Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0097-Z3K/12
Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0097-Z3K/12vom 17.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
KaB, Mitarbeiter der F in B, wird als Zeuge zum Inhalt seiner Mitteilung vom 8. Jänner 2010 (AS 26 bis AS 29) zu befragen sein, vor allem dahingehend, es sei in der erste Maihälfte an die Bfin fast jeden Tag geliefert und seien Lieferungen von dieser auch weiter geschickt worden.
Am 5. Mai 2008 soll gemäß den Ausführungen von KaB eine Buchhalterin gegen 12:30 Uhr eine Lieferung an die Bfin beobachtet und dies aufgezeichnet haben. Die Buchhalterin wird auszuforschen und dazu als Zeugin zu befragen sein und ihr dabei die Mitteilung des KaB vorzuhalten sein.
Ebenso verhält es sich mit Beobachtungen eines/einer Angestellten zwischen dem 20. und 23. Mai 2008 um ca. 19:00 Uhr. Die/der Angestellte wird auszuforschen und dazu als Zeuge/in zu befragen sein.
Bei beiden Befragungen wird darauf hinzuweisen sein, dass am 5. Mai 2008 tatsächlich drei Mal geliefert wurde; zweimal am Vormittag in der Zeit zwischen ca. 11:02 Uhr bis 12:08 Uhr und einmal am Nachmittag in der Zeit zwischen 16:06 Uhr und 17:08 Uhr (siehe dazu AS 223 bis 225). Am 20. Mai 2008 wurde gegen Mittag in der Zeit zwischen 10:00 und 11:04 Uhr ein LKW geleifert (AS 237). Möglicherweise verfügen die Zeugen über Aufzeichnungen (z.B. Kalendervermerk oder Ähnliches).
Um Missverständnissen vorzubeugen, wird hinsichtlich der Tanks der Bfin aufzuklären sein, ob und wenn ja wann beide Tanks für Heizöl genutzt bzw. wechselweise für Heizöl und Diesel genutzt wurden, zumal im Betriebsprüfungsbericht davon die Rede ist, beide oberirdischen Tanks seien für Heizöllieferungen genutzt worden. Die Bfin hingegen gibt in ihrer Stellungahme vom 6. Mai 2010 an, lediglich der Heizöltank im Ausmaß von 30.000 Litern habe der Lagerung des Heizöls gedient, wofür auch die Erklärung des MiK vom 24. April 2011 - die er als Zeuge vernommen bestätigen sollte - spricht, der Heizöl in einen und Gasöl in einen oberirdischen Tank abgefüllt haben will.
Zu klären wird auch die Frage sein, wie es dazu gekommen ist, dass in diversen Lieferscheinen (vgl. z.B. AS 208 und AS 222) unterschiedliche Anschriften (G / H) des liefernden Unternehmens aufscheinen bzw. warum bei der Bfin Zahlungsbestätigungen unterschiedlicher Formate (z.B. AS 268 und AS 269) verwendet wurden (z.B. AS 268 / AS 269)
Möglicherwiese hat es beim Management der eingestandene Lieferungen und der nicht eingestandenen Lieferungen Unterschiede bei der Bfin und/oder dem liefernden Unternehmen gegeben.
Hinsichtlich aller neu erhobenen Beweismittel wird das Parteiengehör zu wahren sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufzuheben.
Graz, am 17. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0097-Z3K/12
- Stammnummer
- 65805
- Gültig
- 17.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF