa. MM konnte der Sachverhalt nicht eindeutig aufgeklärt werden, jedenfalls blieb Frau MM bei den in der Anzeige vorgebrachten Äußerungen.
Gegenäußerung der Bw. zur zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 4.8.2004
a) nochmalige Sachverhaltsdarstellung in der 2. Stellungnahme der Betriebsprüfung
In der zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung wird nochmals ausgeführt, dass aufgrund einer Kontrollmitteilung die Firma MM niederschriftlich angibt, dass es sich bei den Rechnungen vom 5.09.2001 über netto 624.992,00 S und vom 20.08.2001 über netto 836.874,00 S um Scheinrechnungen handelt, für die weder eine Leistung erbracht wurde, noch ein Zahlungsfluss erfolgte.
Weiters wurde nochmals ausgeführt, dass die Rechnungen vom 21.11.2001 über 558.830,00 S netto und über 569.984,00 S netto nicht als Erlös in den Aufzeichnungen der Firma MM aufscheinen.
Und schließlich wird nochmals vorgebracht, dass von der Firma MM Kassabelege August 2001 im Gesamtbetrag von 1.050.000,00 S vorgelegt wurden, die einen Geldfluss von der Bw. dokumentieren, die keinen Niederschlag in den Kassaaufzeichnungen anlässlich der Überprüfung gefunden hätten.
Zu diesen Sachverhalten wird nochmals auf die bereits vorgebrachten Ausführungen und übersandten Unterlagen in der Gegenäußerung vom 01.10.2003 verwiesen.
Zur Bestätigung des dargelegten Sachverhaltes, dass die Leistungen aufgrund der Rechnungen vom 20.08.2001, 5.09.2001 und 21.11.2001 von der Firma MM erbracht wurden und die Zahlungen hierfür geflossen sind und dass die Bw. zu keiner Zeit von Herrn HerrM "leere Zettel mit Firmenwortlaut" - wie in der Niederschrift von Frau HerrM behauptet wird - ausgehändigt wurden, stehen zur Zeugeneinvernahme sowohl HH als auch EH, beide wohnhaft in g gerne zur Verfügung. Falls es zur eindeutigen Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, können weitere Zeugen namhaft gemacht werden.
Aufklärungsbedürftig ist die Sachverhaltsdarstellung seitens der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit den angeblichen Scheinrechnungen vom 20.08.2001 und 5.09.2001, den fehlenden Rechnungen vom 21.11.2001 in den Aufzeichnungen der Firma MM und den von der Firma MM vorgelegten Kassabelegen zur Dokumentation eines Geldflusses. Dies deshalb, weil gerade diese in der Buchhaltung der Bw. erfassten Zahlungen Teile der Akontozahlungen zu den angeblichen Scheinrechnungen sind. In der Gegenäußerung vorn 1.10.2003 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Zahlungsmodalität mit der Firma MM teils bar und teils mit Verrechnungsschecks bezahlt wurde. Dass der Geldfluss zu den Rechnungen vom 20.08., 05.09. und 21.11.2001 an die Firma MM stattgefunden hat, lässt sich auch aus folgenden bereits übermittelten Zahlungsbelegen ableiten:
-) Bankauszug 169 vom 28.09.2001 über Belastung des Verrechnungsschecks an die Firma MM vom 27.09.2001 über 304.239,20 S betreffend Restzahlung Rechnung vom 20.8.2001 und Rechnung vom 5.9.2001.
-) Kassaausgangsbeleg vom 29.11.2001 über die Zahlung an die Firma MM im Betrag von 134.576,80 S
b) zur Gegenäußerung vom 1.10.2003 wird von der Betriebsprüfung folgendes festgehalten:
In der zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung wird vorgebracht, dass zwei unterschiedliche Kassaaufzeichnungen vorgelegt wurden, dass die vorgebrachte Begründung in der Gegenäußerung nicht verifiziert werden kann und feststeht, dass keine der beiden Kassabuchvarianten mit den tatsächlichen Belegen übereinstimmt.
Weiters wird ausgeführt, dass in der Kassabuchversion 1 Beträge von 904.248,80 S und 58.209,21 S und in der Kassabuchversion 2 Beträge von 904.248,80 S und 145.751,20 S am 31.08.2001 verbucht wurden, es allerdings Belege für die vier in der Stellungnahme aufgelisteten Teilzahlungen (1.08., 14.08., 22.08. und 27.08.) gibt und sich diese Zahlungen in den Aufzeichnungen der Firma MM finden.
Verwiesen wird auch auf die Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung von unglaubwürdig hohen Kassaständen und darauf, dass keine Aufzeichnungen über den täglichen, tatsächlichen Kassenstand geführt wurden, die Kassaführung nicht mit den Belegen übereinstimmt und im August zwei verschiedene Kassabuchversionen vorliegen.
Aus diesen Gründen wird daher die Aussagekraft der in der Gegenäußerung angeführten Geldflüsse in Frage gestellt und in Zusammenhang mit den Aussagen der Firma MM geht die Betriebsprüfung davon aus, dass weder Belege noch Buchhaltung den tatsächlichen Sachverhalt darstellen und somit eine betriebliche Veranlassung dieser Geldbewegungen nicht erkannt werden kann. Die gezahlten Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter der Bw. dar. Dazu kommt noch, dass sich die Rechnungen vorn 21.11.2001 nicht in den Aufzeichnungen der Firma MM finden, ein konkreter Geldfluss auf Grund der vorliegenden Mängel nicht nachvollzogen werden kann und die Aussage der Firma MM, dass der Bw. Blankorechnungsformulare zur Verfügung gestellt worden sind, weshalb auch diesbezüglich die betriebliche Veranlassung dieser Geldbewegungen nicht anerkannt wird und somit ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung darstellt.
Letztlich wird noch ausgeführt, dass bei einer erst kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung der Firma MM der Sachverhalt nicht eindeutig aufgeklärt werden konnte und Frau HerrM bei den in der Anzeige vorgebrachten Äußerungen blieb.
Zu den angeführten Punkten wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Kassabericht (in den Belegen des Jahres 2001 enthalten) - von der Betriebsprüfung als Kassabuchversion 2 bezeichnet - vom August 2001 weist am 31.08.2001 als Kassaausgang folgende Beträge aus:
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Beleg 38 vom 31.08.2001 HerrM
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904.248,80 S
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Beleg 38 vom 31.08.2001 HerrM
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145.751,20 S
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1.050.000,00 S
Diese Belege wurden in der Gegenäußerung vom 1.10.2003 übermittelt und bei genauer Durchsicht dieser Belege hätte man erkennen können, dass der Kassabeleg 38 aus den vier folgenden Einzelbelegen besteht und am Kassabeleg vermerkt ist "verrechnet am 31.08.2001":
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Beleg 38, Zahlung an M Kassaausgang 01.08.2001
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ATS
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350.000,00
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Beleg 38, Zahlung an M Kassaausgang 14.08.2001
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ATS
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250.000,00
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Beleg 38, Zahlung an M Kassaausgang 22.08.2001
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ATS
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350.000,00
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Beleg 38, Zahlung an M Kassaausgang 27.08.2001
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ATS
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100.000,00
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ATS
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1.050.000,00
Dass im Kassabuch andere Beträge ausgewiesen sind, hat seine Ursache darin, dass die Barzahlungen an den Lieferanten in der offenen Postenliste den entsprechenden Eingangsrechnungen zugeordnet werden. Dementsprechend werden die Beträge im Kassabuch als Ausgang ausgewiesen. Entscheidend ist vielmehr die Belegnummer mit Datum, sodass mit der Belegnummer 38 die vier Belege mit Betrag und Datum mit den angeführten Teilzahlungen an die Firma MM ident sind, auch wenn der Beleg 38 mit der Kassa am 31.08.2001 verrechnet wurde. Die Buchhaltung 2001 wurde vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter (Kanzlei L) geführt und es wurde mit dem Klinger-System gebucht.
Der Kassabericht - von der Betriebsprüfung als Kassabuchversion 1 bezeichnet - wurde der Betriebsprüfung anlässlich der Betriebsprüfung vom vorherigen steuerlichen Vertreter (Kanzlei Ü) mit dem Klinger-System neu ausgedruckt. Eigentlich hätte er das gleiche Aussehen haben müssen wie der vorgenannte Kassabericht. Der Beleg 38 war ja derselbe und bestand unverändert aus den vier Einzelbelegen.
Dass es in diesem Zusammenhang zu einem Kassenfehlbetrag gekommen ist, lässt sich nur dadurch erklären, dass es im Jahr 2001 bei der Verbuchung der Buchhaltung für den Monat August 2001 zu einem Absturz des Betriebssystems gekommen sein muss. Dass es Abstürze im Jahr 2001 im Betriebssystem beim seinerzeitigen steuerlichen Vertreter gegeben hat und dadurch bedingt bereits durchgeführte Buchungen fehlten, kann von folgenden Zeugen bestätigt werden:
-) Zeuge1
-) Zeuge2
Hinsichtlich der ungewöhnlich hohen Kassastände wird auf die Ausführungen unter Punkt 4 der Gegenäußerung vom 1.10.2003 verwiesen.
Aus dem dargelegten Sachverhalt liegt entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung kein Grund vor, aus einem einzigen Kassenfehlbetrag die Ordnungsmäßigkeit der Kassabuchführung anzuzweifeln oder gar die in der Gegenäußerung angeführten Geldflüsse in Frage zu stellen.
Die getätigten Aussagen von der Firma MM betreffend Scheinrechnungen sowie die in den Aufzeichnungen der Firma MM fehlenden Rechnungen vom 21.11.2001 entsprechen nicht den Tatsachen. Selbst die Unterstellung der Zurverfügungstellung von Blankorechnungsformularen seitens der Firma MM entbehrt jeglicher Grundlage. Dass Frau HerrM bei den vorgebrachten Äußerungen in ihrer Anzeige blieb, ist nicht verwunderlich, weil sie davon ausgeht, bei einer Selbstanzeige straffrei zu bleiben. Die Betriebsprüfung bei der Firma MM hätte vielmehr bei dem Geschäftsumfang mit der Bw. von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, zu überprüfen, ob die Rechnungen über die erbrachten Leistungen und die Zahlungsflüsse in der Buchhaltung der Bw. mit den Aufzeichnungen der Firma MM übereinstimmen.
Außerdem ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass angeblich die Rechnungen vom 20.08.2001 und 5.09.2001 Scheinrechnungen sind, gleichzeitig sich jedoch in den Aufzeichnungen der Firma MM Kassaeingänge vom 1.08., 14.08., 22.08. und 27.08.2001 in Höhe von insgesamt 1.050.000,00 S finden. Diese Zahlungen sind doch Akontozahlungen zu diesen Rechnungen. Diese Geldflüsse wie auch der Verrechnungsscheck vom 27.09.2001 über 304.239,20 S für die Restzahlung der Rechnungen vom 20.08. und 05.09.2001 werden unter anderem in Frage gestellt?
Es müssten vielmehr die Aufzeichnungen seitens der Firma MM in Frage gestellt werden. Denn Tatsache ist, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind und der Zahlungsfluss belegmäßig eindeutig nachvollziehbar ist. Die Zeugeneinvernahmen werden zum gleichen Ergebnis führen.
Aus den angeführten Gründen wird seitens der Bw. entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung festgestellt, dass sowohl die Belege als auch die Buchhaltung den tatsächlichen Sachverhalt darstellen, dass die Geldbewegungen betrieblich veranlasst sind und daher der bisherige Aufwand betrieblich zu berücksichtigen ist. Somit ergeben sich in der Causa HerrM keine verdeckte Ausschüttungen, keine KESt und auch keine Umsatzsteuer.
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2004
Es wurden von der Fa. MM Rechnungen bzw. Kassabelege an die Bw. ausgestellt, für die weder eine Leistung erbracht wurde noch ein Zahlungsfluss erfolgte.
Von der Bw. wurden der Betriebsprüfung für den Monat August 2001 zwei unterschiedliche Kassaaufzeichnungen vorgelegt. Von der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die folgenden Zahlungen weder in einem noch in einem anderen Kassabuch aufscheinen:
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01.08.2001
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350.000 S
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14.08.2001
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250.000 S
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22.08.2001
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350.000 S
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27.08.2001
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100.000 S
Die Summe aus diesen Beträgen findet betragsmäßig per 31.08.2001 weder in der einen noch in der anderen Kassabuchversion Deckung. Außerdem stimmt der Übertrag zum 1.9.2001 nicht überein (Kassafehlbetrag von 87.541,99 S; dieser entspricht der Differenz zwischen den beiden Kassabuchversionen zum besagten Stichtag).
Des Weiteren wurde im Juli 2004 vom Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften eine Nachschau gemäß § 144 BAO bei der Bw. durchgeführt. Dabei wurden Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. S- GmbH und der ob genannten GmbH für den Zeitraum 2000 bis 2002 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Eingangsrechnungen (Barrechnungen) auf dem Konto 2000 und 2001 auf dem Konto "4020 Wareneinkauf 20%" und im Jahr 2002 auf dem Konto "5300 Material" mit 20% gebucht wurden. Bei Durchsicht des Kundenkontos der Fa. S- GmbH und der von der steuerlichen Vertretung übergegebenen Konten (sowie Kassenbelegen) konnte kein übereinstimmender Kontenabgleich für den geprüften Zeitraum durchgeführt werden.
Diese Tatsachen und die bereits von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel der Kassabuchführung zeigen, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für den Zeitraum 1999 bis 2001 nicht gegeben war.
In der Vorlage brachte das Finanzamt ergänzend vor:
Seitens des Finanzamtes wird nicht bezweifelt, dass die in Rede stehenden Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der erfolgten Feststellungen kann die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen durch die Fa. MM als nicht erwiesen angesehen werden. Im Auftrag vom 26.07.1999 ist festgelegt, dass sämtliche Zahlungen bargeldlos erfolgen. Dagegen erfolgten Zahlungen laut Gegenäußerung teilweise bar bzw. mit Verrechnungsscheck. Auch das wirft ein Licht auf die Abwicklung der Leistungen. Die Ausführungen der schriftlichen Zeugenaussagen vom 4.4.2006 sowie des übrigen Vorbringens unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Das Finanzamt beantragt, die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4. Sicherheitszuschlag laut Bp-Bericht
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27.6.2003:
Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht ersichtlich ist, wurde den Erlösen jährlich ein Sicherheitszuschlag von 120.000 S hinzugerechnet. Die Grundlage für diese Hinzurechnung bilden ein erheblicher Kassenfehlbetrag (rund 90.000 S), unglaubwürdig hohe Kassabestände und der Umstand, dass der tatsächliche Kassabestand nicht täglich aufgezeichnet wird und somit die Richtigkeit des rechnerisch ermittelten Kassastandes nicht überprüfbar ist. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist daher im Prüfungszeitraum nicht gegeben.
Sollte sich herausstellen, dass die im Zusammenhang mit der Fa. HerrM erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, so wäre auch diese Feststellung betreffend den Sicherheitszuschlag anzupassen.
Gegenäußerung der Bw. vom 1.10.2003:
Zu den Ausführungen der Betriebsprüfung hinsichtlich ungewöhnlich hoher Kassabestände ist der Vergleich der Betriebsprüfung mit den Feststellungen einer Vor-Betriebsprüfung nicht vergleichbar, weil einerseits die Geschäftsführung im Prüfungszeitraum eine andere war und andererseits aus dem Umstand, dass die Bw. zur Haftung der s- GmbH von der Bank herangezogen wurde und es zu den Gepflogenheiten einer Bank gehört, sobald auf den Bankkonten größere Guthaben ausgewiesen sind, diese sofort zur Abdeckung der Bankverbindlichkeiten herangezogen werden. Dem Vorschlag, man könne eine andere Bankverbindung eingehen, muss entgegengehalten werden, dass dies laut Vertrag nur möglich wäre, wenn die Bank dem zustimmt.
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung der Bw. 4.6.2004
Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht ersichtlich ist, wurde den Erlösen ein Sicherheitszuschlag (jährlich 120.000 S) hinzugerechnet. Die Grundlage für diese Hinzurechnung bilden ein erheblicher Kassenfehlbetrag (rund 90.000 S), unglaubwürdig hohe Kassastände (vgl. auch Vor-BP) und der Umstand, dass der tatsächliche Kassastand nicht täglich aufgezeichnet wird und somit die Richtigkeit des rechnerisch ermittelten Kassastandes nicht überprüfbar ist. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist daher im Prüfungszeitraum nicht gegeben.
Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Kassabuchführung derart mangelhaft, dass ein auch nur annäherndes Nachvollziehen der Bargeldbewegungen nicht möglich ist, dass die Bw. durch die Verwendung von Scheinrechnungen und selbsterstellten Ausgabebelegen vorsätzlich Abgaben verkürzt hat, ist eine entsprechende Anpassung des Sicherheitszuschlages notwendig geworden. Auf Grund der festgestellten Mängel erscheint ein Sicherheitszuschlag von 3% der erklärten Umsatzes als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Bw. viele öffentliche Aufträge ausgeführt hat und geringe Kapazitäten für Umsatzmanipulationen vorhanden waren.
Bei den Umsatz- und Gewinnzurechnungen handelt es sich um verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter, wobei die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft übernommen wird.
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1999
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2000
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2001
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Erlöse netto 20% lt. Erkl.
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31.624.167,97 S
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29.999.345,25 S
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34.016.609,83 S
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Sicherheitszuschlag
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3%
|
3%
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3%
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Sicherheitszuschlag in S
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948.725,04 S
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899.980,36 S
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1,020.498,29 S
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Sicherheitszuschlag bisher
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120.000,00 S
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120.000,00 S
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120.000,00 S
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Sicherheitszuschlagdiff.
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828.725,04 S
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779.980,36 S
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900.498,29 S
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Darauf entfallende USt
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165.745,01 S
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155.996,07 S
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180.099,66 S
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Wert für verdeckte Ausschüttung
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994.470,05 S
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935.976,43 S
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1,080.597,95 S
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Von Bw. übernommene Kest
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331.490,02 S
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311.992,14 S
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360.199,32 S
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VGA
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1,325.960,06 S
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1,247.968,57 S
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1,440.797,27 S
Gegenäußerung der Bw. zur zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 4.8.2004
In der zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung wird ausgeführt, dass die Grundlage für den Sicherheitszuschlag (jährlich 120.000 S) aufgrund der Betriebsprüfung ein erheblicher Kassenfehlbetrag, unglaubwürdig hohe Kassastände und der Umstand, dass der tatsächliche Kassastand nicht täglich aufgezeichnet wurde und somit dessen Richtigkeit nicht überprüfbar ist, war. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wäre daher im Prüfungszeitraum nicht gegeben.
Weiters wird seitens der Betriebsprüfung behauptet, dass sich herausgestellt hat, dass die Kassabuchführung derart mangelhaft ist, dass ein auch nur annäherndes Nachvollziehen der Bargeldbewegungen nicht möglich ist, die Bw. durch die Verwendung von Scheinrechnungen und selbsterstellten Ausgabebelegen vorsätzlich Abgaben verkürzt hat. Aus diesem Grund ist daher eine entsprechende Anpassung des Sicherheitszuschlages auf 3% der erklärten Umsätze angemessen. Es ist dabei berücksichtigt worden, dass die Bw. viele öffentliche Aufträge ausgeführt hat und geringe Kapazitäten für Umsatzmanipulationen vorhanden waren. Bei den Umsatz-und Gewinnzurechnungen handelt es sich um verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter, wobei die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft übernommen wird.
Dieser Auffassung der Betriebsprüfung kann nicht gefolgt werden, weil sich aus den bisherigen Ausführungen im Prüfungszeitraum ein einziges Mal ein Kassenfehlbetrag, und zwar im Jahr 2001, ergeben hat und dafür bereits ein Sicherheitszuschlag von jährlich 120.000 S verhängt wurde. Die Verbuchung der in den Rechnungen vom 20.08.,05.09. und 21.11.2001 tatsächlich erbrachten Leistungen der Firma HerrM und die Geldbewegungen hierfür (teils bar, teils mit Verrechnungsschecks) haben tatsächlich stattgefunden. Sämtliche diesbezügliche Rechnungen und Zahlungsbelege wurden mit Gegenäußerung vom 1.10.2003 übermittelt. Der sich im Jahr 2001 ergebende Kassafehlbetrag im Monat August 2001 resultiert außerdem nicht aus zwei Kassabuchversionen, sondern lag vielmehr daran, dass bei der Verbuchung der Buchhaltung und Ausdruck des Kassaberichtes zu einem Absturz des Betriebssystems beim seinerzeitigen steuerlichen Vertreter gekommen sein muss. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Punkt 3. zu entnehmen.
Die dargelegten Sachverhalte - und zwar wie sie sich tatsächlich darstellen - werden sicher durch die Zeugeneinvernahmen ihre Bestätigung finden. Es wird sich daraus vielmehr die Unglaubwürdigkeit der Firma HerrM abzeichnen.
Im Vorlageantrag vom 24.11.2004 brachte die Bw. ergänzend vor:
Gegen die von der Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 24.3.2003 wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weil der Sicherheitszuschlag von jährlich 120.000 S wegen des Kassenfehlbetrages, wenn auch unverschuldet seitens der Bw., weil die Buchhaltung bzw. der Kassabericht vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter geführt bzw. ausgedruckt wurde akzeptiert.
Keinesfalls kann jedoch die seitens der Betriebsprüfung beabsichtigte Änderung der Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 akzeptiert werden, weil sich der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenverkürzung durch die Verwendung von Scheinrechnungen und Selbsterstellung von Ausgabebelegen sowie der Vorwurf, dass weder Belege noch Buchhaltung den tatsächlichen Sachverhalt darstellen und der Vorwurf, dass keine Aussagekraft der Geldflüsse und keine Nachvollziehbarkeit der Bargeldbewegungen bei Würdigung der in dieser \ Gegenäußerung dargestellten Sachverhalte und der bei Zeugeneinvernahme zum Tragen kommenden Aussagen als haltlos erweisen werden.
In der Vorlage an den UFS brachte das Finanzamt ergänzend vor:
Das Finanzamt beantragte im Hinblick auf die zwei Versionen des Kassabuches für August 2001 sowie der ungewöhnlich hohen Kassabestände und des Umstandes, dass die Kassenbestände nicht täglich aufgezeichnet wurden, eine 3%igen Sicherheitszuschlag. Hinzugefügt wurde, dass für einen behaupteten Systemabsturz (als Begründung für die unterschiedlichen Kassabücher) keine Beweise vorgelegt wurden, obwohl darüber eine Dokumentation z.B. Protokolle vorhanden sein müssten. Dies wäre ein wesentlich klarerer Beweis als eine Einvernahme der Buchhalter des ehemaligen Steuerberaters über ein derartiges Ereignis im Jahr 2002.
Ebenso unterliegt die vorgelegte Bestätigung des Dienstnehmers MK inklusive der praktischen Blankobestätigung für bisher nicht verifizierte Barverkaufsrechnungen bzw. -gutschriften der freien Beweiswürdigung. Dass allerdings bis zum Zeitpunkt des Aufdeckens beim Dienstgeber zur Hinanhaltung eventueller Unregelmäßigkeiten der Dienstnehmer vorhanden gewesen ist, erscheint unwahrscheinlich.
Das Finanzamt beantragt, die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Berufungsvorentscheidung vom 27.11.2004
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde bereits ein jährlicher Sicherheitszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 120.000 S aufgrund von Mängel der Kassaführung vorgenommen und als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst.
Wie jedoch nach Abschluss der Betriebsprüfung neu hervorkam, wurden von der Fa. MM Rechnungen bzw. Kassabelege an die Bw. ausgestellt, für die weder eine Leistung erbracht wurde noch ein Zahlungsfluss erfolgte.
Von der Bw. wurden der Betriebsprüfung für den Monat August 2001 zwei unterschiedliche Kassaaufzeichnungen vorgelegt. Von der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die folgenden Zahlungen weder in dem einem noch in dem anderen Kassabuch aufscheinen:
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01.08.2001
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350.000,00 S
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14.08.2001
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250.000,00 S
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22.08.2001
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350.000,00 s
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27.08.2001
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100.000,00 S
Die Summe aus diesem Beträgen findet betragsmäßig per 31.8.2001 weder in der einen noch in der anderen Kassabuchversion Deckung. Außerdem stimmt der Übertrag zum 1.9.2001 nicht überein (Kassafehlbetrag von ATS 87.541,99; dieser entspricht der Differenz zwischen den beiden Kassabuchversionen zum besagten Stichtag).
Desweitern wurde im Juli 2004 vom Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften eine Nachschau gem. § 144 BAO bei der Bw. durchgeführt. Dabei wurden die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. S- GmbH und der obgenannten GesmbH für den Zeitraum 2000 bis 2002 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Eingangsrechnungen (Barrechnungen) im Zeitraum 2000 und 2001 auf dem Konto "4020 Wareneinkauf 20%" und im Jahr 2002 auf dem Konto "5300 Material" mit 20% gebucht wurden. Bei Durchsicht des Kundenkontos der Firma S- GmbH und der von der steuerlichen Vertretung übergegebenen Konten (sowie Kassabelegen) konnte kein übereinstimmender Kontenabgleich für den geprüften Zeitraum durchführt werden. (Siehe auch Niederschrift über die Nachschau vom 16.7.2004.)
Diese weiteren neu hervorgekommenen Tatsachen bestätigen, die bereits von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel der Kassabuchführung, und zeigen, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für den Zeitraum 1999 bis 2001 nicht gegeben war.
Aufgrund der neu hinzugekommen Tatsachen erscheint ein Sicherheitszuschlag von 3% vom bisher erklärten Gesamtnettoumsatz anstatt der von der Betriebsprüfung vorgenommenen jährlichen Zuschätzung von 120.000 S als angemessen. Die erfolgten Umsatzzuschätzungen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter dar, wobei die Kapitalertragssteuer von der Gesellschaft getragen wird.
Die Umsatzsteuer wird wie folgt abgeändert:
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1999
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2000
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2001
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Erlöse lt. Erklärung
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31.624.167,97 S
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29.999.345,25 S
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34.016.609,83 S
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Erlöse + 3%
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32.572.893,00 S
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30.899.325,60 S
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35.037.108,12 S
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Änderung
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+ 948.725,04 S
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+ 899.980,35 S
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1.020.498,29 S
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20% USt
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+ 189.745,01 S
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+ 179.996,00 S
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+ 204.100,00 S
5. Kapitalertragssteuer
Tz 24: Die verdeckten Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer, die von den Gesellschaftern getragen wird:
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1999
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2000
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2001
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Sicherheitszuschlag
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144.000,00 S
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144.000,00 S
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144.000,00 S
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Forderungsausfall minus Zinsen
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743.875,34 S
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Bemessungsgrundlage
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144.000,00 S
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887.875,34 S
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144.000,00 S
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Kapitalertragsteuer 25%
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36.000,00 S
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221.968,83 S
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36.000,00 S
Mit Schreiben vom 24.11.2004 wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom 22.10.2004 Berufung erhoben.
Fa. MM
Wie bereits ausgeführt, ist sowohl die Leistung erbracht worden als auch der Zahlungsfluss erfolgt.
Die Betriebsprüfung übersieht hierbei offenbar, dass der Zahlungsfluss zu den besagten Rechnungen nicht zur Gänze in Bar sondern auch mit Verrechnungsschecks erfolgte. Außerdem wurden die in der Gegenäußerung vom 4.08.2004 zur zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung benannten Zeugen, HH und EH, nicht einvernommen, obwohl diese wesentlich zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes beigetragen hätten. Gleichzeitig wurde in dieser Stellungnahme bekanntgegeben, dass erforderlichenfalls weitere Zeugen namhaft gemacht werden können.
Als weiterer Zeuge wird der Dienstnehmer der Bw., Zeuge3, beschäftigt als gewerberechtlicher Geschäftsführer, genannt. Er hat das Bauvorhaben AT betreut und abgewickelt, für das seitens der Firma MM die Leistungen erbracht und die Rechnungen ausgestellt wurden. Er kann mit Sicherheit bestätigen, dass die in Abrede gestellten Leistungen sehr wohl von der Firma MM erbracht wurden.
Zu den Kassaaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Firma MM wird zum einen auf die Gegenäußerung vom 4.08.2004 zur zweiten Stellungnahme der Betriebsprüfung verwiesen und zum anderen wird nochmals folgendes ausgeführt:
Im Gegensatz zur Ansicht in der Bescheidbegründung findet die Summe aus diesen Beträgen betragsmäßig im ursprünglichen Kassabuch (Erstausdruck) sehr wohl Deckung. Wenn das Kassabuch genau betrachtet wird, sind zwar zwei Zeilen für den Gesamtbetrag von 1.050.000,00 S verwendet, jedoch mit derselben Belegnummer. Die zwei Zeilen erklären sich daraus, dass bei Verbuchung des Beleges offene Eingangsrechnungen in der offenen Postenliste abgestattet wurden und vom Buchhaltungssystem automatisch zwei Zeilen mit derselben Belegnummer im Kassabuch gedruckt wurden. Diese zwei Zeilen muss man für den Zusammenhang Buchhaltung und Beleg zusammenfassen.
Die Ursachen für den abweichenden zweiten Kassabuchausdruck wurden in der genannten Gegenäußerung dargelegt, die genannten Zeugen, die dies bestätigen können, wurden jedoch nicht einvernommen.
Kontenabgleich Firma S- GmbH
In der Niederschrift über die Nachschau vom 16.07.2004 wurde festgehalten, dass die Eingangsrechnungen (Barrechnungen) für den Zeitraum 2000 und 2001 mit Rechnungseingang auf dem Konto "4020 Wareneinkauf 20%" und für den Zeitraum 2002 auf dem Konto "5300 Material" mit 20% Vorsteuer gebucht wurden und kein übereinstimmender Kontenabgleich durchgeführt werden konnte.
Tatsache ist jedoch, dass Barrechnungen nicht nur auf den in der Niederschrift angeführten Konten sondern auch auf den Konten "6820 Geringwertige Wirtschaftsgüter" und "6110 Instandhaltung Betriebs-und Geschäftsausstattung" für den Zeitraum 2000 und 2001 bzw. "7400 Reparatur und Instandhaltung" und "7026 Geringwertige Betriebs-und Geschäftsausstattung" verbucht wurden. Inwieweit diese Konten zum Kontenabgleich ebenfalls herangezogen wurden, entzieht sich der Kenntnis der Bw.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der Nachschau bei den Barrechnungen nicht nur um Bareingangsrechnungen, sondern auch um Bargutschriften handelt. Hierbei konnte bei den angeblich bar ausbezahlten "nicht verbuchten" Gutschriften kein einziger Beleg vorgelegt werden, der eindeutig den Barerhalt einer Gutschrift durch Unterschrift nachweist, und dies, obwohl um Vorlage einer solchen Gutschrift gebeten worden ist.
Dies wäre auch im Interesse der Bw. gelegen, um festzustellen, ob eigenes Personal unrechtmäßig bei der Firma S- GmbH einkauft oder Gutschriften bar kassiert, und um - falls zutreffend - entsprechende Schritte setzen zu können. Sowohl die Geschäftsführung als auch EH bestätigten nach Rücksprache mit den Dienstnehmern, dass alle Barrechnungen (Einkäufe und Gutschriften), welche die Bw. betreffen, in der Buchhaltung vollständig ihren Niederschlag gefunden haben.
Auffällig im Nachschauzeitraum ist auch, dass die angeblich bar zur Auszahlung gelangenden Gutschriften von Jahr zu Jahr zunahmen.
Im Gegensatz zur Ansicht in der Bescheidbegründung, darin eine Bestätigung der Mängel der Kassabuchführung zu finden, stellt sich vielmehr die Frage, ob nicht vielmehr Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Personals der Firma S- GmbH vorliegen. Wie sollte die Bw. überprüfen, ob Einkäufe und Gutschriften auf den Firmennamen der Bw. getätigt wurden. Aufgrund dieser Vorkommnisse hat die Bw. sofort reagiert und es wird daher nur mehr auf Rechnung bestellt und überwiesen, um so Missbräuchen vorzubeugen.
Der Bw. wurde vor der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2001 keine Möglichkeit einer Gegenäußerung zu diesem Sachverhalt gegeben.
Aus den angeführten Gründen erscheint daher ein Sicherheitszuschlag von 3% nicht gerechtfertigt zu sein, weshalb ersucht wird die ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 entsprechend den Bescheiden vom 24.03.2003 abzuändern.
Im Schreiben vom 24.11.2004 wurde unter anderem ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 25.4.2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 und des Haftungsbescheides betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 gestellt.
Verdeckte Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer
Nachdem nach Ansicht der Bw. hinsichtlich "Verrechnungskonto HH" keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und der 3%ige Sicherheitszuschlag nach obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt erscheint, ergibt sich bei Wegfall der genannten verdeckten Gewinnausschüttungen auch keine Kapitalertragsteuer.
Die Bw. beantragte der Berufung Folge zu geben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Text ergänzen»1. Verrechnungskonto HH
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Festgestellt wird, dass am Standort der Bw. einerseits die Bw. als Bauunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und andererseits eine Einzelfirma mit dem Gewerbe Maler und Anstreicher HH tätig war.
Auf dem Verrechnungskonto von HH wurden im Jahr 2001 Zahlungen von insgesamt 800.421 S an die Fa. HH (Einzelfirma) verbucht, die in keinem unmittelbaren Leistungszusammenhang mit der Bw. standen. Die Bw. hat hiermit Verbindlichkeiten der Einzelfirma bezahlt. 605.000 S betreffen eine Zahlung der Bw. an den Masseverwalter der Einzelfirma, um deren Konkurs abzuwenden. Per 31.12.2000 wurde ein Betrag von 743.875 S über Forderungsausfall aufgelöst.
Die Betriebsprüfung hat diesen Betrag als verdeckte Ausschüttung angesehen und der Kest unterzogen.
Daraus folgt rechtlich:
Eingangs wird angemerkt, dass das Steuerrecht auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung beruht. Demnach ist jede natürliche Person, im gegenständlichen Verfahren HH mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb resultierend aus dem Malerbetrieb, für sich mit ihren Einkünften zur Steuer heranzuziehen. Das Einkommen von Körperschaften unterliegt dem KStG. Im gegenständlichen Verfahren liegen folglich zwei voneinander verschiedene Steuersubjekte vor, die jeweils mit ihren - nach den Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinn - Einkünften der Besteuerung unterliegen.
Dieses Trennungsprinzip verlangt, dass jedes Steuersubjekt für sich das "richtige" Einkommen zu ermitteln hat. Gleichzeitig erlaubt das Trennungsprinzip aber auch schuldrechtliche Beziehungen zwischen gesellschaftsrechtlich verbundenen Steuersubjekten, die als solche grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind. Wenn allerdings im Rahmen derartiger schuldrechtlicher Vereinbarungen dem Gesellschafter Vermögensvorteile zugewendet werden, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, so liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor (Doralt/Ruppe, Steuerrecht10, Tz 976).
Nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen.
§ 8 KStG 1988 ordnet im Abs. 2 an, dass es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Der mit "Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" übertitelte § 11 KStG 1988 sieht im Abs. 1 Z 1 vor, dass bei der Gewinnermittlung auch Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten, und zwar bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dem gegenüber sieht der mit "Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" überschriebene § 12 leg. cit. vor, dass bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind (Z 1).
Die Betriebsprüfung sieht die Ursächlichkeit dieses Geschäftsfalles in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung (Personenidentität zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführer der Bw. und dem Einzelunternehmer), die einem Fremdvergleich nicht standhält.
Als erstes Kriterium setzt eine verdeckte Ausschüttung einen vermögenswerten Vorteil, der dem qualifizierten Bezieher einer verdeckten Ausschüttung verschafft werden soll, voraus. Aus der Sicht des § 8 Abs. 2 KStG ist die Bereicherung des Beziehers abstrakt zu verstehen; d.h. es kommt nicht darauf an, ob der Vermögensvorteil auch tatsächlich beim Bezieher zufließt. Es ist aber notwendig, dass sich der vermögenswerte Vorteil eignet, dem Bezieher der verdeckten Ausschüttung einen bewertbaren Vermögensvorteil zu verschaffen.
In dem Vorbringen der Bw., dass die Zahlung insofern betrieblich veranlasst ist, dass durch die Entrichtung dieses Betrages ein etwaiger Konkurs von ihr abgewendet wurde, ist ein Vermögensvorteil zu sehen.
Im gegenständlichen Verfahren liegt der vermögensrechtliche Vorteil der Bw. darin, dass sie in der Höhe der durch die Abschreibung in Rede stehenden Forderung einen vom Masseverwalter des Einzelunternehmens angedrohten Konkurs für sich abgewendet hat. Das Interesse des Gesellschafters der Bw. und Eigentümers der Einzelfirma an einer Bezahlung an den Masseverwalter ist auch an dem Umstand zu messen, dass er in diesem Umfang von einer persönlichen Haftung im Konkursverfahren befreit wurde.
Dass mit einer Rückzahlung an die Bw., die auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet wurde, nicht gerechnet wurde, kann aus den von der Bw. eingebrachten Schriftsätzen abgeleitet werden. Es liegt weder ein Vertrag über eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung vor, noch wurden jemals Zahlungen an die Bw. geleistet.
Dem Vorbringen der Bw., dass beide Firmen nach außen als eine Einheit aufgetreten sind, und wechselseitig Zahlungen für die jeweils andere Firma übernommen haben, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Trennungsprinzips hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens jedes einzelnen Steuersubjektes immer vom "richtigen" Gewinn auszugehen ist und dass nur betrieblich veranlasste Geschäftsfälle aufgrund von Leistungen bzw. Lieferungen bei der Gewinnermittlung einbezogen werden dürfen. Auch wenn beide Unternehmen den gleichen Standort haben, sind sie aufgrund ihrer Rechtsformen zwei voneinander unterschiedliche Rechtssubjekte, die jeweils ihren eigenen Gewinn zu ermitteln haben.
Das Vorbringen der Bw. über das Vorliegen einer Simultanhaftung verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, da das Rechtsinstitut einer Simultanhaftung vom Gläubiger einer Forderung jederzeit gefordert werden kann. Simultanhaftung bedeutet, dass ein Gläubiger sich an mehreren z.B. Grundstücken schadlos halten kann, für einen Gläubiger ist eine Simultanhaftung risikomindernd, jedoch kein Indiz für eine Einheit zweier Firmen bzw. für ein Bestehen von Leistungsbeziehungen zwischen diesen.
Zentrales Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zuwendung eines Vermögensvorteils außerhalb einer offenen Einkommensverwendung. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird anhand des Fremdvergleichs geprüft, d.h. ob zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen diese Vereinbarung in dieser Art abgeschlossen wird.
Die Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Nach diesen Kriterien muss eine Vereinbarung
-) nach außen ausreichend zum Ausdruck gebracht kommen,
-) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
-) zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Dabei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles abzustellen. Wesentlich ist, ob die Gestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Vereinbarungen zwischen der Bw. und der Einzelfirma über eine Rückzahlung vor.
Beim Fremdvergleich ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit einem Vorgang, der unter Wegdenken der gesellschaftsrechtlichen Verbindung oder nahen Beziehung üblich wäre, zu vergleichen. Demnach ist zu vergleichen, ob eine Firma A für eine andere Firma B, die in keiner Leistungsbeziehung steht, eine Zahlung übernimmt, um einen etwaigen Konkurs der Firma B abzuwenden. Wenn keine Leistungsbeziehungen zwischen diesen Firmen bestehen, ist diese Frage zu verneinen.
Bestehen jedoch Leistungsbeziehungen zwischen A und B und wäre ein Konkurs der Firma B für die Firma A ein wirtschaftliches Desaster, und hätte A durch diesen Konkurs von B wirtschaftlich gesehen einen größeren Verlust, sei es in Form von Forderungsausfällen, sei in Form von Schadensersatzforderungen durch nicht zeitgerechte Erbringungen von Leistungen oder Pönalen, wäre bei Abwägen der Konsequenzen bei einem Konkurs von B eine Übernahme von Zahlungen von A auch für einen fremden Dritten denkmöglich. Diesbezüglich wurde von der Bw. nichts vorgebracht und ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Lediglich das Vorbringen in den Schriftsätzen der Bw., dass die Drohung des Masseverwalters an die Bw., diese wegen einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung in das Konkursverfahren zu involvieren, sie zu dieser Zahlung und folglich zur Abschreibung dieser Forderung veranlasst hatte, reicht nicht aus, um dem Fremdvergleich standzuhalten. Angemerkt wird, ob ein Masseverwalter in seiner Amtsausübung beim Bemerken einer Gläubigerbenachteiligung die Wahl hat diese zu verfolgen oder nicht.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass diese Vereinbarung nicht dem Fremdvergleich standhält und seine Wurzel in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung hat. Aus diesen Gründen liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
In diesem Punkt war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. Bestandsveränderung
a) B-Gasse
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:
Im Jahr 2001 hat die Betriebsprüfung eine Differenz gegenüber der in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzten Bestandsveränderung an halbfertigen Bauten in Höhe von 385.288 S festgestellt und dem Gewinn hinzugerechnet.
Daraus folgt rechtlich:
Für die steuerliche Bewertung sieht allerdings § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eine Aktivierungspflicht für Material- und Fertigungsgemeinkosten vor. Zu den Herstellungskoten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
Bei Fertigungsaufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen in der Unternehmensbilanz ausnahmsweise auch angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten als Herstellungskosten angesetzt werden (§ 206 Abs. 3 UGB). Steuerrechtlich ist dies jedoch nicht zulässig (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 119, EStR 2000 Rz 2199).
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass das Bauprojekt aus zwei Aufträgen bestand und dass noch nicht realisierte Gewinne zum 31.12.2001 noch nicht auszuweisen waren, sondern nur mit den Herstellungskosten zu bewerten sind, ist der Bw. insoweit zu folgen. Der Feststellung der Betriebsprüfung, dass aufgrund der Betriebsferien die Leistung nicht vor dem 8.1.2002 erbracht werden konnte, kann nicht gefolgt werden, da diese dem von der Bw. vorgebrachten Argument, dass sie lediglich das Material beigestellt habe und der Auftrag von Subfirmen erbracht wurde, nicht entgegen getreten ist und auch keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat. Auch wenn die Bw. Betriebsferien hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Subfirmen diese Leistung in diesem Zeitraum erbracht haben.
Weitere Indizien für die Richtigkeit des Vorbringens der Bw. sind in den von der Bw. gestellten Ansuchen an die MA 46 betreffend Bewilligung um Verlängerung der Baustofflagerung zu sehen, die bereits den Zeitraum Anfang 2002 betreffen. Ebenso umfassten die angeführten Rechnungen an verschiedene Firmen auch den Zeitraum 2002.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dem Vorbringen der Bw. an, dass mit 31.12.2001 die Materialkosten und die Materialgemeinkosten anzusetzen sind. Nachdem davon im Jahresabschluss nur 89.999,93 S anstelle der richtigen 111.999,18 S erfasst sind, ist eine Erhöhung der noch nicht abrechenbaren Leistungen in Höhe von 21.999,25 S vorzunehmen.
In diesem Punkt ist der Berufung zu folgen.
b) AT
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2203-W/06
- Stammnummer
- 66030
- Gültig
- 02.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF