Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0048-W/03
UVA wird mit Erlassung des Jahres-Umsatzsteuerbescheides unzulässig; Zurückweisung als unzulässig geworden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0048-W/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umsatzsteuervoranmeldungen eines bestimmten Jahres, die bis Ergehen des Umsatzsteuerbescheides zu diesem Jahr (Jahresbescheid) vom Finanzamt nicht "erledigt" worden sind (insbes. kein Bescheid nach § 21 Abs. 3 UStG 1994), erweisen sich ab diesem Zeitpunkt als unzulässig und sind als unzulässig geworden zurückzuweisen, denn die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind, sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw. vom
21. Juli 2003 wegen Untätigkeit des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Entscheidung über die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 entschieden:
Dem
Devolutionsantrag wird stattgegeben.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 wird als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Devolutionsantrag vom
21. Juli 2003 rügt die Devolutionswerberin (Dw) die
Untätigkeit des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg (idF: nur Finanzamt) betreffend die Angelegenheit
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002.
Die Aufforderung an das
Finanzamt gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO erging am selben
Tag.
Mit Bericht vom
8. Oktober 2003 teilt das Finanzamt mit, dass mit Datum
7. Oktober 2003 der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002
erlassen wurde. Der Bescheid wird in Kopie vorgelegt. Der Bescheid wurde mit
Rückscheinbrief RSb zugestellt. Nach dem Rückschein wurde der Bescheid
am 9. Oktober 2003 von der Dw übernommen.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97) werden.
...
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
(idF: nur UVA) ist ein Anbringen im Sinne der oben genannten Bestimmungen, mit
Einreichen der UVA hat die Dw eine Obliegenheit beim Finanzamt
ausgelöst.
Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid
stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen
Steuerschulden dar (vgl. Ritz, RdW
1996, 88 ff), dieser Bescheid legt keine neue Fälligkeit fest (vgl. §
21 Abs. 5 UStG 1994). Das Gesetz sieht daher auch eine "Anrechnung" der
Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld nicht vor. Die Vorschriften des
materiellen Steuerrechts, die bei Erlassung des Jahres-Umsatzsteuerbescheides
anzuwenden sind, sind ident mit jenen, die bei der - ausnahmsweise erfolgenden -
Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 iVm § 201
BAO Anwendung finden. Solcherart gibt es im Verfahren betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen kein Prozessthema, das nicht im Verfahren betreffend
den Jahresbescheid abgehandelt werden kann. Dementsprechend sieht auch § 21
Abs. 3 UStG 1994 vor, dass die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen - das
gilt auch für die Festsetzung im Weg einer Berufungsentscheidung - nur so
lange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Jahresbescheid erlassen wurde. (VwGH vom 29.7.1997, 95/14/0117).
Nach Ergehen des
Jahres-Umsatzsteuerbescheides für 2002 wäre eine Entscheidung in der
Sache betreffend eine UVA des Jahres 2002 daher rechtswidrig, denn nach Ergehen
des Jahres-Umsatzsteuerbescheides scheidet ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
eines bestimmten Voranmeldungszeitraumes dieses Jahres aus dem Rechtsbestand
aus.
Umsatzsteuervoranmeldungen
eines bestimmten Jahres, die bis Ergehen des Jahres-Umsatzsteuerbescheides zu
diesem Jahr vom Finanzamt nicht erledigt worden sind, erweisen sich ab diesem
Zeitpunkt somit als unzulässig. Da das Finanzamt die UVA Dezember 2002
nicht als unzulässig geworden zurückgewiesen hat, hat des dennoch
seine Entscheidungspflicht verletzt, weshalb der Devolutionsantrag berechtigt
war. Denn die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die
meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen
zurückzuweisen ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. überarb. und erweiterte Auflage, § 311,
Tz 10, und die dort genannte Judikatur).
Der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2002 ist der Dw am 9. Oktober 2003 zugestellt
worden, sodass mit diesem Tag die UVA für Dezember 2002 unzulässig
geworden ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EntscheidungspflichtZurückweisungUnzulässigkeitBescheidUmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerfestsetzungJahresbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0048-W/03
- Stammnummer
- 6466
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF