Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0358-K/11
Erfolgt die Begräbniskostentragung eines Enkels für den verstorbenen Großvater freiwillig, so mangelt es am Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit für den Abzug als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-K/11vom 12.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Grund obiger Erwägungen kommt der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass der Bw. die Zahlung der Begräbniskosten des Großvaters nicht in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988, sondern vielmehr in der Absicht, seine Großmutter, Mutter und Tante "freiwillig finanziell zu entlasten", und um gleichzeitig einen steuerlichen Aufwand geltend machen zu können (siehe Pkt. 8), getragen hat.
Mangels "Zwangsläufigkeit" gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 war dem Bw. das Berufungsbegehren auf Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung einer Grabstätte für seinen am 12.07.2010 verstorbenen Großvater im Betrag von € 6.023,30 unter dem Titel außergewöhnliche Belastung "zur Gänze" zu versagen.
Nach der gegebenen Sachlage war dem Bw. für das Streitjahr 2010 unter dem Titel außergewöhnliche Belastung lediglich der unstrittige Betrag von € 86,92 an eigenen Krankheitskosten (Pkt. 1) anzuerkennen. Allgemeine Krankheitskosten stellen dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung dar, sind jedoch um den Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen.
Da das Einkommen des Bw. ohne Abzug der außergewöhnlichen Belastungen € 18.475,82 beträgt, errechnet sich der Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 mit € 1.847,58 (10 %).
Da im gegenständlichen Streitfall die anerkannten Krankheitskosten unter dem zu vermindernden Selbstbehalt (€ 1.847,58) liegen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. im Streitjahr 2010 nicht wesentlich beeinträchtigt ist, liegen die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. April 2013
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 143 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1042 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-K/11
- Stammnummer
- 64983
- Gültig
- 12.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF